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BGH Entscheidung vom 08.10.1958 – 2 StR 358/58

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2 SR 358/38 2264 043 YA

im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Volksschullehrer Robert OEM au: rilWwrr:. 2 A. zevozen an GE 1595 in ver. De.

2.2t. in dieser Sache in Strafhaft,

wegen Unzucht mit Abhängigen u.a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Oktober 1958, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter um» als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in N.-Gladbach vom 20. Kai 1958 hinsichtlich des Ausspruchs über die Anrechnung der Untersuchungshaft mit den Feststellungen dazu aufgehoben. .

In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

- 2.

Gründes

in ur tn 5

Die Strafkammer hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen - wegen Unzucht mit Abhängigen in Tateinheit mit Unzucht mit Kindern in sieben Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Juhren drei Monaten Gefängnis verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von vier Jahren aberkannt. Die Untersuchungshaft hat sie mit Ausnahme von drei Monaten auf die Strafe angerechnet.

Die gegen dieses Drteil zunächst uneingeschränkt eingelegte Revision hat der zur Rücknahme von Rechtsmitteln durch den Angeklagten ausdrücklich ermächtigte Verteidiger auf die Entscheidung über die Anrechnung der Untersuchungshaft beschränkt, Tusoweit rügt er die Verletzung sachlichen Rechts.

1l.! Gegen die Beschränkung des Rechtsmittels auf die Frage

der Anrechnung der Untersuchungshaft bestehen keine Bedenken,

Wie schon das Reichsgericht und, ihm folgend, der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung anerkannt haben, kann die Revision im allgemeinen hierauf beschränkt werden (BGH NIW 1955, 557 und die dort angeführten Rschtsprechungsnachweise). Eine Ausnahme von dieser Regel gilt nur dann, wenn die von dem Beschwerdeführer erhobene Beanstandung auch die Strafzumessung

in einer weise erfaßt, daß über den gesamten Strafausspruch nur einheitlich entschieden werden kann. Solche Umstände scheiden jedoch hier aus. /

2.) Das so wirksam beschränkte Rechtsmiitel hai Zrfolg.

"le das Urteil bemerkt, hatte der Angeklagte - in Wahrheit war es allerdings sein Verteidiger - in einer ersten

im Dezember 1957 durchgeführten Hauptverhandiung nach der Vernehmung der jugendlichen Zeuginnen beantragt, diese durch einen Jugendpsychologen auf ihre Glaubwürdigkeit und außerdem

ihn selbst durch einen medizinischen Sachverständigen auf scein> strafrechtliche Versntwortlichkeit untersuchen zu lassen. Den Antrage hat die Strafksmmer stattgegenen, indem sie einen.Facharzt für Psychiatrie und Nervenleiden als Sachverständigen zugezogen hat. Dieser ist auf Grund eingehender und wiederholter Untersuchungen der als Zeuginnen vernommenen Mädchen zu dem Ergebnis gekommen, daß sie sämtlich glaubwürdig seien; im übrigen hat er die volle Zurechnungsfähigkeii des Angeklagten bei Begehung der Taten bejaht.

Die Strafkammer meint nun, der Angeklagte habe entgegen seiner besseren Einsichtden'Beweisamtrag auf Überprüfung der Glaubwürdigkeit der Kinder nur gestellt, um äie Entscheidung hinauszuzögern, und habe damit selbst die Untersuchungshaft um den Zeitraum von drei Monaten schuldhaft verlängert, der für die Vorbereitung des Gutachtens erforderlich gewesen sei. Dies folgert das Landgericht vornehmlich daraus, daß der Angeklagte abweichend von seiner Einlassung in der Hauptverhandlung bei seinen polizeilichen Vernehmungen die Möglichkeit eingeräumt habe, cinmal mit der Hand in den Schlüpfer der Kinder geraten zu sein. Ergänzend stützt sie ihre Ansicht darauf, daß er in dem Beweisamtrag keine Tatsachen behauptet habe, die Schlüsse auf eine Unglaubwürdigkeit der Kinder zugelassen hätten.

Diese Begründung rechtfertigt die über die Anrechnung der Untersuchungshaft getroffene Entscheidung nicht. Zwar sind grundsätzlich keine rechtlichen Bedenken dagegen zu erheben, daß der Tatrichter in Ausübung des ihm in § 60 StGB eingeräumten Ermessens die Untersuchungshaft nur zum Teil anrechnet, wenn ein Angeklagter ihre Dauer durch sein Verhalten in schuldhafter Weise verlängert hat. Indessen wird die Annahme des Landgerichts,

