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BGH Entscheidung vom 24.07.1958 – 1 StR 269/58

1. Strafsenat

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14 3. StR 269/58 | 2316 1C0

Im Nanmnsını des Volkes In der Strafsache

gegen 1) den Forstm

eister Hugo K us TED; geboren am EEE 1 in 2) den Oberforstmeister Dr, Wilhelm _B aus ID; seboren am 902 in a.

wegen verbotener Jagdausübung

hat der Perienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Juli 1958, aıı der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Geier . als Vorsitzender, Bundesrichter \Werner Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Sauer

Bundesrichter ' Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, .

Bundesanwait Dr. RER als Verireter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkanntzs'

Die Revisionen der Angeklagten und Dr. SORRERIED cc das Urteil des Landgezichts Rottweil vom 19. Dezember 1957 werden verworfen,

jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

[2

u zen

gründe: Das Landgericht Kat die Beschwerdeführer und den früheren Mitangeklagten WR wegen Vergehens nach § 292 StGB anstelle verwirkter Gefängnisstrafen zu Geldstrafen verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten KB:

Dr, SEE > Lei ven erfolglos.

Gelegentlich einer Holzkontrolle, die die drei Angeklagten im Bezirk des von Forstmeister x geleiteten Staatlichen Porstamts Tuttlingen am 19. Januar 1955 vornahmen, schoß der dem Forstamt im Angestelltenverhältnis zugeteilte Oberforstmeister Dr. TED ein. Reh krank, welches nach mehreren Wundlagern auf dem Gebiet des Torstamis Tuttlingen über die frühere württemberg-badische Landes: und jetzige Jagdbezirksgrenze in fremdes Jagdgebiet (Pächter EB vo: De: TEE) Hinüner- - wechselie. Die drei Angeklagten "waren sich darüber einig, das Tier weiter zu verfolgen und nach Möglichkeit zu ergreifen" (UA 3). MW, Kevierförster im Bezirk des Forstamts Tuttlingen, umschlug - ob auf Befehl ER , 1äßt das Urteil offen. - die in einem Abstand von etwa 10 m jenseits der landesgrenze sich hinziehende Dickung, um fesizusiellen, ob das Stück durch diese hindurch weitergeflüchtet war, und drang, da dies nicht der Fall war, in die Dickung ein, um sie zu durchsuchen. Dr. DEE =:=11:: sich währenddessen zunächst an der Grerze mit schußbereiten Gewehr zuf, um dem Tier den Fangschuß zu geben, falls es aus der Dickung zurückkäne; als NEW längere Zeit ausblieb, legte Dr. DEE seine Büchse ab, überschritt ebenfalls die Grenze, drang seitlich in die Dickung ein und machte nach etwa 10 m das weidwunde Stück hoch, wovauf er sich wieder zu seiner Büchse zurückbegab; noch auf dem Wege bemerkie er, wie MB das Reh aus der Dickung

heraus "durch den anschließenden durchschaubaren :Waldstreifen" (UA 4) über die Grenze in das eigene Jagädsebiet trug, wo Dr. SEE des Tier abnickte, da MM nach Fesieiel-- iung des Landgerichts "über diese Fertigkeit nicht verfügten (va 4). natte zunächst ebenfalls diesseits der Grenze gewartet, dann, als es ihm zu lange daverte,

die Urenze überschritten, angeblich nur, um nach den beiden anderen zu sehen, hatte dann nach seiner unwiderlegien Behuuptung etwa 100 m diesseits der Grenze gestanden, aber das Hinüberschaffen des Rehs über die Grenze nicht beobachvet und war hinzugekommen, als Dr. I] das Tier bereits auf eigenem Jagädgebiet getötet hatte. SE =: cundigte sich nicht nach dem Fundort des Rehsz; er will geglaubt haben, es sei diesseits der Grenze aufgefunden worden. Das Vildbhret wurde für die Staatliche Forstkasse verwertet; öie Pächter der fremden Jagd, mit denen keine "Wildfolge" im Sinne des Badisch-Württembergischen Jagdgesetzes vom

15, Kärz 1954 (6VB1 35) §§ 15 £ vereinbart war, erhielten von dem Sachverhalt erst durch einen ähnlichen, etwa 1/2 Jahr später sich ereignenden Vorfall Kenntnis, in den nur VB verwickelt war.

Die Strafkammer hat alle drei Angeklagten der gemeinschaftiichen unerlaubten Jagdausübung nach §§ 292, 47 StuB, begangen in den Formen des "Wachstellens" und des Mangens! in Aneignungsabsicht, für schuldig erachtet,

Wie das Landgericht dargelegt hat (UA 7), wollte der Angeklagte KÜEEEMB sich "offenbar" dahin verteidigen, daß mit der Nachsuche in dem fremden Revier nicht der "Zweck späterer Aneignung" verfolgt worden sei und daß er, als er zu dem verendeten Stück hinzutrat, geglaubt habe,

dieses sei im eisenen Jagdbezirk gefunden worden. Die Strafkammer sieht seine Verteidigung als widerlegt an. Sie führt aus (UA 8 f):

Aus seinem gesamten Verhalten, der Aneignung ohne vorherige Erkundigung, woher das Tier an den Ort, wo es abgenickt lag, gekommen war, obwohl nach seiner Kenmnt-

‚nis von der Nachsuche auf dem fremden Gebiet und seinem Einverständnis damit aller Anlaß zur Klärung dieser Frage bestanden hätte, muß geschlossen werden, daß er von Anfang an den Willen der Aneignung und das Bewußtsein und den Willen der Verletzung fremden Jagdrechts hatte. Zur Verschaffung einer Gewißheit über die Herkunft des Tieres war er aber auf Grund jenes vorangegangenen positiven Verhaltens, des Einverständnisses mit der Verfolgung und der Tatsache, daß er auch selbst das fremde Gebiet betrat, verpflichtet; eine solche Rechtspflicht floß ebenso oosos0000 AUS seiner Stellung als Forstbeamter und Jagdberechtigter im Tuttlinger Staatsforst. Aus der Tatsache, daß er nichts zu einer solchen pflichtmäßigen Aufklärung der Sachlage unternahm, hat die Strafkemmer die Überzeugung gewonnen, daß er das wohlweislich nicht tat, daß er vielmehr bewußt in Kauf nahm, daß das Reh auf Grund der Nachsuche auf dem fremden Jagädgebiet von da herübergekommen war, und daß er demungeachtet die Fortschaffung und anschließende Verwertung auf Rechnung der

. Staatskasse bewirkte, Es bedurfte deshalb auch nicht

“ mehr der mit dem Eventualantrag des Verteidigers des Angeki. “EEE Heanirasten Vernehmung des Forstnei-- gters Denner über die angebliche Äußerung Dr. B-

EB; d25 der Hugo - gemeint ist EEE - nichts ze-

wußt habes denn die von den Zeugen DB un: CD bekundeten anderslautenden Bemerkungen Dr. BB ten!s, zu deren Gegenbeweis der Eventualantrag gestellt war, bilden nicht die Grundlage der Beurtei-

"lung."

I, Verfahrensrügen,

AP Zr Sr nn re

Der Beschwerdeführer greift das Urteil, abgesehen von “einer Anzahl weiterer förmlicher Beanstandungen, die sämtlich offensichtlich unbegründet sind, mit der Rüge an, der Hilfsamtrag auf Vernehmung des Zeugen Dei sei zu Unrecht abgelehnt worden; das bandgericht habe die "damit verfolgte Verteidigungsabsicht" verkannt und gegen "§ 244 SUPO" verstoßen:

Die in das Zeugnis des Forstmeisters Dep gestellte Äußerung Dr. DEREN =0).1te nach em Beweisamtrag sinn-- gemäß dahin gelautet haben, ao Beik nicht gewußt, daß das Reh aus dem fremden auf das eigene Jagdgebiet herübersebracht worden war (Bl. 90 d.A.). Die Ablehnung des Landgerichts ist so zu verstehen, daß die Vernehmung des Forstmeisters Deiiiilb über die behauptete Tatsache "für die Entscheidung ohne Bedeutung" war (§ 244 Abs. 3 StPO). Diese Begründung kann im Ergebnis nicht beanstandet werden; denn das Tendgericht stützt seine Überzeugung von der Schuld richt auf sein Wissen um das Herüberschaf-

