Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1958

BGH Entscheidung vom 24.09.1958 – 2 StR 571/58

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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58 2271 020

In Namen: des Volkes

In der Strafsache gegen

die Hausfrau Inge M iii , geborene Cum. zus DEE, Beoren zn MEER 1950 ir WERE,

zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen schweren Diebstahls usa»

hat der ?. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 21. Januar 7959, an der teilgenommen haben; Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Wenges

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr... in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt : bei der Verkündung als Vertreter er Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter- ‘ als Urkundsbeam r der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt (Main). vom 24. September 1958 wird verworfen. Die Angeklagte Kat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Die Strafkammer hat die Angeklagte wegen versuchten Diebstahls, schweren Diebstahls und wegen einer vollendeten und einer versuchten Brandstiftung nach § 308 StGB zu einer Gesamtstirafle von drei Jahren Gefängnis verurteilt.

Die unbeschränkt eingelegte Revision hat der hierzu ermächtigte Verteidiger auf die Bildung der Gesamtstrafe beschränkt; sie allein wird als rechtlich fehlerhaft angegriffen. Das Revisionsgericht darf daher nur prüfen, ob gegen die Bildung der Gesamtstrafe Bedenken bestehen; dies ist zu verneinen.

Die Sirafkammer hat die Erwägungen, die für die Festsetzung der Einzelstrafen maßgebend waren, eingehend dargelegt: Sie lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Die Strafkammer hat, was auch die Revision hervorhebt, der Angeklagten weitgehend Strafmilderungsgründe zugebilligt. Sie hat es auch strafmildernd berücksichtigt, daß Hauptbeweggrund der Angeklagten für die Brandstiftung gewesen ist, ihren Ehemann zu entlasten, dabei allerdings die Möglichkeit offengelassen, daß sie noch einen. “anderen ‚Beweggrund hatte. Bedenken könnten hier nur bestehen, wenn. die Strafkammer diese nur vermuteve Möglichkeit zuungunsten der Angeklagten straferschwerend bewertet hätte.: Dies ist jedoch nicht geschehen; denn die Strafkammer wollte offenbar nur darauf hinweisen, daß sie trotz GieserMöglichkeit ‚der Angeklagten die Absicht, ihren Ehemann zu entlasten, strafmiläernä zurechnet.

In der Regel kann davon ausgegangen werden, daß die für die Einzelstrafe ‚angeführten Strafmilderungs- und Straferschwerungsgründe entsprechend auch für die Biläung der Gesamtstrafe gelten, so daß nur bei besonderen Anlaß die Gesamtstrafe noch näherer Begründung bedarf (BGHSt 8, 205, 210).

- 3.

Kin solcher besonderer Anlaß lag hier nicht vor. &s ist daher davon auszugehen, daß die Strafkammer die Milderungsgründe auch bei der Bildung der Gesamtstrafe berücksichtigt hat. Sie ist aber nicht gehindert gewesen, hierbei auch zu erwägen, welche Gesamtstrafe trotz dieser Milderungsgründe notwendig sei, um die Taten zu sühnen und die Angeklagte von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Im übrigen kann keine Rede davon sein, daß die ausgesprochene Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis gegenüber der Summe der Einzelstrafen von vier Jahren Gefängnis unangemessen hoch ist.

Baldus Busch Dr. Dotterweich

Scharpenseei Menges