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BGH Entscheidung vom 28.08.1958 – 4 StR 190/58

4. Strafsenat

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4_StR 190/58 2256 055

InmNamen des Volkes In der Strafsarhe gegen

die Hilfsarbeiterin Ursula 8 t > — 4 geb. RB, zus ED DEE, geboren an. in Ei», wegen fahrlässiger Tötung

hat der Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. August 1958, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Mantel Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Schalscha

Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Nichter,

OÖberstaatsanwaelt EB in “er Verhandlung, Landgerichtsrat Dr. EEIn> bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter iD , als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Ur Recht erkannt;

Die fHevision der Angeklagten gegen das Urteil’ des Schwurgerichts in Essen vom i1. Februar 1958 wird verworfen. j

Die Kosten des Rechtsmittels fallen der Angeklagten zur Lasto

Von Rechts wegen

Gründe§

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Die Angeklagte ist seit September 1956 von ihrem Ehemann rechtskräftig geschieden; der Mann wurde für allein schuldig erklärt. Während ihrer Ehe hatte sie drei Fehlgeburten. Im Frühjahr 1956 unterhielt sie Liebesbeziehungen zu einem Arbeiter. Obwohl sie sich von ihm schwanger fühlte, wurde dieses Verhältnis nach Pfingsten wieder gelöst. Ihren Eltern rerschwieg sie ihre Schwangerschaft. Mit ihrem Vater, der im Erdgeschoß desselben Hauses wohnte, ist sie seit fünf Jahren verfeindet. Böin Schlafzimmer ist von dem ihrigen nur durch eine dünne Wand getrennt, so daß man es hören kann, wenn in dem angrenzenden ‚Raum gesprochen wird. Im oberen Stockwerk wohnt Frau Schmp, die dem Vater der Angeklagten den Haushalt führt und mit der diese ebenfalls verfeindet ist, weil sie glaubt, diese Frau habe die Ehe ihrer Eltern zerstört.

Anfang Dezember 1956 suchte die Angeklagte den Arzt Dr. Hoi auf, weil sie Rücken- und Kreuzschmerzen hatte. Am 153. Dezember mußte sie sich von dem Vertrauensarzt der Landesversicherungsanstalt untersuchen lassen, der

: sie für arbeitsfähig erklärte, weil die Sechswochenschon-

frist vor der Geburt des Kindes noch nicht begonnen habe. Schon in der Nacht vom 16. zum 17. Dezember, etwa um 2,15 Uhr, gebar sie jedoch einen Jungen.

Sie hatte das Oberbett bis zu ihren Knieen herabgezogen und ließ das Kind bis eiwa 3,30 Uhr unbedeckti zwischen ihren Beinen liegen. Als sie merkte, daß das Kind lebte, kniff sie die Nabelschnur im Schein der Straßenlaterne, deren Licht in ihr Zimmer fiel, mit ihren Händen ab 'und wickelte des Kind bis zur Brust in ein schmutziges Hemd ein, das sie, ohne aufzustehen, aus der hinter dem Kopfende ihres

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Beties stehenden Wäschetruhe zog. Dann legte sie das King ‚neben sich in ihren rechten Arm unddecktie es mit dem Ober. bett zu, so daß sie seinen Kopf sehen konnte, Darauf Schlier sie ein und wachte erst am nächsten Vormittag gegen 11 Uhr auf. Das Kind bewegte sich noch. Bald darauf schlief sie wiederum ein und wachte erst gegen Mitternacht wieder auf, Jetzt bemerkte sie, daß das Kind tot war. Morgens . gegen .

6 Uhr stand sie auf, reinigte die während der Nacht ver- \ schmutzte Wäsche,legte. die Leiche des Kindes an das Fußende ihres Bettes, deckte sie mit dem Oberbett zu und ging zu Dr. Hmmm. Ihm sagte sie, daß sie ein Kind geboren. habe, das inzwischen gestorben sei. Der Arzt stellt fest, daß sie noch fiebrig und schwitzig war, und ließ sie in ein Krankenhaus überführen, wo sie bis Weihnachten blieb. Am Tage nach ihrer Einlieferung ins Krankenhaus fand der Amisarzt die kleine Leiche im Bett der Zindesmutter unter dem Oberbett völlig in ein Hemd eingewickelt. Das Kind war durch Ersticken gestorben.

