Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 28.10.1958 – 1 StR 436/58
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2515 085
1_StR_436/58
Im Namen des Volkes In der Strafsache Begen
den Automechaniker Alfred Pa zu: VE Eoren am EB 1930 in mi, zur Zeit in Haft,
wegen schweren Diebstahls im Rückfall u. &
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Oktober 1958, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Werner
Bundesrichter Martin als beisitzende Richter,
Bundesamwalt Dr. als Vertreter der Rundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 16. Mai 1958 mit den Feststellungen aufgehoben,
1.) soweit er im Falle A 3 (Diebstahl zum Schaden des Karl DO) verurteilt ist, im vollen Umfang,
2.) hinsichtlich der Gesamtstrafe. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver:
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
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Gründe;
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen schweren Diebstahls im Rückfall in zwei Fällen und wegen Sächhehlerei verurteilt. Es hat unter Einbeziehung von zwei rechtskräftigen Einzelstrafen eine Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus ausgesprochen.
Die Revision des Angeklagten, die er auf die Verletzung des sachlichen Rechts gestützt hat, ist nur teilweise
- begründet.
Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen schweren Diebstahls im Falle A 1 und wegen Hehlerei (Fall A 2) ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Dagegen tragen die bisherigen Feststellungen die Entscheidung im Falle A 3 nicht. Der Beschwerdeführer und Manfred KB zingen gemeinsam zur Georgenstraße in München, wo sie den Pkw des Karı TEE "entüeckten, in welchem sich mehrere Aktentaschen und ein Karton befanden. Der Angeklagte erbrach mit einem Schraubenzieher gewaltsam ein Entlüftungsfenster und öffnete dann den Yagen". Ob die beiden beim Erbrechen des Fensters vorhatten, mur die Aktentaschen und den Karton aus dem Wagen zu entwenden oder ob sie das Fahrzeug samt Inhalt stehlen wollten, ist in den Urteilsgründen nicht klar festgestellt. Hiervon hängt es jedoch ab, ob die strafbare Handlung als schwerer Diebstahl im Sinne von § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB, wie die Strafkammer angenommen hat, oder als Diebstahl nach § 242 StGB zu würäigen ist (BGH NIW 1952, 1184 Nr. 215 1956, 271 Nr. 16; vgl. BGHSt 5, 205). An einer Stelle des Urteils führt das landgericht aus: "Da der Pkw mangels eines passenden Zündschlüssels nicht in Betrieb gesetzt werden konnte, die "aktentaschen dem TOD zu Tragen auch zu schwer waren, schlug äieser vor, einen anderen Pkw zum Abtransport der
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Feute zu stehlen". Daraus 'könnte geschlossen werden, daß die Angeklagten den Pkw des Karl DEE er brachen, um das Fahrzeug wegzunehmen, es für sich zu benutzen, solange es für sie Wert hatte, und es dann an.beliebiger Stelle stehenzulassen, und daß sie sich mit den Aktentaschen und dem Karton nur deshalb begnügten, weil sie den Wagen nicht in Gang bringen konnten.
Die unklare. Sachverhaltssckilderung führt zur Aufhebung der Entscheidung im Yalle A 3, soweit der Angeklagie verurteilt worden ist, und zur Aufhebung der Gesamtstrafe. Eine Auswirkung der Aufhebung auf die übrigen Einzelstrafen ist auszuschließen.
Dr. Geier Dr. Peetz Mantel
Werner . Martin |