Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 02.10.1958 – 4 StR 299/58
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
4. StR
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Im Namen des Volkes In der Strafsache
gegen
den kaufmännischen Angestellten Kurt K EEE aus K » geboren am BD: GEHEN GEM ir C GEEREEEEEEEEEEER,
wegen fahrlässiger Tötung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Oktober 1958, an der teilgenommen habens
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,
Bundesriekhter Dr.Seibert Bundesrichter Prof.Dr.Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr.Hübner
Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeauter der. Geschäftsstelle,
für Recht erkantt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 10. April 1958 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Ent-- scheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittele, an-das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Der Angeklagte ist von der Strafkammer wegen fahrlässiger Tötung zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt worden.
Nach dem Sachverhalt befuhr er am 16. Dezember 1957, nachdem er Euskirchen gegen 18,30 Uhr verlassen hatte, die in ihrem befestigten Teil 8,25 m breite und zu beiden Sei-- ten von Sommerwegen, Grasstreifen und Gräben begrenzte Bun-- desstraße 51 in Richtung Köln. Er hielt gich mit seiriem Persbnenkraftwagen am mittleren Leitstreifen, der den Fahrbahnteil von dem für den Gegenverkehr bestimmten trennt. Nachdem der Angeklagte einen Teil der weit auseinandergezo-- genen und in einigem Abstand zur Bundesstraße hin gelegenen Häuser von Verkuf passiert und die-in Fahrtrichtung gesehen -- nach links auf Lommersum zu abzweigende neue Straße in Nähe des Kilometersteins 25,3 erreicht hatie, erfaßte er bei einer Geschwindigkeit zwischen 60 und 80 km/st mit dem linken Vorderteil seines Kraftwagens den auf der Bundesstraße mit seinem Fahrrad befindlichen fast 62 Jahre alten Arbeiter Franz A. Alct sowie dessen Fahrrad wurden von dem Wagen mitgeschleift.. Dieser überguerte die Gegenverkehrsbahn in spitzem Winkel zur bisherigen Fahrstrecke und prallte schließlich gegen einen Baum. Infolge der Wucht des Anstoßes wurde der Arbeiter AD in den linken Straßengraben geschleudert. Am folgenden Tage erlag er den schweren Verletzungen, die er sich dadurch zugezogen hatte, ohne zuvor vernommen worden zu sein. Eine nach der kinlieferung ins Krankenhaus . vorgenommene Blutprobe ergab, daß. AWP zur Zeit des Unfalls keinen Alkohol in seinem Blute hatte.
Der Angeklagte rügt die Verletzung sachlichen Mechts und erhebi mehrere Aufklärungsrügen.
Die Revision ist begründet.
Ob der Angeklagte der fahrlässigen Tötung schuldig “| prüft die Strafkamnmer, inden sie alle denkbaren Höglichkeiten des Geschehensablaufs für äie Urteilsfindung zu berücksichtigen sucht. Das ist rechtlich nicht zu beanstenden, weil sich der Unfallhergang im einzelnen nicht näher klären ließ. Schuldspruch und Strafbemessung richten sich in solchem. Falle nach dem denkbar geringsten Verschulden.
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Nach den Darlegungen der Strafkammer kann der tödlich verunglückte Arbeiter A@B vom Wagen des Angeklagten nur wie folgt erfaßt worden seins entweder auf dem möglicherweise unbeleuchteten Rad sitzend oder dieses Rad... führend, in der Fahrtrichtung von hinten oder quer zur Fahrtrichtung, f ersteres. wenn man davon ausgeht, daß er seiner Gewohnheit entsprechend zur Unfallzeit vom Bahnhof Derkum nach Iommersum zurückfuhr und dazu oder auch zum Besuch des noch weiter in Richtung Köln auf der linken Seite gelegenen Wirtis- : hauses die Bundesstraße 51 - ..je nachdem eine längere oder
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daß er bei dieser Wegebenutzung erst dann in das Blickfeld des Angeklagten trat, als er sich auf der Bundesstraße schon in Querfahrt nach links befand, oder daß er sich in Höhe der Abzweigung der- neuen Straße nach Lommersun, aus welchen Gründen auch immer, für den Angeklagten unerkennbar hinter einen rechis der Straße stehenden Baum aufgehalien odd. dort vom angrenzenden Feld aus äte Bundesstraße mit seinem Fahrrad überguert hate- “
Falls U»; vom Angeklagten von hinten angefahren worden oder erst in das Blickfeld des Angeklagten gelangt sein soll ie, als er sich.schon in Querfahrt nach links befand, wirft t die Strafkammer dem Angeklagten vor, er habe AB auf der |
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gerade verlaufenden Bundesstraße so rechtzeitig erkennen müssen. daß er seine Fahrweise dessen jeweiligem Verhalten habe anpassen können, und zwar auch dann, wenn er kein beleuchteles Rücklicht an Alefs Fahrrad wahrgenonnuen hätte, weil dieses entweder unbeleuchtet gewesen oder weil die 3eleuchtung während der Überquerung der Bundesstraße für den Angeklagten nicht sichtbar gewesen sei.
