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BGH Entscheidung vom 08.07.1958 – 1 StR 266/58

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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1_StR 266/58 j Ä N

ım Namen des Vrlkes

In der Strafsache gg

den Kaufmann und Vertreter Wilhelm Adam MED zus

SCHERE, gevoren zn EEE 1599 in VE Kreis

00 2

wegen Beirugs im Rückfall

hat der 1. Strafsenat dss Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Juli 1958, an der teilgenrmmen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Pestz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Hübner u

Bundesrichter .Dr. Hengsberger j als beisitzende Richter,

Bundesamalt Dr. EEE in der Verhandlung,

Odersiaatsamwalt beim Bundesgsrichtshof GEB bei der Verküindung.

als, Vertreter der Bundesanwaltschaft,

"Justi ‚sangestellt er m als. Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ansbach vom 10. April 1958 wird verworfen. Er hat die Kosten des Rachtsmittels zu tragen. | |

Von Rechts wegen

> 2 ge a:

gemindert wurde. Es hat den Angeklagten nur wegen versuchten Betrugs verurteilt, weil ihm EEE die Waren möglicherweise auch dann ausgehändigt hätte, wenn ihn der Beschwerdeführer nicht getäuscht hätte. All das ist rechtlich bedenkenfrei und: entspricht ständiger Rechtsprechyung. Daß es sich um eine fortgesetzte Tat handelt, ergibt der Sachverhalt im Urteilssatz ‚braucht das nicht zum Ausdruck zu ‚konnen (Be 1. StR 38/56 vom 5. Juni 1956).

2) Auch die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Betrugs in den beiden anderen Fällen hält der rechtlichen Nachprüfung. jedenfalls. im ‚ Ergebnis stand.

Der Angeklagte 'ertat von dem Gastwirt FA kurzfristiges Darlehen von 30. DM u.a. unter dem un-. wahren Vorgeben, die Brieftasche verloren zu haben. TEE | lieh ihm das Geld, hätte das aber nicht getan, wenn er u "gewußt hätte, daß der. Angeklagte sich "nur in Geldverlegenheit vefandt, Entgegen der Ansicht der Revision liegt ‚.hierin’ kein. Widerspruch. Denn’ ersichtlich meint das Urteil, ‚daß u xD: Betrag’ bloß ‚deshalb hergab, weil der Angeklagte ihm eine "nur augenblickliche Geläverlegenheit_ vortäuschte, die weder- ‚seine: Zahlungsfähigkeit schlechthin “noch seinen Zahlungswillen in, Frage stellte, und daß 3 Bich dazu nicht verstanden hätte, wehn ihm die \ stäüdlige Gelänot ges Beschnerdaführers bekannt gewesen . wäre. HEBEN : .

Die Brage ass‘ Snötdehrugs (§ 264. a’SiGB, BGHSt 6, 41) hat die Strafkanmer. Fioht ausdrücklich, srörtert. Dieser

Mangel nötigt jedoch nicht zur Aufhebung üss Urteils: £rsichtlich hat das Landgericht die Frage stillschweigend verneint, teils durch die Feststellung, daß der Angeklagte "die weiteren Gesamteinnahmen aus dem Messerverkauf" behielt - somit über erhebliche Beträge verfügte und demgemäß nicht "aus Not" im Sinne des § 264 a StGB "handelte -, teils weil das andere von ihm betrügerisch erlangte Darlehen von 55.-- DM nicht als "geringwertig" gelten kann. j

In dem letstgenamten Fall ist freilich die Feststellung des Landgerichts, daß FOR: er. Rückzahlungsversprechen des Beschwerdeführers Glauben schenkte, nicht ohne weiteres damit in Einklang zu bringen, daß dieser erst tags zuvor ein gleiches Versprschen für das erste (geringere) Darlehen. nicht eingehalten hatte und. ER das neue Darlehen erst "nach mehrstündigem Bitten" des Angeklagten gewährte. Auch die Feststellung einer anderen Täuschungshandlung läßt an Klarheit zu wünschen übrig, Dem Urteilszusammenhang l15ßt sich’ aber insoweit entnehmen, daß der Beschwerdeführer den Gastwirt TOR a aäurch in Sicher- . heit wiegte und zur Darlehenshergabe bewog, daß er ver-

. Sprach, nur mit ihm zusammen die an Kunden ausgeteilien

Messer "abzukassieren oder einzussmmeln", während er tatsächlich beabsichtigte, ihm zuvorzukommen und Ihn zu prellen, wie das dann auch geschah. Dieser Sachverhalt

- enthält einwandfrei die Merkmale des Betrugs.

-5-

Auch die nicht näher begründete Höhe der Gösent- ‚strafe ist letztlich aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (BGHSt 8, 205, 210).

Bundesrichter Mantel

' ist im Urlaub und de-Dr. Geier - Dr. Pestz . durch verhindert, das

Urteil zu unterschreibe Geier

Rübner Dr. Hengsberger