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BGH Entscheidung vom 28.10.1958 – 1 StR 376/58

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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F ‚StR, 376/58

2318 033

Ina Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen 1,) die Hausfr

0 eb. aus MED, geboren am ın I R 2.) den Angestellten August _K aus geboren am 1918 in rs. -

3.) den Hilfsarbeiter Xaver_K e } aus K am 1992 in IKreo'

geboren

wegen Beihilfe zur Fremdabtreibung

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Oktober 1958, an der teilgenommen. habenz

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Werner Bundesrichter Martin

als beisitzende Richter,

Bundesamwalt ‘Dr.’ j als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter MW . "als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-- gerichts München I vom 24. März 1958 werden verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines. Rechtsmittels

zu tragen.

Von Rechts wegen

Die Strafkammer hat die Angeklagten verurteilts Rosa SC wegen Beihilfe zur Fremdabtreibung in sechs Fällen und wegen Beihilfe zur versuchten fFremdabtreibung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis, KÜB una ke einen jeden wegen Beihilfe zur Fremdabtreibung in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis. Die Vollstreckung der gegen KÜEED erkannten Strafe ist zur Bewährung ausgesetzt. Die Revisionen der Angeklagten sind unbegründet.

I. Die Revision der Angeklagten

- Sie greift das Urteil nit der Sachbeschwerde in den Fälien zwei und fünf der Urteilsgründe in vollem Umfange und im übrigen im Strafausspruch an, ohne näher auszuführen, worin eine Verletzung des Gesetzes liegen soll. Die in der Verhandlung vor dem Senat erhobenen Angriffe gehen fehl. Im Falle zwei KW) hat die Strafkammer ohne Rechtsirrtum in dem Hinweis der Angeklagten .an die Schwangere auf die Ungefährlichkeit der Eingriffe ihres Ehemannes ein Fördern des Abtreibungsvorhabens der Schwarigeren und damit eine Beihilfe zur Abtreibung gefunden.. Im Falle fünf (Mädchen mit unbekannten Namen) ist der Grundsatz, daß im Zweifel zugunsten des Angeklagten zu entscheiden sei, nicht verletzt; denn die Strafkammer ist auf Grund der Angaben des Angeklagten “Gl: Sie sie für glaubwürdig hält, von der Mitwirkung der Angeklagten SB bei der Unterbrechung der Schwangerschaft überzeugt.

Die Strafzumessungsgründe lassen ebenfalls keinen Rechtsirrtum erkennen, Das Rechtemittel ist daher unbegründet.

II. Die Revision des Angeklagten KB

Sie ist unbeschränkt eingelegt, wendet sich jedoch ausdrücklich nur gegen den Strafausspruch mit der Behauptung, er

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verstöße gegen den Gleichheitsgrundsata.

Das. Rechtsmittel ist zum Schuldspruch -offensichtlich

' unbegründet. Die Strafzumessung ist nicht deshalb fehlerhaft, - weil andere Angeklagte zu niedrigeren Strafen verurteilt worden sind. Grundlage für die Strafzumessung ist neben

der Bedeutung der Tat der Grad der persönlichen Schuld des Täters, BGHSt 3, 179. Das Urteil führt im einzelnen die Umstände an, nach denen der Angeklagte - im Vergleich zu den anderen - "einen erheblichen Tatbeitrag" geleistet hat und ihn eine höhere Schulä trifft (z.B. Bildungsgrad). Schon

aus diesem Grunde kann der Gleichheitsgrundsatz nicht verletzt sein.

III. Die Revision des Angeklagten Koi

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sie beanstandet nur, daß die Strafkammer es abgelehnt hat, die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung auszusetzen.

Tas Landgericht sieht zunächst von einer Strafaussetzung ab, weil dem Angeklagten am 19, April 1952 eine Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Das bezeichnet die Revision mit Recht als irrig, weil § 23 Abs. 3 Nr. 3 StGB voraussetzt, daß die Vollstreckung der Vorstrafe ganz ausge- _ setzt worden war, BGHSt 10, 182, Das handgericht folgert aber | weiter rechtlich bedenkenfrei aus der Vorstrafe des Angeklagten, seinem Verhalten bei den Straftaten des gegenwärtigen Verfahrens unäü seinem erneuten Straffälligwerden während des Laufes einer Bewährungsfrist, daß ohne Verbüßung der Strafe nicht zu erwarten sei, er werde in Zukunft gleiche oder ähnliche Straftaten unterlassen.

Die Revision meint, die Vorstrafe sei in diesem Zusammenhang nicht heranzuziehen. Das trifft jedoch nicht zu. Ter Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung und fahr3ässiger

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Körperverletzung zu vier Monaten Gefängnis verurteilt. Die Strafkammer findet, daß diese Tat auf der gleichen Ebene

iiege wie die Rechtsbrüche dieses Verfahrens. Sie fährt. forts"Damsls hat er keine Achtung vor dem menschlichen Leben gezeigt, dieses Mal haben sich die strafwürdigen Angriffe gegen das keimende Leben gerichtet". Im ersten Falle liegt allerdings nur ein fahrlässiges Vergehen vor. Das setzt aber voraus, daß der Angeklagte bei seinem Verhalten gegenüber cinem Mitmenschen in Bezug auf dessen Leben nicht das Maß von Sorgfalt angewandt hat, welches das Gesetz fordert, In diesem

Sinne kann man auch bei einer fahrlässigen Tötung von einem Mangel an Achtung vor dem menschlichen Leben sprechen.

‚Die Hinweise der Revision auf andere Angeklagte, bei denen die Strafkemmer die Vollstreckung der Strafen ausgesetzt hat, gehen aus den zu II erörterten Gründen fehl. Im übrigen greift die Revision nur in unzulässiger Weise die Peststellungen des Urteils an.

Ir. Geier Dr. Peetz Mante,

Werner Martin