Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 19.08.1958 – 5 StR 216/58
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 216/58 2227 076
In Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Architekten Ernst S ge aus NW Ostfriesland), dort geboren am MEEEEEEED 1917,
wegen fahrlässigen Falscheides u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19.August 1958, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Sarstedt
als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Hoepner
als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat Dr >
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkanntı
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aurich vom 8.November 1957 samt den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Oldenburg zurück-
' verwiesen.
- Von Rechts wegen -
- 2.
Gründes
‚Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässigen Falscheides und wegen uneidlicher Falschaussage zu einer Gesamtgefängnisstrafe ‚von acht Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.
Seine Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie hat Erfolg.
I.
Die Verfahrensrügen brauchen nicht erörtert zu werden, da die Sachrüge durchdringt.
II. Sachrüge.
l. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Urteil, wie die Revision behauptet, in verschiedenen Punkten den ‚sachlichrechtlichen Grundsatz verletzt, daß im Zweifelsfalle zugunsten des Angeklagten zu entscheiden sei. Verschiedene Wendungen des Urteils könnten den Verdacht erwecken, als sei die Strafkammer davon ausgegangen, daß den Angeklagten für die Widerlegung von Zeugenaussagen eine Beweislast treffe. Darauf, ob sich das Urteil auch anders auslegen 188t, kommt es aber nicht an, da die Sachrüge aus anderen Gründen durchäringt.
2. Soweit die Strafkammer den Angeklagten wegen fahrlässigen Falscheides verurteilt, reichen die knappen Ausführungen nicht aus, um dem Revisionsgericht die Nachprüfung zu erlauben, ob die Strafkammer von einem zutreffenden Begriff der Fahrlässigkeit beim Falscheid ausgegangen ist.
Wie.die Urteilsfeststellungen ergeben, waren die Fragen, auf die sich die falschen Angaben des Angeklagten beziehen, ihm vor dem Termin, in dem er vereidigt worden ist, nicht durch den Beweisbeschluß im einzelnen an-
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gegeben worden. Schon dadurch war die Möglichkeit des Angeklagten, nachzuprüfen, ob sein Gedächtnis richtig war, sehr eingeschränkt. Das hat die Strafkammer auch nicht verkannt. Ihre Überzeugung, der Angeklagte habe seine Aussage nicht vorsichtig genug gemacht und nicht reiflich genug überlegt, verkennt möglicherweise
die Gesichtspunkte, nach denen die Frage der Fahrlässigkeit beim Falscheid zu bemessen ist. Die Urteilsfeststellungen schließen nicht aus, daß der Erinnerungsirrtum des Angeklagten, den die Strafkammer für möglich hält, bei ihm fest eingewurzelt war. Dann aber wäre seine Fahrlässigkeit allein mit dem Mangel reiflicher Überlegung und Vorsicht nicht ausreichend begründet. Ein in falschen Vorstellungen befangenes Gedächtnis 1ä8t sich allein durch Überlegung und Vorsicht nicht dazu bringen, richtig zu arbeiten (vgl. u.a. RGSt 57, 234; 63,370,372; BayObLG NJW 1956,601).
3. Durchgreifenden Rechtsbedenken unterliegen auch die Ausführungen des Urteils, der Angeklagte habe seine zweite uneidliche Aussage vor dem Amtsgericht in Norden im Termin vom 19.Februar 1957 vorsätzlich falsch gemacht. Die Strafkammer begründet dies mit der Erwägung, der Angeklagte sei diesmal durch den substantiierten Beweisbeschluß vom 18.Januar 1957 auf . das Beweisthema und die einzelnen Beweisfragen gut vorbereitet gewesen und habe vor seiner Vernehmung die klaren und genauen Zeugenbekundungen der bei den Bohrungen tätig gewesenen fünf Gehilfen des Klempnermeisters Freese angehört. Aus deren übereinstimmenden Bekundungen habe er gewußt, daß seine eigene eidliche Aussage in dem ersten Termin vom 14.Pebruar 1956 falsch gewesen sei. Wenn er diese Aussage trotzdem bestätigt habe, ohne seine Angaben zu überprüfen, so habe er vorsätzlich gehandelt.
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Diese Darlegungen beruhen möglicherweise auch wieder darauf, daß die Strafkammer nicht berücksichtigt hat, daß sich bei dem Angeklagten ein falsches Erinnerungsbild fest eingewurzelt haben kann. Es ist zwar richtig, daß die Bekundungen der Zeugen dem Angeklagten Anlaß gaben, die Richtigkeit seines Erinnerungsbildes pflichtgemäß noch einmal zu überprüfen. Die Unterlassung einer solchen Überprüfung begründet aber an sich nur eine Fahrlässigkeit, nicht den Vorsatz des Meineides. Die Strafkammer stellt weder fest, daß der Angeklagte den fünf Zeugen geglaubt hat, noch auch nur, daß er ihre Aussagen als möglicherweise richtig angesehen hat, daß also bei ihm nunmehr ein Zweifel an der Richtigkeit seiner Angaben entstanden ist, und daß er diesen Zweifel dem Gericht nicht mitgeteilt hat. Derartige Feststellungen wären aber erforderlich gewesen, um den Vorsatz der uneidlich falschen Aussage zu begründen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
Der Senat hat von der Befugnis des § 354 Abs.2 StPO Gebrauch gemacht und die Sache an ein benachbartes Gericht verwiesen.
Sarstedt Dr.Koffka Schmitt
Börker Hoepner