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BGH Entscheidung vom 07.10.1958 – 1 StR 367/58

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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' 1 StR 367/58 2318 018

Im Nanen des Volkes

In der Straisache gegen

den Handelsvertreter Wilhelm Ho. zuletzt in

He vonnhaft, geboren um EEE 2.907 ir oE

wegen Meineiös u.2.

hat der 1. Strefsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Oktober 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr- Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Werner Bundesrichter Martin als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, " Justizangestelltergg» als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 5. Mai 1958 mit Gen Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen MHeineids unter kinbeziehung der dem Urteil des Amtsgerichts Hechingen von 20. Mai 1957 zugrunde liegenden Einzelstrafen - drei Wochen, drei Wochen, vier Wochen, sechs Wochen und drei Monate Gefängnis - und unter Aufrechterhaltung des in diesem Urteil ausgesprochenen Berufsverbots zur Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis verurteilt, ihn für dauernd unfähig erklärt, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden, und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren aberkannt. Ferner hat die Strafkammer den Angeklagten wegen zweier tateinheitlich zusammentreffender Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht (§ 170 b Abs. 1 StGB) zu weiteren zwei Monaten Gefängnis verurteilt.

Die Revision des Angeklagten wendet sich mit ihren Ausführungen zwar nur gegen die Verurteilung wegen Meineids. Der Unstand, daß er das Rechtsmittel uneingeschränkt eingelegt hat und, ohne einen auf die Aufhebung der Verurteilung wegen Meineids beschränkten Antrag zu stellen, in einen eigenen Abschnitt am Anfang der Revisionsbegründungsschrift allgemein die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, 15Bt jedoch erkennen, daß das Urteil in vollem Umfange angefochten sein soll.

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

1.) Soweit der Beschwerdeführer wegen Meineids verurteilt worden ist, hat die Strafkammer nicht verkannt, daß verschiedene Unstände für die Richtigkeit seiner Einlassung sprechen können, er habe in dem Offenbarungseidtermine vom 9. Dezember 1955 auf die Frage des Richters nach seinen Arbeitsstellen seine Veriretertätigkeit für die Großhandels-

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firms "Kawa" angegeben. Das Landgericht hat sich nit den Einwendungen, die der Angeklagte insoweit vorbrachte, auseinandergesetzt und ist zu dem Ergebnis gelangt, Gaß sie, auch in ihrer Gesamtheit, unbedeutend seien und die Überzeugung der Kammer von der Schuld des Angeklagten nicht zu erschüttern vermöchten. Die Erwägungen der Strafkammer hierzu lassen, soweit sie sich auf die Angaben des Angeklagten über die Höhe seines Provisionseinkommens in dem von ihm beschworenen Vermögensverzeichnis und auf seine Einlassung beziehen, daß seine Ehefrau als betreibende Gläubigerin von seiner Tätigkeit bei der Firma "Kawe" gewußt habe, nicht die von der Revision behaupteten Verstöße gegen die Donkgesetze erkennen. Die Revision übersicht, daß Schlüsse des Tatrichters nur dann als rechtsfehlerhaft beanstandet werden können, wenn sie denkgesetzlich unmöglich sind. Davon kann hier aber nicht gesprochen werden. Dasselbe würde an sich auch für die Folgerung des Landgerichts gelten, der Angeklagte habe vor dem zweiten Offenbarungseidstermin vom

4. Februar 1957 davon Kenntnis erlangt, daß gegen ihn ein Ernittlungsverfahren wegen Meineids, begangen bei der Leistung des, früheren Offenbarungseids, schwebe. Jedoch bestehen Bedenken dagegen, ob die Straikammer hierbei von tatsächlich zutreffenden Erwägungen gusgegangen ist. Sie hat ihre Annahme darauf gestützt, daß die Polizeibehörde Hechingen — Stadt

in Januar 1957 verschiedentlich bei der Vermieterin des

- damals abwesenden - Angeklagten nach diesen fragte, um ihn zur Vernehmung zu laden, und daß der Angeklagte selbst am 1°. Januar von auswärts bei der Polizei anrief, er werde am nächsten Tage zur Vermehmung kommen, ein Versprechen, das er dann nicht einhielt. Die Folgerung, der Angeklagte habe auf diese Weise sicher davon Kenntnis erlangt, daß gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen Meineids im Gange sei,

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wäre aber nur dann nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht auf Grund einer einwandfreien Beweisaufnahme in

der Hauptverhandlung festgestellt hätte, daß die Polizei den Angeklagten, gegen den damals noch mehrere andere Ermittlungsverfauren schwebten (vgl- S. 2/3 UA), wegen Verdachts des keineids vernehmen wollte und seiner Vermieterin oder ihn selbst (bei seinem Zernmündlichen Anruf‘) hiervon Kenntnis gegeben hätte. Die Revision erhebt mit Recht den als Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) zu betrachtenden Einwand, die Strafkanner habe in dieser Hinsicht nicht die. . Vermieterin des Beschwerdeführers als Zeugin vernommen. Im übrigen ist schon aus dem Irhalt der Gerichtsakten, die auf Grund der Verfahrensrüge der Einsicht des Revisionsgerichts zugänglich sind, (siehe S. 5, 4, & und 11) zweifelsfrei zu entnehmen, daß die Polizeibehörde im Januar 1957 gegen den Angeklagten nicht wegen Meineidsverdachtes, sondern wegen des Verdachts anderer strafbarer Verfehlungen Ermittlungen vorzunehmen hatte. Daß die Urteilsfindung durch den Verfahrensverstoß zu Ungunsten des Beschwerdeführers beeinflußt worden ist, kann nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Meineids muß daher aufgehoben werden, obwohl sie sonst zu keinem rechtlichen Bedenken Anlaß gegeben hätte.

2.) Auch die Verurteilung des Angeklagten wegen zweier tateinheitlich zusammentreffender Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht kann keinen Bestand haben. Zwar läßt der Schuldspruch als solcher keiren Rechtsfehler ersehen. Jedoch bestehen durchgreifende Bedenken dagegen, ob sich die Strafkammer nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers über das Ende des Zeitraumes geirrt hat, in dem er sich seiner Unterhaltspflicht gegenüber Frau und Sohn schuldhaft entzogen hat. Das Landgericht hal uämlich die Rinzelstrafe von

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zwei Monaten Gefängnis, die sie für die Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht ausgesprochen hat, nicht in

die aus der Einzelstrafe für den Meineid (acht Monate Gefängnis) und den Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Hechingen vom 20. Mai 1957 gebildeten Gesanmtstrafe einbezogen, weil "die beiden Dauerstraftaten über den 20.5.1957 oo hinausgegangen sind". Mit einer solchen Annahme steht

die an anderer Stelle des Urteils getroffene Feststellung

des Landgerichts nicht in Einklang, daß der Beschwerdeführer im Gegensatz zu der vorausgegangenen Zeit, in der er bei

der "Kawa" noch in den letzten Monaten (Januar bis einschließlich Kai 1957) rd. 616.-, 623.-, 398.-, 318.- und 340.- DM verdiente, in den Monaten Juni bis einschließlich September 1957° nur noch ein Einkommen von rd. 199.-, 935-, 93.- und 32.- DM hatte. Triffi diese Feststellung zu, dann ist es ausgeschlossen, daß der Angeklagte in der Zeit von Juni bis September 1957 noch in der lage war, an seine Ehefrau und seinen Sohn Unierhaltsbeiträge zu leisten. Eine Fortsetzung der von dem Landgericht zutreffend als Dauerstraftat bezeichneten Verletzung der beiden Unterhaltspflichten über den 20. Kai 1957 hinaus könnte hiernach nur in Frage kommen, wenn der Angeklagte

in letzten Drittel des konats Mai noch Einnahmen gehabt

hätte oder bei voller Ausnutzung seiner Arbeitskraft hätte haben können, die ihn in die lage versetzten, Zahlungen

an Frau und Sohn, sei es auch nur in kleinen Umfange, zu leisten. Diese Möglichkeit ist, da die Strafkammer sein Einkommen für den ganzen Monat Mai auf rd. 340.- DM beziffert hat, nicht auszuschließen. Das Landgericht hat jedoch insoweit ebensowenig eine Feststellung getroffen, wie darüber, ob und'welche Tätigkeit der Angeklagte in der Zeit von Oktober 1957 bis zu seiner Festnahme am 19. Februar 1958 ausgeübt und inwieweit er etwa in äieser Zeit sich seinen Unterhaltspflichten mit wenigstens bedingtem Vorsatz entzogen hat.

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Durch die unzureichenden Feststellungen wird nicht nur der Strafausspruch, sondern auch der Schuldumfang berührt. Demgemäß erweist sich such in diesen Falle die Aufhebung des Urteils als erforderlich.

3.) Bei einer neuerlichen Verurteilung des Angeklagten wegen Verletzung der Unterhaltspfllicht gegenüber seiner Frau und seinem Sohn wird der Urteilesatz zur Vermeidung von kißverständnissen dahin zu fassen sein, daß er "zweier tateinheitlich zusemmentreffender Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht" oder der "Verletzung der Unterhaltspflicht" schlechthin (ohne Hinweis auf das tateinheitliche Zusammentreffen) schuldig ist; die Fassung des bisherigen Urteilssatzes, daß der Angeklagte wegen "zweier Vergehen ses." verurteilt wird, ist irreführend.

ferner wird die Strafkammer im Falle der Bildung einer neuen Gesamtstrafe mit den Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Hechingen vom 20. Mai 1957 das Berufsverbot, auf das gegen den Angeklagten durch dieses Urteil in rechtlich nicht zu beanstandender Weise erkannt worden ist, nicht bloß "aufrechtzuerhalten", sondern neu auszusprechen und näher zu bezeichnen haben (vgl. § 76 StGB; ferner u.a. RG JW 1925, 1493

Nr. 3).

Dr. Geier Dr. Peetz Mantel Werner Martin