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BGH Entscheidung vom 28.08.1958 – 2 StR 319/58

2. Strafsenat

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2264 039

In Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den kaufmännischen Angestellten Alfons d 0) aus

DEE. zevoren ar GE 1955 ir re»

wegen Meineiäds

hat der Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. August 1958, an-der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg

als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Eübner

als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Dr. ED

ale Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justisangestellter >

ale Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkanni: ” "

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Lanögerichts in Duisburg vom 19. März 1958 wird verworfen.

Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

von Rechts wegen

Gründe§

Der Angeklagte ist wegen Meineids zu neun konaten Ge-Tängnis und Nebenstrafen verurteilt worden. Die Strafkamme.' hat ihn Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt. Mit seinar Revision behaupiet der Angeklagte Verletzung des sachlichen und des Verfahrensrechts. Das Rechtsmittel bat keinen Er-Lolg

I Verrahrersrüge

Der Angeklagte bat als Zeuge beschworen, daß "vr mil eciner jetzigen Ehefrau, damaligen Verorica Ag: ie vor der Ehe ein Kind gebores hat, während ser Impfänrsniszeit dieses vorehelichen Kinden, insbesondere im Kärz 1956, keiren Geschlechtsverkehr gehabt habe. Das Landgericht hat T.sigestellt, daß er am 31. März 1956 mit seiner jetzigen ühofrau in Kohn- und Schlafzimmer der Eneleute Ngp den Gescnlockrsverkehr vollzogen hai, während sich diese in der durch einen Vorhang getrennten von ihnen als Schlafzimmer benutzten zimnsrhälfte befunden haben.

In der Hauptverhandlung hat der Angeklagte bsamtragt, deu Gastwirt > als Zeugen darüber zu vernehmen, daB die Ehelouie N zusammen mit dem Angeklagten und seiner jvizigen Ehefrau die Gastwirtschaft verlassen habon und in ia Kohrung > gegangen sind. Damit wollte er beweisen, 643 er mit Veronica > in jener Nacht nich: allein gewesen int. Das Lanägericht hat den Beweisamtrag nit dar 3egründung abgelehnt, die zu beweisende Talsache sei für die Enischeidung ohne Bedeutung. Dieser Beschluß ist zwar insowsit zu beanstanden, als die Strafkammar nicht zu erkennen gegeben hat, ob der Antrag aus rechtlichen oder Tat-

sächlichen Gründen für unerheblich angarehan wird (RG JA 1931, 2823); diesen Verfahrensfehler hat indasnen dis Revisson nicht gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gerügt. Sic wendet

sich nur dagegen, daß Gie unter Beweis geatellie Behauptung in der Tab unerheblich gowesen sei. Unter dicssen Gesichtspunkt ist die Ablehnung dem Beweisanirags sber nicht uechis- {ehlsrhaft. Das Landgericht führt in den Urteilsgründen sus, en sei davon liberzeugt, deß dar Angekleste und Veronica AED in. Ger fraglichen Nacht, und zwar in Anwesenkcit dur nur durch einen Vorhang vor ihren getrennten sheleute zB. Gen Geschlechtaverkehr vollzogen haben. Der Belarptung des Uhemannes Rp, der Verkehr könne nur in seiner Abwesenheit stattgefunden haber, hat die Strafkamner auf Grund der ihr zusiehenden Beweiswürdigung keiren Ylauben geschenkt. Yisrnach wäre ihre Entscheidung such nicht durch Slaubnafte Bestätigung der unter Bewais gesiellten Behauptung, deß alle Beteiligten zusanmen Gie Gaststdite verlossen haben, beeinflußt worden.

Il. Sachrüge Die sachliche Nachprüfung ergibt weder zum Schuldspruch noch zum StrafTaursvruch Recrtsfehler, die den Bastund Seas Urteils sefähräen könnten. Was die Kevision hierzu vorbrisıgt, erachönft sich in Angriffen gegen dis allein dem

Tatrichter zustehende Beweinwürdigung, die weder der Lebenserfahrung widerspricht noch Denkfehler erkerren läßv. Es ist nicht zu beanstanden, daß die Strefkanmrer den Zeuger. RED für einen Teil seiner Aussage Glauben schenkt, für einen anderen Teil aber versagt, zumel der zeuga sick, wie die Strafkammer zuireffens ausführt, selbst belasten würde, wenn er zugäbe, daß er die Voll-

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ziehung des Geschlechtsverkehrs in seinen Räumen wahrgerommen und geduldet hat. Daß er sich vielleicht schon durch seine übrige Aussage - vielleicht in mangelhafter Kenntnis ues Kuppeleitatbesiandes - belastet hat, stent der Bewsiswirdigung der Strafkammer nicht im Wege.

Hiernach ist die Revision zu verwerfen.

Roiberg Bantel Krumme Dr. Schalscha ‘ Hübner