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BGH Entscheidung vom 12.08.1958 – 5 StR 233/58

5. Strafsenat

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Im Namen des Vorkes 220 06>

In der Strafsache gegen

den Bauarbeiter Erwin S ED zus TummEEEmp, dort geboren am EB 1932, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schweren Diebstahls im Rückfall u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12.August 1958, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr,Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundosgerichtshof EEE in der Verhandlung,

Landgerichtsrat Dr is bei der Verkündung,

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt; Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil

des Landgerichts in Hamburg vom 19.Februar 1958, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

BE:

- 2.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall in Tateinheit mit unbefugten Gebrauch eines Kraftfahrzeuges zu einer Zuchthausstrafe von drei Jahren sechs Monaten verurteilt.

Mit seiner Revision rügt er die Verletzung des sachlichen Rechts, insbesondere des § 243 Abs.1 Nr.2 StGB. Sie hat Erfolg.

Der Angeklagte hat in der Nacht zum 16.November 1957 den in der Brahms-Allee in Hamburg stehenden, verschlossenen Volkswagen des Handelsvertreters v.StMP dadurch geöffnet, daß er zunächst mit einem Messer die rechte Scheibe des Heckfensters herauslöste, durch die so geschaffene Öffnung in den Wagen hineinlangte und den Verschlußriegel der Tür von innen herunterdrückte. Dann fuhr er mit dem Wagen in die Nähe seiner Wohnung, um sich dessen Inhalt anzueignen. Im Wagen befindliche fünf Koffer und vier Aktentaschen mit Gold- und Silberwaren und Edelsteinen brachte er dann in seine Wohnung, um sie zu verwerten.

Nach der Überzeugung der Strafkammer hatte der Angeklagte schon vor dem Herauslösen der Heckscheibe erkannt, daß sich in dem Wagen Gegenstände befanden, die wahrscheinlich mitnehmenswert wären, und nimmt zutreffend an, daß er an diesen Sachen durch das Wegfahren mit dem Wagen den Gewahrsam des Eigentümers v.St@W® gebrochen und seinen eigenen Gewahrsam begründet hat. Sie hält aber seine Behauptung nicht für widerlegbar, daß erden Volkswagen selbst nicht habe entwenden wollen; insoweit habe ihm eine Diebstahlsabsicht "nicht nachgewiesen werden" können.

Auf Grund dieser Feststellungen konnte der Angeklagte nicht nach § 243 Abs.1 Nr.2 StGB bestraft werden, denn

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bisher ist ihm nicht nachgewiesen worden, daßer aus einem umschlossenen Raum mittels Einbruchs gestohlen hat. Wird auch der umschlossene Raum selbst gestohlen, so liegt nur einfacher Diebstahl im Sinne des § 242 StGB

vor (BGH NJW 1952,1184 Nr.21; 1956,271 Nr.16; BGHSt 5,205, 206). Daß der Vorsatz des Angeklagten ni ch t hierauf gerichtet war, muß ihm zur vollen Überzeugung des Tatzichters nachgewiesen worden sein. Die Strafkammer hält einen solchen Vorsatz aber nur für nicht widerlegbar, sie verurteilt ihn also nur auf Grund seiner Schutzbehauptung nach der schwereren Strafnorm des § 243 Abs.1 Nr.2 StGB, ohne ihre Richtigkeit festzustellen. Das ist unzulässig und führt zur Aufhebung des Urteils gegen diesen Angeklagten.

Sarstedt - Dr.Koffka Siemer

'Börker - Hoepner: