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BGH Entscheidung vom 16.09.1958 – 1 StR 240/58

1. Strafsenat

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2 StR 240/58 | v9 08]

Im Samen des Volkes In der Strafsache gegen

1.) d fmännischen Angestellten Helmut 2 EB aus geboren am EEE 1925 ir m,

2.) den Stundenbuchhalter Josef? 5 aus vn a ET u "

wegen einfachen Bankrotts

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. September 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Werner Sundesrichter Jartin 3undesrichter Dr. Henges

3undesrichter Dr. Her.gsberger als beisitzende Richter,

Jberstaatsanwalt beim Bundesgerichtsho? > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter = als Urkundsbeauter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts.

Auf die Revisionen der Angeklagten RB una SED vi r& das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 15. Januar 1958, soweit sie verurteilt worden sind, aufgsnoben. Die Beschwerdeführer werden von der Anklage wegen einfachen Bankroits (unterlassene 3uchführung) freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Stoaatskasse

auferlegt, die den Angeklagten auch die ihnen insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen zu erstatten hat.

Von Rechis wegen

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- 2.

Gründe§

Die Strafkammer hat die Angeklagten wegen einfachen Bankrottis mit der Begründung zu Gelästrafe verurteilt, daß sie als Geschäftsführer der Yeutschen Fgganbau-Gesellschaft mbH, der späteren Gemeinschuldnerin, es fahrlässig unterlassen hätten, Handelsbücher zu führen, deren führung ihnen gesetzlich oblag (§ 83 GmbHG, § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO). Dazu ist im Urteil festgestellt, daß die Angeklagten tatsächlich ein Journal und eine Kundenkartei führten. Das Landgericht hält jedoch diese Buchführung für unvollständig, weil die Angeklagten noch mindestens ein Debitoren- und ein Kreditorenbuch hätten Fihren müssen.

Tegen gesetzwidrig unterlassener Führung von Handelsbüchern kann indessen nur bestraft werden, wer überhaupt keine Handelsbücher führt (3BGHSt 4, 270, 274). Unterbleibt »loB die Führung einzelner Handelsbücher, so ist die Buchführung unordentlich. Die unordentliche Suchführung ist nur dann strafvar, wenn sie keine Übersicht über den Vermögensstand des Gemeinschuldners gewährt. Das trifift hier trotz der Unvollständigkeit der ' Buchführung der Angeklagten nicht zu, wie das Landgericht

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festgestellt hat. Die Beschwerdeführer sind daher des ihnen zur Last gelegten Handelns aus Rechtsgründen nicht schuldig und müssen mit der Folge aus § 467 Abs, 2 Satz 2 StPO freigesprochen werden.

Dr. Geier. ‚ Werner : Martin

Wenges . j . Dr. Hengsberger