Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 31.07.1958 – 1 StR 243/58
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
+ “#4 r E23
Sik 243/58 2315 092
- ne
[2
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den praktischen Arzt Dr. Adolf x EEE au: 7 geboren am EEE ' 914 in vom, ıxr. (EEE:
wegen Abtreibung UsAa
hat der Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 31. Juli 1958, an der teilgenommen haben?
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz
Bundesrichter Werner
Bundesrichter Dr, Schalscha
Bundesrichter Prof, Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,
n in Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Her z08 der Verhandlung;
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof GEN bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft>
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstell®> für Hecht erkamıts
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 19. Dezember 1957 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtemitiels einschließlich der nobwen”
Ion elldigen Auslagen des Angeklagten hat die Staatskasse zu WEB
Von Rechts wegen
Gründe§
Bram Ferdi (men mis Heh even ni Deal dem
I»
Der Angeklagte hat der 27jährigen Hildegard BB, die ihre Schwunngerschaft unterbrochen haben wollte, Chinintabletten verschriebch und ihr hierbei eingeschärfl, daß.sie höchstens zwei Tableiten täglich davon nehmen dürfe, weil sie soneb schweren gesundheitlichen Schaden erleiden könne. Hildegard Bgp hat such nur einige Tabletten verbraucht. Chinin ist bei den wenisen Frauen, bei denen die Einnahme dieses Mittels eine SchnangerschaolLsunterbrechung herbeiführen kann, in dieser geringen Menge wirkungslos, Der Angeklagte hat nicht mit der Möglichkeit gcvccl.net und es auch nicht gebilligt, daß die Schwangere eine wirkseme Menge der Tabletten einnehmen werde.
Diese Feststellungen tragen im Ergebnis den !'reispruch von der Anklage eines Vergehens nach § 218 Abs. 4 StGB. Es kann hierbei Gahingestellt bleiben, ob das Verhalten des Angeklagien den Äußeren Tatpestand erfüllt; denn es fehlt jedenralls an der inneren Tatscite. Hierzu genügt nicht, wie üle Staalsanwaltschaft in der Revisionsschrift vorträgt;
"daß der Täter weiß oder doch mit der Möglichkeit rcechnei
una damiv einverstanden ist, daß das Mittel dem Willen der Schuangeren entsprechend in ihre Verfüpungsgewalt kommt", Vielmehr muß er für möglich halven und billigen, daß sie deunächsi ihre Frucht abtreibe (RGSt 69, 505, 304); denn nur dann verschafft er ihr das kittel zur Abtütung der Leibesfrucht. Ter Angeklagte hat aber gerade angenomsen, daß Hilüegared BEW 3eine Anordnung befolgen, also ihre Frucht nicht abtreiben werde.
-3-—
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. ' Satz | uud 2 SLrO.
Der Generalbundesanwalt hat die Revision der Staatsanyaltschzft nichiı vertreten.
Dr, Geier Dr. Peetz Werner
Dr, Schalscha Lang-Hinrichsen