Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 09.07.1958 – 2 StR 269/58
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
re u ehe
2265 0°0.
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Großhändler Herbert 8 aus > (> m. geboren am 1920 in EEEEEEEED
GEB (Sachsen), wegen Betruges
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Juli 1958, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter' Prof, Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha
Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt
als Vertreter ED ntecharı, Tustisangesseirte: als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in’Wiesbaden vom 16. Januar 1958 im Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung über den fehlenden Strafäusspruch im Falle 10 (Sennerei TB) und über die Gesamtstrafe an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über .die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
-2.
Gründe§
Der Angeklagte ist wegen Betruges in 30 Fällen zu einer Cesamtstrafe von fünfzehn Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision rügt die Verletzung des sach-' lichen Redits; sie ist bis auf einen Punkt offensichtlich unbegründet.
Die Strafzumessungsgründe ergeben, daß das Landgericht unterlassen hat, für den Betrug im Falle 10 (Sennerei ] in Unterhelden), der einer der dreissig in der Urteilsformel genannten Betrugsfälle ist. eine Strafe festzusetzen. Das widerspricht der Vorschrift des § 74 StGB; der Mangel ist auf die Sachrüge zu beachten und zwingt zur Aufhebung der Gesamtstrafe,.da diese nur auf Grund aller Einzelstrafen, von denen eine noch nicht festgesetzt ist, gebildet werden darf. Der Festsetzung der fehlenden Binzelstrafe steht § 358 Abe. 2 BtPO nicht ontgegen; jedoch darf die Gesamtstrafe nicht erhöht werden (BGHSt 4, 345. 346).
‘
Baldus Busch Scharpenseel
Dr. Schalscha Menges