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BGH Entscheidung vom 23.09.1958 – 1 StR 351/58

1. Strafsenat

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1_StR_ 351/58

2318 007

Im Namen des Volkes

In der Sirafsache gegen

den Kaufmann Leonhard Werner H EEE ; zuletzt wohnhaft

in Hoggp or der EB zeboren am ED © 16 in ‚ED

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen fortgesetzter Untreue u.a

hat der 1. Strafsenai des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. September 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Mantel Bundesrichter Werner Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Verireter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

Das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 14. April 1958 wird mit den Feststellungen aufgehoben 1) auf die Revision der Staatsanwaltschaft im Strafausspruch,

2) auf das Rechtsmittel des Angeklagten im Falle 8 (gewerbsmäßige Hehlerei) im vollen Umfang, ferner hinsichtlich der Gesamtstrafe.

Im übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen. . Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Lanägericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tas handgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs im Rückfall in 4, davon 3 fortgesetzten Fällen, wegen Diebstahls im Rückfall in 2 Fällen, sowie wegen eines vollendeten und zweier versuchter Verbrechen des schweren Diebstahls im Rückfall, ferner wegen gewerbsmäßiger Sachhehlerei zu einer Gesamtstrafe von 8 Jahren Zuchthaus verurteilt und auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkanut.

Gegen diese Entscheidung haben die Staatsanwaltschaft zum Strafausspruch und der Angeklagte im vollen Umfang Revision eingelegt. Beide Beschwerdeführer rügen die Verletzung ‚sachlichen Rechts. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet3 das Rechtsmittel des Angeklagten führt nur teilweise zur Aufhebung des Urteils, im übrigen hat es keinen Erfolg. j

I. Die Revision des Angeklagten,

Die bisherigen Feststellungen tragen die Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Sachhehlerei nicht.

Der auch wegen Hehlerei vorbestrafte Beschwerdeführer kaufte im Dezember 1956 gestohlene Uhren und Schmuckgegenstände, die einen Wert von 30.000 DM hatten, um 2.000 DM und veräußerte sie nach und nach teils im Ausland teils im Inland. Damit hai er den Tatbestand der Sachhhehlerei gemäß _ § 259 StGB erfüllt. Das gewerbsmäßige Betreiben der Hehlerei hat die Sirafkamner jedoch nicht rechtlich bedenkenfrei dargetan. Es genügt hierfür .nicht, daß der Beschwerdeführer die strafbar erworbenen Gegenstände Be und nach veräußert hat. Darin Liegt

Hehle ——

nommen zu haben scheint. Allerdings kann auch eine einzige Hehlerei-

- 3.

handlung gewerbsmäßig begangen sein. Voraussetzung hierfür

ist aber, daß der Täter aus der Wiederholung von Hehlercihandlungen einen fortgesetzten, auf unbestimate Zeit vorgesehenen Gewinn erzielen und sich so eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer (BGHSt 1, 383) schaffen

will. Eine solche Feststellung hat aber die Strafkamnmer

nicht getroffen. Auch die Begründung, der Angeklagte sei, nachdem er den erzielten Erlös verbraucht hatte, zu neuen Straftaten geschritten, vermag die Annahme eines gewerbsmäßigen Betreibens. der Hehlerei nicht zu rechtfertigen. Nenn in der Folgezeit beging der Angeklagte keine Hehlereihandlungen, sohndernf-Betrügereien und Diebstähle.

Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung der Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Hehlerei (RGSt 64, 151).

Der Schuld- und Strafausspruch lassen im übrigen keinen Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten erkennen,

Da auszuschließen ist, daß sich der Rechtsfehler auf die übrigen Einzelstrafen ausgewirkt hat, braucht nur die Gesamtstrafe aufgehoben zu werden,

II. Die Revision der, Staatsan

Sie wendet sich dagegen, daß die Strafkammer den Angeklagten nicht gemäß § 20 a Abs. 2 StGB als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher verurteilt und von der Anordnung der Sicherungsverwahrung abgesehen hat.

Das Rechtsmittel, das der Generslibundesanwalt vertreten hat, ist begründet.

Die Strafkammer ist bei der Frage, ob der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist, von rechtsirrigen Erwägungen ausgegaugen. Sie hat ausgeführt, daß sein Vorleben dem Landgericht "den Glauben daran, der Angeklagte werde nach Strafverbüßung keine weiteren Straftaten mehr begehen", sehr schwer mache. An einer anderen Stelle der Urteilsgründe legt die Stirafkammer dar, sie hege "eine, wenn auch geringe Hoffnung, - daß der Angeklagte nach Verbüßung der hier zu erkennenden Strafe nicht mehr straffällig wird, zumal er dann auch in einem Alter sein wird, in dem erfahrungsgemäß die körperliche Spannkraft und geistige Wenäigkeit sehr erheblich vermindert ist", Hieraus ergibt sich, daß das Landgericht nicht beachtet hat, daß es für die Frage, ob der Täter ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist, allein auf den verbrecherischen Hang zur Zeit der Aburteijung, nicht jedoch darauf ankommt, ob und welche Wirkung etwa - die Verbüßung der zu verhängenden Strafe haben wird (u.a. RGSt 72, 3565 BOHSt 1, 94, 100 2; BGH 1 StR 666/54 vom 25. Januar 1955). Letzteres kann nur für die Anwendung des § 42 e StGB von Bedeutung sein. An Umständen, die dafür sprechen, in dem Angeklagten einen gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu sehen, gibt das Landgericht gewichtige Gründe an. So führt es u.2. aus, der Angeklagte habe sich von’ Mai 1950 an mehr als 30 Straftaten zuschulden kommen lassen, ohne allerdings die zugrunde liegenden Sachverhalte im Urteil mitzuteilen. Es ist nicht auszuschließen, daß die Strafksmmer, wenn sie von zutreffenden rechtlichen, Erwägungen ausgegangen wäre,den Angeklagten als gefährlichen

Gewohnheitsverbrecher verurteilt hätte. Der Strafaussp.uch ist daher aufzuheben.

Dr. Geier Mantel Veruer

Martin Dr, Hengsberger