Für den Fall, daß AMD die Bundesstraße von einer Sielle hinter einem an der rechten Straßenseite stehenden Baum oder vom angrenzenden Feld aus überquert haben sollte, führt die Strafkammer zur Begründung der Fahrlässigkeit des Angeklagten aus: AD habe die Straße nicht mit nennenswerter Geschwindigkeit zu überqueren vermocht, einmal seines fortgeschrittenen Alters wegen, zum anderen deshalb, weil eine seiner beiden Hände verkrüppelt gewesen sei. Dafür spreche ferner, daß er sowohl im Falle eines zeitweiligen Aufenihalis hinier einem Baum als auch beim Betreten der Straße vom Feld aus in der Nähe des Kilometersteins 25,3 mit Rücksicht auf den dort vorhandenen Graben sich nach dem Anhalten erst in Bewegung hätte setzen müssen. Da aber fesistiehe, daß der Angeklagte sich mit seinem Fahrzeug auf der linken Hälfte seiner Fahrbahn in unmittelbarer Nähe des Leitstreifens bewegt habe und Alef nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. Schrader schon so weit vom rechten kand der Straße entfernt gewesen sei, daß er und das Fahrrad nur von der linken Vorderfront des Wagens erfaßt worden seien, hätte AWP auch bei der kürzest möglichen Strecke mindestens 5 m quer zur Fahrbahn zurückgelegt haben müssen. Bei der hierzu erforderlichen Zeit sei es nicht möglich, daß der Angeklagte MP bei_der ihm zuzumutenden Sorgfalt erst unmittelbar vor dem Zusammenstoß ohne ihn und sein Fahrrad vorher wahrzunehmen und ohne irgendeine Bewegungsrichtung
festzustellen, nur - wie er angibt - als undefinierbarss "Objekt" habe erkennen können, mit dem es ‚zugleich zu einem detonationsartiigen Zusammenstoß gekommen sei. Zuden sei der Angeklagte mit einer Geschwindigkeit von 60 bis 80 km/st gefahren, wie der Sachverständige Dr. Schrader auf Grund der einseitigen Brems- und Kratzspuren und den Folgen des heltigen Anpralls gegen den Baum ebenfalls zur Überzeugung der Kawmer nachgewiesen und auch der Angeklagte selbst annähernd eingeräumt habe. Sollte der Angeklagte Geher zur Unfallzeit mit abgeblendetem Licht gefahren sein, so sei seine Geschwindigkeit zu hoch gewesen, um innerhalb der hierbei möglichen Sichtweite von .30 bis 40 mn beim Auftauchen von Hindernissen noch rechtzeitig und verkehrsgerecht reagieren zu können. Habe er aber die Scheinwerfer aufgeblendet gehabt, so müsse ihm der Vorwurf der Unaufnerksamkeit gemacht werden, da die gerade verlaufende Bundesstraße dann auf
eine Entfernung von wenigstens 60 bis 80 m übersichtlich gewesen sei.
a) Daß der Angeklagte fahrlässig gehandelt hat, falls er den Arbeiter AMD auf der geraden Straße von hinten angefahren oder ilm mit seinem Wagen erfaßt haben sollte, als dieser, nachdem er sich zuerst zur Straßenmitte eingeordnet hatie, etwa schon in Querfahrt nach links befand, bedarf keiner näheren Darlegung, auch dann nicht, wenn der Angeklagte ein.beleuchtetes Rücklicht an Ab Fahrrad, gleichgültig aus welchem Grunde, nicht hätte wahrnehmen können. Der Angeklagte hätte auch nicht mit 60 km/si fahren dürfen, wenn er abgeblendet gehabt hätte. Bei Dunkelheit ist jederzeit mit dem Auftauchen unerwarteter Hindernisse auf der Fahrbahn zu rechnen, Darum ist gemäß § 9 Abs. 1 StVO bei Dunkelheit - ebenso wie bei unklarer Sicht — jede Geschwindigkeit verboten, die einen größeren Bremsweg be-
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dingt, als die Sichtweite des Fehrers reicht (BGH in VRS 6, 2965 13, 225). Auf die von der Hevision angegriffene weitere Begründung der Strafkammer, daß der Angeklagte zu dieser Zeit gerade mit Verkehrsteilnehmern habe rechnen müssen, die die Bundesstraße benutzte, braucht daher nicht eingeyangen
zu werden.
