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BGH Entscheidung vom 07.08.1958 – 4 StR 225/58

4. Strafsenat

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2256 069 47

Im Ssauen des Vo ikes

In der Strafsache gegen

den Schleifer Paul A EEE zus VB, geboren am

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wegen kKeineids

hat der Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. August 1958, an der teilgenommen haben: .

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Prof, Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich

Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, -

Oberstaatsanwalt EEEEEED in der Verhandlung,

Bundesanwalt Dr. bei der Verkündung &els Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der 6

eschäftsstelle, für Recht erkannt:

. „Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Arnsberg vom 4. Februar 1958 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das gcnannte Urteil im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur zeuen Verliandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Der Angeklagte ist wegen Meineids zu einer Gefängnis-

- strafe von 5 Monaten verurteilt worden. Strafaussetzung zur . Bewährung hat das Landgericht abgelehnt.

Mit den Revisionen rügen der Angeklagte und die Staats-.

anwaltschaft die Verletzung sachlichrechtlicher Vorschriften.

I. Revision des Angeklagten

wie das Landgericht feststellt, hai der Angeklagte in dem Strafverfahren gegen den Barmixer CB wegen Trunxenheit am Steuer am 6. November 1957 vor dem Amtsgericht in WEB u. a. beschworen, daß CB am 5. August 1957 zwischen 16 und 17 Uhr bei ihm gewesen sei und sie zusammen eine halbe Flasche Dujardin getrunken hätten. Diese Aussage war falsch. Das Landgericht sieht als erwiesen an, daß der Angeklagte mit der "nahen Möglichkeit" der Unrichtigkeit dieser Aussage gerechnet und diese billigend in Kauf genomuen habe. j

Die Angriffe seiner Revision richten sich isaj glich gegen die von der Strafkamner getroffenen tatsächlichen Feststellungen. Diese lassen Verstöße gegen Denkgeretze und allgemeine Erfahrungssätze nicht erkennen, sind also mit Rechtsgründen nicht angreifbar. '

Auch gegen die Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben. Das Landgericht bringt seine Überzeugung zum Ausdruck, daß der. schon häufig bestrafte Angeklagte, der auch noch nach der

‚Entlassung aus der Sicherungsverwahrung im Jahre 1949 wieder

straffällig geworden war (Verurteilung wegen Hehlerei im Jahre 1949 zu neun Monaten Gefängnis), angesichts seines

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Vorlebens und seiner Persönriichkeit keine ausreichende

Gewihr dafür biete, daß er sich ohn» Vollzug der Strafe in Zukunft gesetzmäßig führen werde. kinen Rechtsfehler läßt diese Würdigung nicht erkennen.

Mithin war die Revision des Angeklagten zu verwerfen.

11. Revision der Staatsanı

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Itischaft

Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Anwendung des § 158 StGB, ist somit auf das Strafmaß beschränkt.

Das Landgericht führt aus, der Angeklagte habe die falsche Aussage in seiner Vernehmung vom 6. November 1957 in der fortgesetzten Bauptverhandlung vom 13. November 1957 rechtzeitig berichtigt, in dem er nunmehr erklärte, die genaue Uhrzeit, zu der CB vei ihm gewesen sei; könne er nicht mehr angeben. Es könne auch "etwas später!" als 17 Uhr gewesen sein. Tatsächlich ist Cie gegen 18,45 Uhr auf einige Zeit in der Wohnung des Angeklagten gewesen. Das Landgericht ist der Auffassung, daß die Angabe des Angeklagten in der Hauptverhandlung vom 13. November 1957 eine Berichtigung im Sinne des § 158 StGB darstellt. Er habe die vorherige bestimmte Zeitangabe "zwischen 16 und 17 Uhrf! nicht mehr aufrechterhalten, sondern einen späteren Zeitpunkt für den Besuch des Ob als möglich eingeräumt. Die Berichtigung sei auch rechtzei-. tig gewesen, da sie bei der Entscheidung gegen | noch hatte verwertet werden können. Durch den Meirieid Sei auch noch kein Nachteil entstanden.

Die Revision der Staatsanwaltschaft macht mit Recht geltend, daß die Angabe des Angeklagten, der Besuch sei

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Yetwas später" als 17 Uhr gewesen, keine Berichtigung darstelle. Entscheidend war es, ob die: Zusammenkunft und der Alkchelsenuß vor oder nach der um 17,10 Uhr stattgefundenen Blutentnahme gelegen hat. Fine Berichtigung im Sinne des § 158 hätte unter den gegebenen Umständen nur dann vorgelegen, wenn durch die Zeitangabe des Angeklagten, der um ihre entscheidende Bedeutung wußte,.zum Ausdruck gekommen wäre, daß die Zusammenkunft nach der Blutentnahme stattgefunden hat. Dies ist jedoch mit der Angabe "etwas später" als 17 Uhr nicht geschehen. Hierdurch wurde nicht geklärt, daß die Zusammenkunft in Wirklichkeit wesentlich später, also gegen 18,45 Uhr, mithin nach der Blütentnahme stattgefunden hat. Der Angeklagte wußte nach den Feststellungen auch, daß ci ihn wesentlich später, und zwar nach der Blutentnahme besucht hatte; er konnte daher eine viel genauere Uhrzeit angeben. Weiterhin hatte der Angeklagte in seiner ersten Vernehmung ausgesagt, er habe nicht gewußt, wo EB vor seinem Besuch bei ihm gewesen Sei. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat jedoch AB gewußt, daß CB "vorher" eine Blutprobe entnommen worden war. ES ist ihm also bekannt gewesen, wo dieser vor seinem Besuch gewesen ist.

Für eine Anwendung des § 158 StGB war somit kein Raum,

Das Urteil mußte daher im Strafausspruch aufgehoben werden.

“ Baldus Dr. Beetz Busch

Dr. Dotterweich Teng-Hinrichsen