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daß das auch hier so gewesen sei, von den im Urteil getroffenen Feststellungen nicht getragen. Soweit die Strafkammer nämlich in ihren Erörterungen über die Erklärungen des Angeklagten

bei der Polizei ausführt, die kindlichen Zeuginnen hätten im wesentlichen nicht mehr bekundet, als was der Angeklagte damals zugegeben habe, siehen diese Darlegungen in einem unverceinbaren Widerspruch zu dem eingangs des Urteils geschilderten Sachverhslt. Nach den dort getroffenen Feststellungen haben mehrere Kinder zu dem Vorgehen des Angeklagten Angaben gemacht, die weit über das hinausgehen, was er bei der Befragung durch die Polizei zugestanden hatte. Während er nur zufällige, unabsichtliche Berührungen als nicht ausgeschlossen bezeichnet hatte, handen diese Zeuginnen die Berührungen als recht massiv und bewußt begangen geschildert. Danach kann keine Rede davon sein, daß die Zugeständnisse des Angeklagten bei der Polizei und die Bekundungen der Kinder in der-Hauptverhandlung im wesentlichen übereinstimmten. Die Sirafkamser ist somit bei ihrer Entscheidung über die Anrechnung der Ontersuchungshaft von Erwägungen ausgegangen, die mit dem festgestellten Sachverhalt nicht in winklang stehen. Unter ülesen Umständen entbehrt der Schluß, der Angeklagte sei im Hinblick auf seine Kinlassungen bei der Polizei von der Glaubwürdigkeit der Kinder überzeugt gewesen und habe den Beweisamtrag nur gestellt, um die Entscheidung hinauszuzögern, der tatsächlichen Grundlage. .

Da hiermit der für die Entscheidung des Landgerichts maßgebliche Gesichtspunkt ausscheidet, Kann schon aus diesem Grunde das Urteil, soweit es angefochten ist, nicht aufrechterhalten werden. Es sei aber noch folgendes bemerkt:

Daß der Angeklagte mit dem Antrage auf Überprüfung der Glaubwürdigkeit der jugendlichen Zeuginnen erst nach deren Vernshmung hervorgetreten ist, kann bei der Prüfung der Frage, ob er mit dem Antrage das Verfahren hat verzögern wollen,

5.

nicht ohne weiteres gegen ihn verwertet werden, Abgesehen davon, daß es jedem Prozeßbeteiligten, also auch einem Angeklagten, freisteht, bis zum Schlusse der Hauptverhandlung Anträge zu stellen, ist hier zu berücksichtigen, daß die Zeuginnen erst.. malig vor Gericht in Gegenwart des Angeklagten vernommen worden sind. Er konnte also möglicherweise annehmen, daß sie nicht alles das zum Inhalt ihrer gerichtlichen Aussagen machen würden, was sie zuvor bei der Polizei bekundet hatten. Daher kann es ihm nicht unbedingt zun Vorwurf gereichen, daß er sich

erst nach Anhörung der Mädchen dahin schlüssig geworden ist, deren Untersuchung auf ihre Glaubwürdigkeit zu beantragen.

Im Hinblick hierauf dürfte auch dem weiteren von der Strafkammer für ihre Auffassung ergänzend angeführten Gesichtspunkt. der Angeklagte habe in dem Beweisamtrage keine Tatsachen behauptet, die Schlüsse auf eine Unglaubwürdigkeit der Kinder zugelassen hätten, bei der Entscheidung über die Anrechnung der Untersuchungshaft kaum eine ausschlaggebende Bedeutung beigemesseu werden können. Allein der Umstaud, daß die Strafkammer dem Begehren Ges Angeklagten entsprochen hat, und zwar ohne daß äie an sich erforderlichen Tatsachen in dem Antrage ange-Zührt waren, spricht für dessen Erheblichkeit. War er aber erheblich, so wird bei ‘der Entscheidung nach § 6N StGB dem Angeklagten kein Nachteil daraus erwachsen dürfen, daß er es unterlassen hat, den Antrag mit näheren tatsächlichen Angaben zu be- . eründen.

5.) Unter Berücksichtigung der angeführten Gesichtspunkte wird die Strafkammer nunmehr die Frage der Anrechnung der Untersuchungshaft einer erneuten Prüfung unterziehen müscen. Dabei wird sie auch den Umstand nicht unbeachtet lassen dürfen. dab, wie aus der Sitzungsniederschrift vom 9. Dezember 1957 hervorgeht, der Beweisamtrag’ nicht von dem Angeklagten, sondern

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-10-08/2-str-358-58#rd_16

von seinem Verteidiger gestellt worden ist. Da dieser unebhängig von dem Angeklagten zur Einbringung von Beweisamträgen befugt war, kann sein Antrag nicht ohne weiteres so angesehen und behandelt werden, als ob der Angeklagte selbst ihn gestellt hätte (vgl. BGE NIW 1953, 1314 und die dort angeführten Rechtsprechungsnachweise). Eine gewisse Beachtung dürfte auch die Tatsache verdienen, daß sich ausweislich der Sitzungsniederschrift der Vertreter der Staatsanwaltschaft dem Beweisamtrage angeschlossen hat, soweit er auf die Untersuchung der. Glaubwürdigkeit der Kinder gerichtet war.

Baläus Dr. Dotterweich Scharpenseel Dr. Schalscha Monges