Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 14.10.1958 – 1 StR 176/58
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Iandwirt Andreas F EEE zu: CE: zevoren am GE ' 924 in EEE
wegen fahrlässiger Tötung .
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Oktober 1958, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Werner Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,
Bundesarnwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter 8 als Urkundsbesmter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Nürnberg-Fürth vom
1. Oktober 1957 mit den Feststellungen aufgshoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht beim Landgericht Bamberg zurückverwiesen..
Von Rechts wegen
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Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung verurteilt. Seine Revision ist begründet.
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Sie bedürfen keiner Stellungnahme, da die Sachbeschwerde durchgreift.
Soweit die Revision behauptet, das Schwurgericht habe die .
Aussage der Zeugin WED im bürgerlichen Rechtsstreit übersehen, hat der Angeklagte in der neuen Verhandlung Gelegenheit, einen sachgemäßen Beweisamtrag zu stellen.
II. Sachbeschwerde
‚Das Urteil schildert zunächst den Geschehensablauf im allgemeinen, ohne nähere Einzelheiten zu bringen. Sodann gibt es die Einlassung des Angeklagten und die Aussagen der Zeugen wieder. Daran schließt sich die Würdigung des Beweisergebnisses. Es fehlt demnach an der üblichen und empfehlenswerten Sachdarstellung. Das erschwert es dem Revisionsgericht, die Rechtsanwendung nachzuprüfen. Immerhin geht aus dem Gesamtinhalt des Urteils hervor, daß das Schwurgericht folgenden - teils erwiesenen, teils zugunsten des Angeklagten universtellten — Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt hats
Frau SB rängte im Gerten des Angeklagten an einer Wäscheleine, die eine Reihe von drei jüngeren Obsibäumen verband, Wäsche auf. Ihr Ehemann war indessen dabei, an einem entfernteren Apfelbaum zu dem gleichen Zweck eine Leine zu befestigen. Der Angeklagte erregte sich über das Wäscheaufhängen und versetzte Frau SCEEEMP nach einem Wortwechsel einen Schlag ins Gesicht. Ihr Ehemann eilte ihr zu Hilfe. Er ergriff einen
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3.
Rundpfahl und rief dem Angeklagten zus "Ich schlage Dich". _ Der Angeklagte wich zurück. Sl wart inm den Pfahı hinter. her und verfolgte ihn bis zu dem Apfelbaum, an dem er anfänglich eine Leine befestigen wollte, und um diesen herum. SEE 01 1te dem Angeklagten offenbar den Weg nach dem Hof abschneiden, wenn auch insoweit dem Urteil’ keine klare Feststellung entnommen werden kann. Da ergriff der Angeklagte den Prügel und schlug damit SE üver den Kopf. An dieser Ver-
letzung verstarb SEW-
Das Schwurgericht geht mit Recht davon aus, daß SB Nothilfe übte, als er zum Schutze seiner Ehefrau den Angeklagte mit dem Rundpfahl bedrohte. Es meint weiterhin: - ;
"Diese Abwehrhandlung dauerte auch noch dann an, als SEE Gem Angeklagten - dessen Darstellung als richtig unterstellt - zum Apfelbaum oder gar um diesen herum nachlief. Daß SEE jetzt den Angeklagten (mit oder ohne Seil tätlich angreifen wollte, scheidet, wie schon im Rahmen der Beweisführung (oben IV 7) besprochen, aus."
Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Eine Abwehrhandlung setzt einen gegenwärtigen Angriff voraus. Der Angriff des AngekKlagten scheint nach den Feststellungen beendet gewesen zu sein, als er infolge der Drohung SB weglier. Jedenfalls legt das Urteil nicht dar, welche Angriffe des Angeklagten gegen SED oder seine Ehefrau in diesem Zeitpunkt unmittelbar bevorstanden. Nur wenn solche Angriffe zu befürchten waren, konntel es erforderlich sein, den Angeklagten aus der Nähe des Tatorts zu vertreiben. Nach der gesamten Sachlage, insbesondere der roh Mißhandlung der Prau SM durch den Angeklagten aus nichtigei Anlaß, könnte in Betracht kommen, daß weitere Angriffe gegen SC oder seine Frau solange zu besorgen waren, wie sich der Angeklagte noch im Garten befand. Unter dieser Voraussetzung
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konnte die Vertreibung des Angeklagten aus dem Garten durch SC unter dem Gesichtspunkt der Notwehr oder Nothilfe gerechtfertigt sein.
