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BGH Entscheidung vom 07.08.1958 – 2 StR 288/58

2. Strafsenat

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2264 028

ImN amen des Volkes In der Strafsache gogen .

den Steiger Nill u8 rer? geboren am zur Zeit in Untersuchungshaft.

wegen fortgesetzter Unzucht zwischen Männern u.a.

hat der Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. August 1958, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr,Peetz Bundesrichter Prof.Dr .Yusch Bundesrichter Dr.Dotterweich

Bundesrichter Prof.Dr.Lang- Hinrichsen als beisitzende Richtor,

Bundesanwalt Dr als Verireter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellt : > als Urkundsbeamte?: der eschäftsatelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts inAachen vom 29. Januar 1958 mit den !eststellungen aufgehoben, soweit der Angoklagte wegen eines fortgesotzten Verbrechens nach § 174_ Sr. 1 StGB in Tateinheit mit Verbre-. chen nach § 175 a Nr.’ 2 und 3 StGB verurteilt und eine Gesamtstrafe gebildet worden ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfenge der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Zntscheidung, auch Über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. .

Von Rechts wegen -

Der Angeklagte ist wegen eines fortgesetzten Verbrechens nach § 175 a Nr. 2 StGB (Fall Jirsak) sowie wegen vines fortgesetzten Verbrachens nach § 174 Nr. 1 StuB in Tateinheit mit Verbrechen nach § 175 a Nr. 2 und 3 St@B (Fall Fleischmann) zu einer Gesamtstrefs von zwei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt worden; die bürgerlichen khrenreohte sind ihm auf die Dauer von drei Jahren aberkannt worden;

Seine Revision macht Verletzung des Voerlahrensrechts und des sachlichen Hechte geltend. Sie hat jedoch nur im

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Hier greift die Rüge aus § 265 Abs. 1 StPO.durch. Das Landgericht hat den Angeklagten in diesem Falle auch wegen einos Verbrechens nach § 174 Nr. 1 StGB verurteilt, obwohl ikm ein solches im zröffnungsbeschluß nicht zur Last gelegt und er in der Hauptverhandlung nicht auf die Wöglichkeit der Bestrafung nach dieser Vorschrift hingewiesen worden war. Das Urteil kann auf diesem Verfahrensmangsl beruhen;

Von dem Tatbestand des § 175 a Nr. 2 StGB, den der Angeklagte durch sein Verhalten gegerüber Tb erfür1:t hat, unterscheidet sich der Tatbestand des § 174 Nr. 1 StGB wesentlich durch die Art des Abhängigkeitsverhältnissos, des in beiden Vorschriften für die geschützte Person im Verhältnis zum Wäter vorausgesetzt wird. § 175 a Nr. 2 StGB verlangt ein :rechtlich begründetos Vorgesetztenverhältnis, das eine tatsächliche Abhängigkeit begründei, § 174 Hr. 1 StGB

dagagen, daß die jugendliche ‚Person, an der sich der Y&ter vergeht, ihm zur Erziehung, Ausbildung, Aufsicht oder

Betreuung anvertraut ist. Der Jugendliche, der in einem Dienst-, Arbeiie- oder Unteroränungsverhältnis steht, das scine Abhängigkeit von einem anderen besründet, ist diesem nicht stets auch zur Erziehung, Ausbildung und Aufsicht anversraut. &s ist deshalb nicht auszuschließen, daß der Angeklagte zu seiner Verteidigung gegen den Schuldvorwurf äus § 174 Nr, 1 StGB Tatsachen hätte vorbringen können, aus denen sich ergeben hätte, daß das in § 174 Nr. 1 StuB vorausgesetzie Betreuungsverhälinis zwischen ihm und TOD ni crt destend, daß er also, wenn er auf die Möglichkeit der Verurteilung aus § 174 Nr. 1 StGB hingewiesen worden wäre, seine Verteidigung anders eingerichtet

hätte,

Der Verfahrensmangel zwingt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurickverweisung der Sache in diesem Falle. Für die neue Entscheidung wird darauf hingewiesen, daß der Lehrling mehreren Personen zur Ausbildung und Aursicnt im Sinne des § 174 Nr. 1 StuB anvertraut gewesen sein kann und daß deshalb seine Unterstellung unter den Ausbildungssteiger Kramer ein gleichzeitiges Betreuungsverhältnis des Angeklagten nicht ausschließt (BGHSt 2,

157).

Die Verurteilung im Falle IB. die nur mit der Sachrüge angegriffen wird, läßt keinen Hechtsfehler er-

kennen. Der Sachverhalt ergibt auch, daß der Angeklagte den fo 3 ) stets erneut unter Hißbrauch des bestehenden Abhängigksitsverhältnisses bestimmt hat, mit ihm Unzucht su treiben und sich von ihm zur Unzucht mißbrauchen zu lassen. Die Annahme eines fortgesetzten Verbrechens nach § 175 a Nr. 2 StGB ist deshalb rechtlich nicht zu bean-

atunden.

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Die Aufhebung der Verurteilung im Falle Tun» nötigt dazu, auch den Gesamntstrafausspruch aufzuheben.

Dr.Peetz Busch Dr.Dotterweich

zugleich für den im Urlaub ortsabwesenden Senatspräsidenten Dr. Baldus. TLang-Hinrichsen

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