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BGH Urteil vom 07.08.1958 – 2 StR 276/58

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2_ SR 276/58 2264.029 l b

Im YHanen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Bankkaufmann Wilhelm siD zu: rei

geboren an ED 1895 in Hi, Kreis PEEEED.

wagen aktiver Bestechung u.8,

hav der Perien-Strefsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. August 1958, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich 3undesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Rickter,

Bundesanwalt Dr. >

als Vertreter der Bundesanwaltochaft,

Justizangestellter >

als Urkundsbeanter der Geschäfiastelle, für Recht erkannts

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Lendgerichts in Frankfurl am Yain vom 15. Januar 1958 wird verworfen; jedoch wird der Urteilsspruch in Abs. 1 wie folgt gefaßt: "Der Angeklagte wirä wegen aktiver 3estechung (§ 333 StGB) sowie wegen gemeinschaftlicher Untreue nach § 81 a GmbHG in Tateinheit mit vorsätzlichem Konkursvergehen nach § 83 GmbHG und § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO und in weiterer Tatoinheit nit Beihilfe zu einem Devisenvergehen nach MRG 53 Art. I Abs. 1 c und d, Art. VIII ung nach Gesetz 33 AHK Art. 5 Abs. 2 a in Verbindung mil Geseiz 14 AHF Art. 5 Abs. 9 zu seiner Gesamtstrafe von sieben konaten Gefängnis und zu einer Geldstrafe von 3.000.- DM verurteilt, Der Angeklagte het die Kosten des Rschtsni.ttels gu Tragen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Durch Urteil des Landgerichts Frankfurt/Main vom 24. August 19553 war der Angeklagte wegen aktiver Bestechung und wegen Untreue nach § 81 a GmbRG in Tateinheit mit einem Konkursvergehen und Beihilfe zu.einen Devisenvergehen zu einer Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis — Einzelgefängnisstrafen von zwei konaten und neun Monaten - und zu einer Geldstrafe von 3.000,- DM, ersatzweise für je 50,- DM 1 Tag Gefängnis, verurteilt ‚worden. Auf seine Revision hat der Bundesgerichishof Gieses Urteil mit den Feststellungen im Strafausspruch aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Untreue in Tateinheit mit Konkursvergehen und Beihilfe zum Devisenvergehen verurteilt worden war, außerdem im Gesamtstrafausspruch. Mit Urteil vom 15. Januar 1958 hat das Landgericht den Angeklagten nun wegen "der im Urteil der Kammer vom 24. August 1953 genannten Straftaten" unter Anrechnung der erlittenen Polizei- und Untersuchungshaft zu einer Gesamtstrafe von sieben Monaten Gefängnis und zu einer Geläsirafe von 3.000,- DM, ersatzweise für je 50,- DM l Tag Gefängnis, verurteilt und die Freiheitsstrefe zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten; sie beanstandet das Verfahren und die Anwenäung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist unbegründet. "

I. Verfahrensrügen.

1) Nach der Stiizungsniederschrift het der Angeklagte hilfswaise beantragt;

a) Als Zeugen zu hören Dr. SD. Dr. Stun. zum Beweise dafür, daß sich de Angeklagte

von Januar 1950 bis Ende. Mai 1950 mehrfach bemüht

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hat, die Aufmerksamkeit der Bankaufsicht auf Mißstände in der Bank zu lenken, die zu sofortigem

Einschreiten Veranlassung hätten geben können, erner

b) die nochmalige Vernehmung des Herrn ER zum Beweise dafür, daß, als er mit dem

Angeklagten in den Aufsichtsrat der Bank ging, er selbst die Darstellung gegeben habe, er werde sich

mit Sicherheit an der Bank beteiligen, schließlich

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ung ‘des ehemaligen Vizepräsidenten der ] zum Beweise dafür, daß in der Zeit bis nde Mai 1950 in Bankkreisen bekannt gewesen sei, daß die Bank illegale Transfer-Geschäfte vornehme.

Das Landgericht hat diese Beweisamträge in den Urteilsgründen beschieden.