Das Schwurgericht verneint außerdem einen Angriffswillen SEE, weii er sich sonst auf einen Gegenangriff des Angeklagten vorbereitet und dessen Schlag abzuwehren versucht hätte. Es stellt hierzu fest, daß "der todbringende& Schlag für Si GB völlig unvermutet, überraschend kam". War dies aber der Fall, so kann SEE mit dem Verfolgen des Angeklagten keinen Angriff haben abwehren wollen. Hieraus geht hervor, daß die Gesamtwürdigung der Notwehrfrage in sich widerspruchsvoll ist. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, "ob das Fehlen einer Abwehrverletzung (außer der Schädelverletzung bei SW) auf das Fehlen einer Abwehrbewegung schließen lasse."
Nun nimmt allerdings das Schwurgericht weiterhin an, daß der Angeklagte an einen gegenwärtigen Angrif? SEEN glaubte. Indessen hebt dies die Bedeutung des Rechtsfehlers in der Beurteilung der äußeren Lage, in der sich der Angeklagte hefand, nicht auf. Denn nur im Falle einer wirklichen Notwehrlage steht dem Angegriffenen § 53 Abs. 3 StGB zur Seite. Da die Strafkammer hier auch feststellt, daß der Angeklagte die Grenzen der Verteidigung überschritten habe, könnte es darauf ankommen, ob eine wirkliche oder nur eine vermeintliche Notwehr vorlag.
Für die neue Verhandlung ist auf folgendes hinzuweisen:
Welche Verteidigung notwendig ist, richtet sich nach den gesamten Umständen des Falles, insbesondere nach der Stärke des Angriffs und nach den Mitteln der Abwehr, die dem Angegriffenen zur Verfügung stehen. Das Schwurgericht muß daher prüfen, ob und gegebenenfalls in welcher Weise SP sen
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-——.
Angeklagten angreifen wollte, als er den Fliehenden nach dem Wurf mit dem Rundholz verfolgte. Stellt sich bierbei heraus, daß SEM richt angreifen wollte, oder daß der Schlag mit dem Prügel nicht erforderlich war, um einen Angrir SCHE apzurehren, so ist zu untersuchen, welche Vorstell der Angeklagte sich über den erwarteten Angriff SC nach und wie er ihm sonst hätte begegnen können. Da der Angeklagte die ganze Auseinandersetzung durch seine Unbeherrschtheit und die rohe Mißhandlung der Frau SW heraufbeschworen hatte, kann Anlaß zur Prüfung der Frage bestehen, ob ihm nicht zuzumuten war, sich etwaigen Angriffen SC dadurch zu entziehen, daß er den Garten verließ, Dann kann es darauf i ankommen, ob ihm das möglich war, oder ob ihm SB den Weg verlegte. Hierbei sind alle Umstände des Falles zu berücksichtigen, 2.B. die Neigung SEE zun Trunk una zu Ausschreitungen, seine körperliche Überlegenheit, der Wurf mit dem Rundpfahl sowie die verminderte Einsichtsfähigkeit des Angeklagten. Irrte der Angeklagte unvermeidbar über die Stärke des Angriffs und hielt er deshalb den Schlag mit dem Rundpfahl zur Abwehr für erforderlich, so ist er straffrei (vgl. BGHSt 3, 194, 196). Eine etwaige Fahrlässigkeit be-
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darf näherer Begründung nach den erwähnten besonderen Umständen des Falles.
Dr. Geier Werner Martin
Hübner Dr. Hengsberger