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BGH Entscheidung vom 16.09.1958 – 5 StR 357/58

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5_StR 357/58 2221 017

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den kaufmännischen Angestellten, zuletzt Arbeiter Hans L EEE zu: DO,

dort geboren am ED 1916, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schweren Diebstahls i.R. u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16.September 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Sienmer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr . EEEEED in der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof GEBE bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftss“elle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil

des Landgerichts in Berlin vom 17.März 1958 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ihm wird die nach dem 17.März 1958 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

- Von Rechts wegen -

u

Sn.

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Gründez

Der Angeklagte ist wegen eines schweren Diebstahls, eines versuchten schweren Diebstahls und eines einfachen Diebstahls, jeweils unter den strafschärfenden Voraussetzungen des Rückfalls begangen, sowie wegen Besitzes von Diebeswerkzeug zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Das Landgericht hat Polizeiaufsicht für zulässig erklärt. Zwei Dietriche und ein Schraubenzieher sind eingezogen worden.

Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

l. Der Angriff gegen das Verfahren ist schon deshalb unzulässig, weil die Revision nicht mitteilt, welcher Beweismittel sich der Tatrichter bei der von ihr vermißten Aufklärung noch hätte bedienen sollen.

2. Unzulässig ist das Rechtsmittel auch, soweit es sich nur gegen die Feststellungen wendet, neue Tatsachen vorträgt oder die Beweiswürdigung als solche angreift.

3. Die Bemängelung, der Tatrichter habe mit Unrecht drei selbständige Diebstähle angenommen, geht ebenfalls an den Feststellungen vorbei. Denn die angefochtene Entscheidung hebt hervor, daß der Angeklagte jeweils einen neuen Tatentschluß gefaßt hatte, weil er in seinen Erwartungen über die Beute getäuscht worden war (UA S.8). Der bloße Plan, "sich auf diebische Weise Geld zu verschaffen", verbindet mehrere Taten nicht zu einer einzigen.

4. Mit Recht hat die Strafkammer auch den Besitz von Diebeswerkzeug als selbständige Handlung angesehen.

Tatmehrheit zwischen Diebstahl und dem Besitz von Diebeswerkzeug ist möglich (RGSt 69,91). Sie ist insbesondere dann gegeben, wenn der Täter das Diebeswerkzeug zur Verwendung bei irgendwelchen strafbaren

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Handlungen bereits besaß, bevor er den Entschluß zu dem jeweiligen bestimmten Diebstahl faßte, oder wenn er 88 noch nach dessen Beendigung besessen hat, um damit gegebenenfalls weitere strafbare Handlungen zu begehen (BGH 5 StR 151/55 vom 24.5.1955). So ist die Sachlage hier. Nach dem Urteilszusammenhang hatte der Angeklagte das Diebeswerkzeug bereits in seinem Besitz, als er den allgemeinen Entschluß faßte, "sich auf diebische Weise Geld zu verschaffen".

5. Gegen die Strafe bestehen ebenfalls keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Selbst wenn die Darlegungen zur Strafzumessung auf Seite 11 UA die Besorgnis erwecken könnten, die Strafkammer habe - ohne bestimmte Feststellungen zu treffen - nur Vermutungen geäußert, so wäre dies hier im Ergebnis bedeutungslos. Denn die Ausführungen des Urteils in diesem Zusammenhange befassen sich nur mit der Frage der Zubilligung mildernder Umstände. Das Landgericht versagt dem Angeklagten aber mildernde Umstände allein mit folgender selbständiger Begründung:

"Handelt es sich schon insoweit nicht un Bagatellsachen, so konnten dem Angeklagten, selbst wenn es nur Bagatellsachen gewesen wären, schon deshalb keine mildernden Umstände zugebilligt werden, weil er schon öfter wegen gleichartiger Straftaten in Erscheinung getreten ist und ihn die Verbüßung hoher Freiheitsstrafen nicht ab-

.. geschreckt hat, in gleicher Weise straffällig zu werden. Daß das geschehen ist, beweist die Gefährlichkeit des Angeklagten, seine kriminelle Intensität und seine Haltschwäche.' Gerade diese Eigenschaften rechtfertigen eher eine harte als eine milde Strafe, keinesfalls aber mildernde Umstände" (UA S.12/13).

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Für die Frage mildernder Umstände sind daher die übrigen Erwägungen nicht von entscheidender Bedeutung gewesen, so daß es auch auf etwaige in diesen Darlegungen enthaltene Widersprüche nicht ankommt.

Da auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge keine den Angeklagten beschwerenden Rechtsmängel erkennen ließ, war seine Revision im vollen Umfange zu verwerfen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

Sarstedt Schıidt __ Siemer Schmitt Hoepner