Den Antrag zu a) hat es als Beweisermittlungsamtrag angesehen, da der Angeklagte nicht dargelegt habe, wel.che Mißstände er im einzelnen gerügt hat; es hat den Antrag daher für unzulässig gehalten. Die Vernelmung des ‘Herrn von U] zu b) hat es nicht angeordnet, da die zu beweisende Tatsache die Schuld des Angeklagten nicht verringern könne; es hat den Antrag somit für unerheblich erachtet. Den Antrag zu c) hat es abgelehnt, da die zu beweisende Tatsache bereits erwiesen sei.

Die Revision beanstandet die Ablehnung ihrer Anträge als rechtlich fehlerhaft. Die Rüge greift jedoch nicht durch.

zu a). Es kann dahingestellt bleiben, ob das Landgericht, wie die Revision meint, den Antrag nicht als Beweisermittlungsamtrag behandeln durfte; denn das Urteil kenn auf äiesem möglichen Verfahrensfehler nicht beruhen. Das Landgericht geht zugunsten des Angeklagten davon aus, er. habe kaum oder nur beschränkte Kenntnisse

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über die unreellen Geschäfte gehabt und verneint deshalb auch den Vorwurf eines bewußten Doppelspieles. Die beantragte Beweiserhebung hätte also nur dazu führen können, den Umfang seiner Schuld zu erhöhen, ihn somit weiter zu belasten und so die Annahme eines Doppelspieles

nahe zu legen. Der Angeklagte ist daher durch die Ablehnung nicht beschwert. \

Zu db). Das Landgericht sieht die unter Beweis ge-

stellte Tatsache über feste Zusagen des Herrn von Ci ‚ sich an der Bank zu beteiligen, als

unerheblich für die Straffra,ea an. Es hat damit zum Ausdruck gebracht, daß es angesichts der übrigen Strafzumessungsgründe diesem Gesichtspunkt für die Bildung der Strafe kein Gewicht beilegt. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beenstanden.

Zu c). Das Landgericht hat hier den Hilfsbeweisamtrag abgelehnt, da die zu beweisende Tatsache bereits bewiesen sei. Dies ist ein zulässiger Ablehnungsgrund. Ob es sich hierbei auf das 1. Urteil vom 24. August 1953 berufen durfte, kann dahingesiellt bleiben; denn jedenfalls hat es die behauptete Tatsache dls erwiesen, S0onit als wahr dem Urteil zugrunde gelegt. Der Angeklagte kann äadurch nicht beschwert sein. Soweit die Revision andere Folgerungen ziehen und den Schuldumfang bestreiten will, kann sie nicht gehört werden.

2) Der Angeklagte hatte. weiter ” Tolgenden Hilfsbeweisamtrag gestellt: :

Zur Widerle ung der Behsupt der. Anklage,von - meer? be. 2.74. "des tung der. des Enteklagten .

in den Aufsichtsrat Hoch keine festen Zusagen ge- . wacht, Geschäftsamteile der Bank zu, übernehmen, und zum Beweis dafür, al; Zu » u

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+5.

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1) a) von SGHRSEEEEREEREERSEEEEED >: 05:2: im Juni/Juli 1950 nicht nur vage, sondern feste

Zusagen gegeben hat, sich sogar mit 51 % an der Bank zu beteiligen.

b) diese Zusage in einer größeren Sitzung von Bankfachleuten in Haus der Länder in Königstein am 7.9.1950 - und zwar in Kenntnis aller illegalen Vorgänge der Bank - wiederholte.

2) Herr Sm» in seinem Auftrag handelnd von der

die Zusicherung erhalte tte, daß für den Fall des Eintritts von und ihm selbst die der B@@ damals schon bekannten illegalen

Devisengeschäfte in Höhe von nahezu 10 Millionen Sperrmark nachträglich genehmigt würden.

von den Vorgängen zu 1) und 2) unterrichtet war ung im Hinblick darauf in der Bank verblieb.

