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BGH Entscheidung vom 22.08.1958 – 2 StR 530/58

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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R 530758 2265 014

sa Namen des Vo. kes ‚In der Strafsache

gegen

den Friseur Jose ef Rugen aus 6 ‚ geboren > EEE 19-6 in ‚ Kr, udeteniand

wegen Diebstahls im Rückfall u.a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung "om 17. Dezember 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr: Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Nr. Menges

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt n der Verhandlung, Bundesanwalt Ir. bei der Verkündu als Vertrete?. der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellser HMMM als Irkundsbeanmter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts

in wießen vom 22. August 1958 mit den Feststellungen aufgehoben.

a) soweit der Angeklagte wegen Betrugs in den Fällen K@, I und BD verurteilt worden ist,

b) im gesamten Strafausspruch.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an

das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

zeit

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Ner Angeklagte ist als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen Diebstahls im Rückfalle in vier Fällen und wegen Betrugs im Rückfalle in seche Fällen zu einer Gesamtzuchthausstrafe von sechs Jahren und zu sechs Geldstrafen von je i00 DM verurteilt worden; auch wurden ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von sechs Jahren aberkannt und gegen ihn auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt.

Seine Revision rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Ihre Begründung ergibt nicht eindeutig, in welchen Umfange der Angeklagte das Urteil anficht. Doch beantragt er dessen Aufhebung im ganzen, so daß anzunehmen ist, daß er Nachprüfung in vollem Umfange begehrt. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg-

1.) Verfahrensbeschwerdeng

a) Das verfahrensrechtliche Vorbringen der Revision zum Falle KW vedarf keiner Erörterung, da insoweit die Sachrüge äurchgreift.

b) Daß im Falle des Mopeddiebstahls Marke "Victoria" das

Gericht von sich aus keine weiteren Nachforschungen nach

dem Zeugen "PM" angestellt hat, ist kein Rechtsfehler.

Bei den unsicheren Angaben über den angeblichen Verleiher

des Motorrades drängte sich der Strafkammer nicht auf, von

Amts wegen noch weiter zu versuchen, den Zeugen ausfinäig zu

machen, nachdem er unter der angegebenen Adresse nicht erreicht werden konnte.

IT. Sachrüggs

a) Im Falle des Betrugs zum Nachteil K@P ist die Straftat nach den Feststellungen des Urteils an sich nachgewiesen. Doch ist der Schuldumfang nicht einwandfrei dargetan. Falls der Angeklagte die Nähmaschine und den Radioapparat und später das einem gewissen (ER gehörende Kraftfahrzeug rechtswirksam der Frau x» verpfändet hat und ihre Forderungen dadurch jeweils so ausreichend gesichert waren, daß sie durch Verwertung der ihr verpfändeten Gegenstände Befriedigung erlangen konnte, wäre die Schuld des Angeklagten wesentlich geringer. Es muß deshalb klargestellt werden, ob die Verpfändungen wirksam waren. Wenn übrigens der Angeklagte durch die Verpfändung des ihm nicht gehörenden Kraftwagens eine Unterschlagung begangen hat, so ist diese weitere Straftat nach dem Eröffnungsbeschluß nicht Gegenstand der Aburteilung in dem gegenwärtigen Verfahren; eine Nachtragsanklage ist nicht erhoben.

db) Im Falle DD Hatte der Angeklagte zugesagt, das Darlehen von 200 DM bis Mitte Oktober 1956 zurückzuzahlen, obwohl er von vornherein wußte, daß er das Geld nicht pünktlich zahlen könnte-Daraus ergibt sich, daß der Angeklagte die Darlehensgeberin über seine Zahlungsfähigkeit getäuscht hat. Diese Feststellung wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, daß der Angeklagte dann in der Folgezeit bis zum März 1957 in kleinen Raten insgesamt 151.- DM auf seine Schuld abbezahlte. Darin liegt nur eine nachträgliche Wiedergutmachung, jedoch keine fristgemäße Leistung; wie er sie zugesagt hatte. Entgegen der Meinung der Revision ist üsher § 263 StGB von der Strafkammer nicht verkannt.

