Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 21.10.1958 – 1 StR 421/58
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
1 sir Mare | 2315 088
In Nanen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Verwaltungsangestellten Ernst Friedrich B EENEEEEED» aus EEE, dort gehoren ar MEMMEREEEEEEN 1501,
wegen tätlicher Beleidigung
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Oktober 1958, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Paetz Bundesrichter Mantel Bundesricehter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter äsr Geschäftsstelle,
für Recht erkannts
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 20. Juni 1958 a) dahin geändert, daß der Angeklagte der Beleidigung schuläig ist, .b) im Strafausspruch mit den Peststellungen hierzu aufge- ” hoben.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung,. auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen tätlicher Beleidigung zur Gefängnisstrafe von drei Monaten unter Änrechnung,von einem Monat Untersuchungshaft verurteilt und die Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt.
. Die Revision des Angeklagten, mit der er.die Verletzung
" des sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.
Nach dem festgestellten Sachverhalt kann es keinem rechtlichen Bedenken unterliegen, daß sich der Beschwerdeführer der Beleidigung nach § 1§ 5 StGB gegenüber der zur Tatzeit 6 Y2 Jahre alten Ingrid 1 schuldig gemacht hat. Was die Revision demgegenüber vorbringt, erschöpft sich im wesentlichen in unzulässigen Angriffen gegen die von Rechtsfehlern freie tatrichterliche Beweiswürdigung. Die Revision übersieht vor allem, daß der Beschwerdeführer nicht nur seine Selbstbefrie-
" digungshandlungen im Hausgang vor dem vorbeigehenden Määchen
fortgesetzt, sondern es dabei auch angesprochen hat.
Rechtsirrig ist. dagegen die Annahme der Strafkamner, der Angeklagte habe die Beleidigungen mittels einer Mätlichkeit" begangen. Nach der ständigeniktechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. u.a. ROSt 67, 1735 70, 245, 250), der sich der erkennende Senat bereits in früheren - nicht veröffentlichten - Urteilen angeschlossen hat, gehört zur tätlichen Beleidigung stets, daß der Körper der angegriffenen Ferson berührt wird. Hieran fehlt es nach den Urteilsfeststellungen im vorliegenden Falle. Der Senat kann den Schuldspruch von hier aus änderns § 265 Abs. 1 StPO steht schon deshalb nicht entgegen, weil der Angeklagte in der Hauptverhandlung jede Schuld bestritten hatte.
Die Möglichkeit, daß der Stralausspruch durch die rechtsir, ge Annahme einer tätlichen Beleidigung zum Nachteil des Beschwer deführers beeinflußt worden ist, kann im Hinblick auf den erhöhten Strafrahmen nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, Insoweit muß daher das Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurück-
verwiesen werden.
für die neue Hauptverhandlung wird im übrigen darauf hingewiesen, daß die Strafkammer trotz Wegfalls des erwähnten Erschwerungsmerkmals nicht gehindert ist, gegen den Angeklagten auf die gleiche Strafe wie früher zu erkennen.
Dr. Geier Dr. Peetz Mantel
Hübner " Dr. Hengsberger