Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 19.08.1958 – 5 StR 371/58
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5_ StR 371/58 2221 09€
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Landarbeiter Heinz V EEE aus RBKreis Um,
geboren am EEE 1925 in u
zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Branästiftung
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. August 1958, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Hoepner
als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat Dr >
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 4.März 1958 wird verworfen.
Die nach dem 4.März 1958 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
- Von Rechts wegen -
Gveünde:
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Brandstiftung in zwei Fällen zu einer Gefängnisstrafe von drei Jahren verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt.
Seine Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts; sie hat keinen Erfolg.
I, Die Verfahrensrüge
ist unbegrünäet.
Nachdem die Strafkamner über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zwei Ärzte, nämlich den Facharzt für Nervenund Geisteskrankheiten und Direktor des Niedersächsischen Landeskrankenhauses Lüneburg, Dr.Steuber, und den Facharzt für Gerichtspsychiatrie, Dr.Hornig, vernommen hatte, hat der Verteidiger in einem Hilfsamtrag beantragt, das Gutachten eines Psychologen über die geistig-seelische Struktur des Angeklagten einzuholen.
Diesen Antrag hat das Gericäht in den Urteilsgründen nit der Begründung abgelehnt, es habe nicht der Hinzuziehung eines Psychologen bedurft, der keineswegs bessere Erkenntnisquellen bei der Erforschung der menschlichen Psyche besitze als die beiden tätig gewordenen ärztlichen Sachverständigen.
Diese Bescheidung des Hilfsamtrages entspricht dem Gesetz.
II.
Auch die Sachrüge
dringt nicht durch.
l. Der Schuldspruch ist rechtlich fehlerfrei.
Das gilt auch für die Ausführungen, mit denen die Strafkammer es ablehnt, § 51 Abs.1 StGB auf den Angeklagten
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bei beiden Taten anzuwenden.
Die eingehenden Darlegungen der Strafkammer ergeben, daß sie zu der Überzeugung gekommen ist, in keinem der beiden Fälle sei die Einsichts- oder die Hemmungsfähigkeit des Angeklagten bei der Tat völlig ausgeschlossen gewesen. Die Erwägungen, die die Strafkammer in Übereinstimmung mit den beiden vernommenen Sachverständigen zu diesem Ergebnis geführt haben, sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Strafkammer würdigt eingehend das Verhalten des Angeklagten vor, während und nach den Taten, insbesondere sein überlegtes, teilweise körperliche Geschicklichkeit erforderndes Handeln und das Fehlen von Gedächtnislücken.
Die Ansicht der Revision, die Strafkammer habe übersehen, daß auch eine Bewußtseinsstörung zur Anwendung des § 51 Abs.1 StGB führen künne, ist unrichtig. Die Strafkammer stellt, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, ausdrücklich fest, daß bei dem Angeklagten eine Bewußtseinsstörung vorgelegen haben könne (UA 5.13), die aber keinesfalls der Art gewesen sei, daß dadurch die Hemmungsfähigkeit völlig ausgeschlossen gewesen sei, sondern die nur zu einer erheblichen Verminderung des Hemmungsvermögens des Angeklagten geführt habe.
Die Strafkammer führt u.a. aus, der Angeklagte sei ein stark primitiver Mensch, der unter Alkoholeinfluß leicht hemmungslos werde.
Die Revision meint, hiermit stehe es im Widerspruch, wenn die Strafkammer zu dem Ergebnis komme, daß die Hemmungsfähigkeit des Angeklagten, der bei beiden Taten nicht unerheblich unter Alkohol gestanden habe, bei diesen Taten nicht völlig ausgeschlossen gewesen sei.
Das ist unrichtig. Als "hemmungslos" bezeichnet man nicht nur einen Menschen, der hemmungsunfähig ist, sondern
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in erster Linie einen sclchen, der die ihm möglichen Hemmungen nicht einschaltet. In diesem Sinne hat die Strafkammer das Wort hier offensichtlich gebraucht.
2. Auch bei der Strafzumessung sind Rechtsfehler nicht erkennbar.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Sarstedt Dr.Ecffka Schmitt
Börker Hoepner