b) Überauerte_Alef die Bundesstraße von’rechis_ Bach, lies von einer Stelle hinter einem Baum her oder vom angrenzenden Feld aus, so kommt es, wie die Strafkummer zutreffend ausführt, darauf an, ob dies in einer Weise geschah, die es dem Angeklagten unverschuldei; unmöglich machte, seine Fahr-- weise darauf rechtzeitig einzustellen: Die Darlegungen des Urteils hierzu gehen davon aus, daß AWP sich nur langsam über die Straße bewest haben könne und daß er auch bei der kürzest möglichen Strecke mindestens 5 m auer zur Fahrbahn zurückgelegt haben müsse, ehe Ver vom tagen des Angeklagten erfaßt worden sei. Mit Rücksicht auf diese langsene Fortbewegungsmöglichkeit kommt sie schon zu dem Schluß, daß dem Angeklagten auch in diesem Falle - selbst beim Fahren mit aufgeblendeten Scheinwerfer - ein Verschulden an dem Zusammenstoß vorzuwerfen wäre.
Dieser Vorwurf wäre jedoch, wenn der Augeklagte mit aufgeblendeten Scheinwerfern gefahren wäre, nicht berechtigt, falls AD auf seinen Weg von 5 m bis zur Straßenmiite quer zur Fahrtrichtung nicht sofort, sondern erst nach Zurücklegung eines Teils dieses Weges vom Scheinwerferlicht Ges Angeklagten erfaßt worden wäre, so daß es diesem nicht mehr möglich war, den Zusammenstoß durch Bremsen zu vermeiden. Denn die vom Landgericht zugrunde gelegie Übersicht von 60 bis 80 m über die Fahrbahn im Licht der aufgeblendeven Scheinwerfer würde dann möglicherweise zum rechtzeitigen
Anhalten nicht ausgereichi haben, weil ‚ger reine Prenswes_ schon etwa 28 m beträgt, wozu noch der - während der normalen Hesktions- und Bremsansprechzeit und einer angenessenen Schreckzeit zurückgelegte Weg hinzugerechnet werden muß. Eine Schrecksekunde müßte dem Angeklagten deshalb zugebil- . ligt werden, weil er mit einem so verkehrswidrigen Überquerer der - vorfahrtberechtigten — Bundesstraße an einer Stelle, an der sich von rechts kein Überweg befindet, keinesfalls zu rechnen brauchte (vgl. BGH VRS 7, 733 4495 9, 296).
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Anscheinend hat die Strafkammer diese Möglichkeit des Geschehensablaufs deshalb nicht in Betracht gezogen, weil der Angeklagte sich nicht auf sie berufen hat. Dies kann sich aber möglicherweise dadurch erklären, daß er infolge einer durch den Unfall herbeigeführten retrogaden Amnesie - hervorgerufen durch eine wehirnerschütterung in Verbin-- dung mit der Schockwirkung — außerstande war, sich so zu verteidigen. Die Strafkammer geht selbst davon aus, daß der ! Sturz des Angeklagten zu einer Gehirnerschütterung geführt haben könne, die häufig Erinnerungslücken zur Folge hat, die sich später — ganz oder teilweise - aufhellen (vgl. ?onsold, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin 1957 S. 348 f). Sie glaubt aber aus eigener Sachkunde schließen zu können, daß N beim Angeklagien eine die Zeit vor dem Unfall umgreifende
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Erinnerungslücke nicht vorgelegen habe, weil er eine Reihe von Einzelheiten aus der Zeit vor und nach dem Unfall vorgebracht hat. Die Beantwortung dieser Frage erfordert jedoch besondere medizinische Kenntnisse und kann daher in der Regel zuverlässig nur von einem medizinischen Sachverstän-Gigen beurieilt werden. Das angefochtene Urteil enthält keine Ausführungen, welche die Annahme einer ausreichenden Sachkunde des Tatrichters auf diesem Gebiet rechtfertigen könnten (vgl. BGH NIW 1958, 1596 ?). Insoweit muß daher
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schon di.e Aufklärungsrüge, die von der Verteidigung gerade in diesem Zusammenhang erhoben worden ist, durchgreifene
Danach isi dass angefochtene Urteil aufzubeben.
Gelangt die Strafkammer wiederum zur Verurteilung des Angeklagten, so wird sie bei der Sirafzumessung auch das denkbar größte mitwirkende Verschulden des Ardeiters ı@D in Betracht zu ziehen haben,. das in dem Überqueren der Bundesstraße an einer dazu nicht bestimmten Stelle - ohne einem für den Verkehr dafür vorgesehenen Überweg - zu erblicken wäre. Die Gründe des angefochtenen Urteils enthalten darü-
ber nichts.
Krumme Seibert Lang-Hinrichsen Hübner Flitner