Jedoch wird auch hier zur Klarstellung des Schuldumfangs dıe Frage eines gültigen Pfandrechts an der Nähmaschine und an

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dem Radioapparat zu prüfen sein; insbesondere ist zu erörtern, wie es zu einer nochmaligen Verpfändung der bereits verpfändeten Gegenstände kommen konnte. Dieselben Erwägungen gelten für die Verurteilung wegen Betrugs im Falle Bi

c) Beim Kauf des Mopeds Marke "Baronia" hat der Angeklagte die Bezahlung des Kaufpreises in Raten zugesagt, Obwohl er wußte, daß er seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen konnte; er hat auch nie irgendwelche Zahlungen geleistet.

Hiernach hat der Angeklagte den Verkäufer über seine Zahlungsfähigkeit getäuscht, denn er sagte durch den Abschluß des Vertrages die Zahlung des Kaufpreises - in Raten - zu. Dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist zu entnehmen, daß der Angeklagte durch seine Täuschung bei dem Verkäufer einen Irrtum erregt hat.und dieser demzufolge ihm das Moped aushändigte. Hiernach zeigt die Verurteilung wegen Betrugs zum Nachteil der Firma R@B in Gießen keinen Rechtsfehler.

d) Die Einwendungen .der Revision gegen die Verurteilung wegen der Diebstähle des TDamenfahrrades und des Mopeds Marke "Rixe sind offensichtlich unbegründet.

e) Nach den Feststellungen über den Diebstahl des Koffers aus dem T-Zug Nr. 302 in Frankfurt am Main war die Straftat des Angcklagten bereits vollendet, als er beobachtet und festgenommen wurde. Denn es war ihm gelungen, den Gewahrsam des bisherigen Inhabers an dem Koffer zu brechen und schon im Zuge bevor er beobachtet würde, eigene tatsächliche Verfügungsgewalt zu begründen.

f) Auch im übrigen haben sich bei der Nachprüfung des angefochtenen Urteils zum Schuldspruch keine durchgreifenden Rechtsfehler ergeben. Hingegen kann der gesamte Strafausspruch nicht bestehenbleilben.

Die Voraussetzungen des Rückfallssind im Urteil nicht einwandfrei dargetan. Denn die Angaben über die Vorstrafen sagen nicht, wann der Angeklagte die Straftaten begangen hat. die jeweils zu seiner Verurteilung geführt haben. Dazu wären neben dem Datum der Urteile und dem Zeitpunkt ihrer Rechtskraft sowie der Zeit der - teilweisen — Strafverbüßung auch die jeweiligen Tatzeiten der abgeurteilten strafbaren Handlungen anzugeben gewesen, um dem Revisionsgericht die Nachprüfung der Voraussetzungen des Rückfalls zu ermöglichen (vgl. RG JW 1937, 1802).

Auch die Verurteilung des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist im Urteil unzureichend begründet. Dazu ist eine umfassende Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten als Täter erforderlich, bei der seine früheren und

seine neuen Straftaten berücksichtigt werden müssen \vgl. BGHST 1,

94. 99 ££; BGH NIW 1953, 673 Nr. 16). Insbesondere sind die strafbaren Handlungen des Angeklagten nach Beweggrund, Art der Ausführung, Stärke des verbrecherischen Willens und Umfang des

angerichteten Schadens unter Berücksichtigung seiner Persönlichkeit

und seiner wirtschaftlichen Verhältnisse näher zu beschreiben und zu würdigen, Das angefochtene Urteil läßt nicht erkennen, daß

die Strafkammer diese Prüfung vorgenommen hat. Sie begründet den "Hang zur Verbrechenswiederholung" lediglich damit, daß der Angeklagte trotz erheblicher Bestrafung immer wieder Straftaten begangen habe. Dabei enthält das Urteil hinsichtlich der früheren Taten nur Angaben über das erkennende Gericht, die Zeit der Verurteilung und die Höhe der jeweils erkannten Strafen und ihre

Verbüßung,. Das genügt nicht. Nur bei näheren Feststellungen im Sinnd

eingehender und sorgfältiger Gesamtwürdigung des Angeklagten kann

das Rerisionsgericht zuverlässig nachprüfen, ob der Tatrichier ohne Rechtsirrtum angenommen hat, daß sich aus üer Persönlichkeit des Täters, seinen früheren und seinen neuen Taten ein Hang zum

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Verbrechen ergibt, der es rechtfertigt, ihn als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher anzusehen und entsprechend zu verurteilen.

Hiernach war die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs geboten.

Baldus Krumne Dr. Dotterweich

Scharpenssel Menges

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