3)

Es sollen als Zeugen -— soweit erforderlich im Wege internationaler Rechtshilfe - vernommen werden:

Sanknaus Seugine » SCHERE:

b) Kerr Sn 3

ebenda

c) der von Herrn 3 zu benennende Sachbearbeiter der

d) Reichsbankpräsident &.D. Dr. Sch zur ziff. ı b.

Das Landgericht het diese Anträge als unerheblich für die Straffrage abgelehnt. Die Beanstandungen der Revision sind unbegründet. Entgegen ihrem Vorbringen hat das Landgericht auch über den Antrag auf Vernehmung von Herrn SCEREEED ertschieaen; üenn es hat die Hilfsbeweisänträge "auf Vernehmung verschiedener Zeugen" abgelehnt. Zu dem Antrag auf Vernehmung des Herrn von c REED über feste Zusagen einer Beteiligung an der Bank kann auf die Ausführungen zu 1 b Yerwiesen werden.

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SCEEED =o11:e, wie sich aus dem Beweisamtrag ergibt, nur über die Zusicherung der Bank deutscher Länder, die illegalen Devisengeschäfte. nachträglich zu genehmigen, aussagen. Eine solche nachträgliche Zustimmung und die Bemühungen um eine solche hat das Landgericht nicht als Strafmilderungsgrund angesehen und deshalb die Beweiserhebung für unerheblich gehalten. Hiergegen bestehen rechilich keine Bedenken.

3) Der Angeklagte hatte schließlich beantragt, die

Abschrift eines Briefes des. Herrn von com BD von 27. Septewber 1950 und eine Aktemnoliz .

vom 20. Juli 1950, dis. dieser gewacht hat, zu verlesen, sowie Herrn von DO BYE Zeugen zu hören, daß diese Schriftstücke von ihm stammten und dem Angeklagten kurz damesch ausgehändigt wurden. Das Landgericht hat die Verlesung der Urkunden als unzulässig abgelehnt, da dadurch eine Zeugenvernehmung ersetzt werden sollte. Die Vernehmung des Herrn von Gegiiniiim» a» hat es nicht angeoränet, de es unterstellte, daß die Urkunden von ihm stemmten; es nat die Veraehmung außerdem für unerheblich erachtet, da die Urkunden erst nach dem 27. September 1950 bzw. 20. Juli 1950 in die Hand des Angeklagten gelangten und daher seinen Entschluß, die .strafbaren Handlungen zu begehen, nicht $ mehr beeinflussen- konnten. Die Rügen der Verteidigung des Angeklagten gehen auch hier fehl. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Landgericht die Urkunden hätte verlesen müssen; denn auf dem möglichen Rechtsfehler beruht das Urteil nicht. Der Brief vom 27. Sep- - tember 1950 betraf die-Bemühungen um nachträgliche Genehmigung der Geschäfte; sie hat aber das Landgericht

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ersichtlich und ohne Rechtsfekler nicht als Strafmilderungsgrund angesehen. Dies gilt auch für die Aktennotiz vom 20. Juli 1950. Soweit die Revision meint, aus ihr sei zu folgern,

Herr von G REED habe bereits früher in Konntnis aller Umstände eine feste Zusage Über die Beteiligung an der Bank gegeben, ist auf die Ausführungen zu 1 b hinzuweisen.

4) Die Revision hält § 267 StPO für verletzt, da das Landgericht die entscheidenden Gründe für die Strafzumessung nicht angeführt habe. Das Urteil muß jedoch nur die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Dies ist geschehen. j

"IT. Die sachliche Nachprüfung zeigt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Es kann keine Rede davon sein, daß die ausgesprochene Sirafe "in Widerspruch zü den Grundsätzen gerechten staatlichen Strafens" steht.

Zu beanstanden ist nur die Bezugnahme im Urteilsspruch auf das frühere Urteil. Das Revisionsgericht hat daher den ibsatz 1) des Urteilsspruchs entsprechend gefaßt. ‘

Baldus Dr. Peetz Busch Dr. Dotterweich Lang-Hinrichsen