Ten des Rehs, sondern darauf, daß er trotz bestehender Rechtspflicht sich wohlweislich nicht erkundigte, wo das Reh gefunden war, also auf bedingten Vorsatz. Die Überzeugung des Landgerichts wäre also durch eine Bekundung des Forstmeisters De des Inhalts, wie sie unter Beweis sestellt war, nicht berührt worden. Dabei ist noch nicht

einmal berücksichtigt, daß die einem Dritten gegenüber

geäußerte Meinung Dr. EEE über aas wissen EB nicht notwendig den Tatsachen zu entsprechen brauchte und daß Dr. SEE nach den Urteilsfeststellungen jedenfalls in der Hauptverhandlung bemüht war, | aus "allgemeinen und kameradschaftlichen Gründen" nicht

zu belasten.

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Die Strafkammer führt ohne Rechtsirrtum aus, daß KM EB sich der unberechtigten Jagdausübung auf fremdem Gebiet in den Formen des Nachstellens und Fangens, beides in Aneignungsabsicht begangen, schuldig gemacht habe. Seinen Anteil an der in NMittäterschaft begangenen Tai sieht das landgerichi darin, daß er mit der Nachsuche und dem Ergreifen des waidwunden Tieres durch die beiden Mitangeklagten einverstanden gewesen und nicht dagegen eingeschritten sei, obwohi er als dienstlicher Vorgeseizier der beiden andeven Angeklagten und als Jagdherr im Tuttlinger Gebiet hierzu verpflichtet gewesen wäre. Diese Begründung 1äßt keinen Rechtsirrium erkennen. Insbesondere unterliegt die Annahme der Mittäterschaft bei EEE «einen Bedenken, denn mindestens Dr. EEE i=:, wie noch auszuführen sein wird, nach den Feststellungen des Landgerichts ebenfalls als Väter (und nicht etwa nur als Gehilfe) anzusehen. Die Absicht des Angeklagten, das Tier für das Staatliche Forstamt zu verwerten, stand der Feststellung nicht enigegen, daß er es in "Aneignungsabsicht" fangen ließ (vgl. OLG Hamm NJW 1956, 881 Nr. 23). Das Vorliegen eines Notstands : oder eines ähnlichen Schuldausschließungsgrundes hat die Strafkammer zutreffend schon deshalb verneint, weil nicht gesagt werden könne, daß der Tierschutzgedanke gegenüber den Bestimmungen des Jagdrechis, insbesondere den Wildfolge-

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bestimmungen des Bad. ürtt, Landesjagdgesetzes das höher- ‚ertige Rechtsgut war, und weil sich außerdem andere und

. sogar bessere Möglichkeitlmangeboten hätten, dem Tierschutzgedanken gerecht zu werden. Einen etwaigen Irrtun über diese Rechtslage sieht das Landgericht zutreffend als nicht entschuldbar an, weil ein solcher Irrtum bei der. zu fordernden Gewissensanspannung vermeidbar gewesen wäre (vel. BEHSt 2, 194). Auch eine Einwilligung des Jagdberechtigten der Nachbarjagd lag nicht vor; darauf, daß die Pächter der genannten Jagd bei nachträglicher Meldung des Geschehenen wahrscheinlich nichts veranlaßt hätten, kann sich ZOO 7a Gen zu billigenden Ausführungen des angefochtenen Urteils schon deshalb nicht berufen, weil er auch eine nachträgliche Meldung nicht beabsichtigte, sie auch tatsächlich nicht erstattet hat.

Da gegen das Strafmaß ebenfalls keine Bedenken zu erheben sind, ist die Revision des Angeklagten Kg -u

verwerfen.

B) Revision Pr. EEE :

Sie rügt die Verletzung sachlichen Rechts, insbesondere in vier Punkten, die im Nachstehenden mitbehandelt werden. Auch dieses Rechtsmittel bleibt erfolglos.

Der Anteil Dr. DENE zu äuseren Geschehen des "Nachstellens" und "Fangens" liegt klar zutage. Seine "ineignungsabsicht" stellt die Strafkammer im Sinne bedingten Vorsatzes fest (UA 9). Zwar’1äßt das Urteil eine Würdigung der vom Mitangeklagten WP bekundeten Äußerung Dr. EBD

GE =: < REED verissen, "ass Stück sei aber von

örüben herübergeschafft worden", Es bleibt mithin offen,

ob das Landgericht diese Äußerung für erwiesen oder zugunsten Dr: DEE nicht für widerlegt erachtet hat oder ob es der Meinung war, die Äußerung sei überhaupt nicht gefallen. 'Das ist aber im Ergebnis unschädlich, denn unter Berücksichtigung aller vom Landgericht festgestellten näheren Tatumstände ist der Äußerung, sollte sie gefallen

sein, allenfalls zu entnehmen, Dr. i Ban vielleicht damit gerechnet, KW weräe nachträglich eine Einigung mit den Pächtern der fremden Jagd herbeizuführen versuchen, Denn eine Einwilligung der Nachbarjagdberechtigten lag weder vor, noch hat Dr. ZB sich darauf berufen, an eine solche geglaubt zu haben; ob eine nachträsliche Einigung erzielt werden konnte, blieb offen; wurde sie nicht erzielt, so hatten die Angeklagten ihre Sirafverfolgung verwirkt. Alles dies hat auch das Landgericht ersichtlich seiner Feststellung eines bedingten Aneignungsvorsatzes bei Dr. EEE (zusunsten der Forstkasse) zusrundege-- legt, Allerdings hätte sich, wenn dem Beschwerdeführer zugute zu halten war, daß er glaubte, KB weräe eine nachträgliche Einigung mit den Pächtern der Nachbarjagd versuchen, eine entsprechende Einschränkung des Umfangs seiner Schuld: ergeben: doch bliebe der Schuldspruch als sol.cher bestehen und eine Einwirkung dieser Verminderung des Schuldumfangs auf den Strafausspruch (80,-- IM Geldstrafe anstelle verwirkter 4 Tage Gefängnis) ist mit Sicherheit auszuschließen.

Ähnliches gilt für die vom Landgericht offengelassene Frage, ob Dr. weni, Gas mit den Jagäberechtigten der Nachbarjagd keine Wildfolge vereinbart war. Die Ausführungen im angefochtenen Urteil (UA 8), Dr. ED] könne sich auf seinen angeblichen Glauben an vereinbarte Yilafolge "nicht mit entlastender Wirkung" berufen, weil

- auch von ihm selbst - nicht mach den Wildfolgebestimmungen (§ 8 15 £ des Badisch-Württembergischen Landesjagdgesetzes) verfahren, wurde, sind ersichtlich so zu verstehen, daß in atsöchlicher Hinsicht dahingestellt bleiben soll, ob

Dr. EEE 2 vereinbarte Wiläfolge glaubte, weil er sich jedenfalls rechtlich nicht darauf berufen kann, da er nicht in der Absicht, Wildfolge zu üben, gehandelt habe

- 80 wie sich auf Notwehr nicht berufen kann, wer nicht

in Verteidigungsabsicht gehandelt hat -. Richtig ist, daß sich, wenn mann Dr. DEEEEEEED sen von ihm unwiderlest behaupteten Glauben an vereinbarte Wildfolge zugutehält, ebenfalls eine entsprechende Einschränkung des Schuldum-. fangs ergibt; doch ändert auch dies am Schuld- und Straf-

ausspruch nichts,

Im übrigen gelten für Dr. B die Ausführungen, die zur Revision des a gemacht sind. Auf Gie etwaige Annahme einer "Pflichtenkollision" zwischen {ierschutz und Jagdvorschriften kann sich auch Dr. BD nicht berufen, weil sein Irrtum zumindesten nicht entschuldbar war. Das Unterordnungsverhältnis zwischen | und Dr. AED 72% Gas Lenägericht, wie die Strafzumessungs sründe ergeben; nicht übersehen; die Möglichkeit einer Mit-- täterschaft zwischen diesen beiden Angeklagten wird durch

das Vorgesetztenverhältnis KEEP u >>. EEE 7icH:

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in Frage gestellt. Ob die Rechtslage insoweit bei NEW anders zu beurteilen gewesen wäre, kann unerörtert bleiben, da WB keine Revision eingelegt hat.

Dr.Geier - + Dy.Dotterweich Werner

Bundesrichter Dr.Sauer ist

im Urlaub und deshalb verhindert, das Urteil zu unter-. schreiben.

Dr. Geier Dr.Hengsberger