. Das Schwurgericht hat die Angeklagte wegen fahrlässiger Tötung zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.

Die Revision der Angeklagten, die Verletzung der Aufklärungspflicht und des sachlichen Sirafrechts rügt, kann keinen Erfoig haben;

le Die Aufklärungsrüge ist nicht oränungsmäßig begründet, weil die Beschwerdeführerin nicht angibt, welche Beweis® des Schwurgericht noch, hätte erheben müssen, um den Sachverhalt weiter zu erforschen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

2. Der Schuldspruch wird von den Feststellungen getragen.

Das Schwurgericht stützt den Vorwurf fahrlässiger Tötung darauf, daß die Angeklagte es in zwei verschiedenen

Zeitpunkten sohuldhaft unterlassen ‚habe, Hilfe für das Kind

herbeizuhol.en.

a) Las Urteil führt aus: Die Angeklagte habe sich, als sie die Nabelschnur durchtrennte, mit ihrem im Nebenraum anwesenden Vater äurch Klopfen an die Wand oder durch Rufen verständigen müssen, damit er zu ihr kommen und Hilfe herbeiholen möge. An die Wand habe sie iroiz ihres Schwächezustandes klopfen können, weil sie in diesem Zeitpunkt ein Wäschestück aus der Truhe ziehen und das Kind darin einwickeln konnte. Auch zu Hilferufen hätten ihre Kräfte noch gereicht, wie der Sachverständige bestätigt habe, Ihre feindseligen Gefühle gegenüber ihrem Vater habe sie überwinden müssen, um ihrem Kind das Leben zu erhalten. "Wenn sie zunächst auch glaubte und glauben durfte, ihr Vater-werde ihr Stöhnen und das Schreien des indes schon

hören, so hätte sie sich doch sehr bald klar werden müssen,

daß er sie nicht höre."

Nach der Überzeugung des Tatrichters wäre der Vater auf Klopfzeichen und Hilferufe zu der Kindesmutier ins Zinmer gekommen. &r hätte auch, wenn.er nicht selbst einen Arzt oder eine Hebamme geholt hätte, jedenfalls Frau Sch®- GEB cazum vebeten, die ihre Hilfe ebenfalls nicht versagt haben würde. Dann aber wäre das Teben des Kindes, das nicht lebensuntüchtig war, erhalten worden.

Das gegen diese Feststellungen gerichtete Revisionsvorbringen geht fehl.

Wenn die Verteidigung geltend wacht, die Angeklagte habe fürchten müssen, ihr Vater werde ihr aus Feindschaft seine Hilfe versagen, so berücksichtigt sie nicht, daß die

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Kindesmutter nach ihrer von der Strafkammer für &laubhaft erachteien Einlassung gerade umgekehrt geglaubt hat, ihr Vater werde sie oder das Kind hören und ihr denn helfen, Die von ihr selbst nicht gehegte und nach den Feststellun. gen auch nicht begründet &gewesene Befürchtung, daß ihr Vater ihr seine Hilfe absichtlich verweigern werde, konnte sie - also nicht davon abhalten, sich durch Klopfen oder Hilferufe mit ihm zu verständigen. Auf diese Möglichkeit kann sie sich demnach zu ihrer kechtfertigung nicht berufen.

Es verstößt mithin auch nicht gegen die Denkgesetze, wenn der Qatrichter meint, Gie Kindesmutter hätte, von ihrer Vorstellung über die Hilfsbereitschaft des Vaters ausgehend, sich sehr bald darüber klar werden müssen, daß ihr Vater sie nicht höre.

Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergidt sich auch eindeutig die auf Grund des Sachverständigengutachtens gewonnene Überzeugung des Schwurgerichts, daß die Angeklagte trotz ihres fiebrigen Zusiandes zu diesen Beobachtungen und Überlegungen fähig war und auch, ehe sie wieder einschlief, einen Entschiuß zur Abhilfe fassen und ausführen konnte,

b) Ein weiteres Unterlassen sieht das Schwurgericht mit Recht darin, daR die Angeklagte nicht sogleich nach ihrem £rwachen am nächsten Morgen gegen 11 Uhr für Hilfe gesorgt, sondern sich wiederum dem Schlafe hingegeben hat, zumal sie wußte, das sie einen unruhigen Schlaf haite. In diesem Zeitpunkt wäre sie nach der Überzeugung des Schwurgerichts schon kräftig genug gewesen, um sogleich an ihr im Erdgeschoß liegendes Fenster zu treten und Vorübergehende zu bitten, einen Arzt oder eine Hebamne herbeizurufen. Nach den Umständen und ihren persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen hätte sie ihrer Pflicht, das Leben des Kindes zu

erhalien, avf diese heise genügen können. Dieser Schuldvorwurf ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Daß der Tod des Kindes jedenfalls durch dieses Unterlassen eingetreten ist, ergibt der festgestellte Sachverhalt. Denn das bei der Geburt lebenstüchtige Kind lebte noch, als die Mutter zum ersten Mal erwachte. Es siarb erst später durch Ersticken, also nicht infolge allgemeiner Körperschwäche. Darauf, ob es noch längere Zeit gelebt haben

\ würde, wenn es nicht erstickt wäre, kommt es für den Schuld- . vorwurf nicht an. Denn eg genügt, daß das Kirid in einem . früheren Zeitpunkt gestorben ist, als sein Tod unter anderen : Umständen eingetreten wäre (RGSt 69, 3215 70, 258). Überdies hat der Tatrichter bei der Strafzumessung ausdrücklich hervorgehoben, daß die Angeklagte das Leben des Kindes auch

noch in diesem Zeitpunkt hätte erhalten können.

c) Vegen die Voraussehbarkeit des tödlichen Erfolges bestehen ebenfalls keine durchgreifenden rechtlichen Be-

denken.

Das Urteil legt hierzu dars Die Angeklagte mußte mit dem Tod ihres Kindes rechnen. Sie konnte voraussehen, daß es sterben könne, wenn sie es in ihrem Arm behielt und dabei einschlief, Sie wußte auch, daß sie einen unruhigen Schlaf hatte und für längere Zeit wieder einschlafen würde, wenn sie sich am Morgen nach ihrem ärwachen erneut dem Schlaf hingeb. In der ersten Kindeshilfe nach der Geburt war sie nicht ganz unerfahren. Sie hatte schon drei Fehlgeburten

gehabt.

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Es kann dahingestellt bleiben, ob die Tatsache der drei Fehlgeburten den —- anscheinend allein auf sie gestützten - Schluß rechtfertigt, daß die Kindesmatter auch über die not-

“ konnte und mußte die Besorgnis der Kindesmutter sein, daß ihrem noch immer unversorgt gebliebenen und naturgemäß immer

verletzt werden und dadurch zu Tode kommen können.

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wendige erste Hilfe nach der Geburt eines lebenden Kindes unterrichtet war. Rechtlich nicht zu beanstanden ist jeden. falls die Annahne, daß die Angeklagte, die ihren unruhigen ' Schlaf kannte, voraussehen konnte, daß ihr Kind sterben

würde, wenn sie es weiter in ihrem Arm behielt. Der Umstand, daß ihm bis dahin nichts Lebensgefährliches geschehen war, nötigtie den Tatrichter nicht zu einer anderen Würdigungz de länger dieses enge Nebeneinanderliegen dauerte, desto £rößer

schwächer werdenden Kind etwas zustoßen könne. Ob sie gerade an die Gefahr des “rstickens denken konnie, ist vnerheblich, weil nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, ebenso wie nach der des Reichsgerichts, nur der Erfolg im Ender-

gebnis, nicht auch der Geschehensablauf in allen Einzelhei-' ten voraussehbar zu sein braucht (vgl. RG6St 73, 372). Das Kind hatte auch auf andere Weise, durch Druck oder Stoß,

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Da auch der Strafausspruch keinen Rechtsfehler erkennen 1ä8t, muß die Revision als unbegründet verworien werden.

Rotberg Mantel Krumme

Bundesrichter Dr.Schalscha ist durch Urlaubsabwesenheit verhindert zu unterschreiben. .

Rotberg : Hübner

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