Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 03.07.1958 – 5 StR 248/58
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
HF
£220 061
ImnNanen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Schriftsetzer Eans-Heinrich ns
aus OD, geboren an EEE 1920 in SHE ,
zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen Zortgesetzten Betruges u.a.
hat der 5.5trafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3.Juli 1958, an der teilgenommen haben;
.
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundearichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Lanägerichtsrat Dr ‚CE als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte un
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten Hans-Heinrich HOEEEB wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg (Oldbg.) vom A.März 1958 im Strafausspruch gegen diesen Angeklagten mit den insoweit getroffenen Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Strafe an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betruges in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung verurteilt. Es hat gegen ihn zwei Jühre und sechs Monate Gefängnis festgesetzt. Aus dieser und einer anderen Strafe von 10 Monaten Gefängnis, die in einem Verfahren wegen Meineides rechtskräftig verhängt worden war, hat es eine Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis gebildet. Die im früheren Verfahren ausgesprochene Didesunfähigkeit ist bestehengeblieben.
Die Revision rügt Verletzung des sachlichen Rechts, macht nähere Ausführungen aber nur gegen den Strafausspruch. Sie bringt nur diesen zu Tall.
Die allgemeine rechtliche Prüfung des Schuldspruchs ergibt zwar, daß der vom Landgericht angenommene Gesamtvorsatz (UA S.19) nicht den Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung genügt (vgl.3GHSt 1,313,315). Es beschwert aber den Angeklagten nicht, daß er nicht wegen zahlreicher selbständiger strafbarer Handlungen, sondern nur wegen fortgesetzten Betruges in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung verurteilt worden ist.
Diese Fassung des Schuldspruchs wird auch nicht durch einen weiteren rechtlichen Fehler beeinträchtigt, der dem Landgericht bei der Beurteilung des Falles Nr.6 der Urteilsgründe unterlaufen ist. Es nimmt hier einen vollendeten Betrug an und sieht ihn darin, daß der Angeklagte "von ihm gefälschte Zreditanträge dem litangeklagten CP vorlegte, dadurch in diesem den Irrtum erregte, als habe .„.. die Zeugin EB... einen solchen Antrag unterschrieben, und infolgedessen erreichte, daß ihm Kredite gewährt wurden!" (UA S.18). Die Feststellungen über diesen Fall enthalten aber den Satz, es stehe nicht fest, daß Gunther die Fälschung erkannt habe (UA S.13). Diese Möglichkeit kann die Strafkammer also nicht ausschließen. In diesem Punkte liegt daher nur ein versuchter Betrug vor. Diese
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Anderung des Schuldspruchs in einem unselbständigen Teile des fortgesetzten Betruges läßt aber die Fassung der Urteilsformel unberührt.
Der Fehler kann jedoch die Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt haben. Schon aus diesem Grunde muß der Strafausspruch aufgehoben werden. Der Senat braucht daher nicht mehr auf die Einwendungen der Revision einzugehen. Das Landgericht wird aber in der neuen Hauptverhandlung zu beachten haben, daß es auch bei der Strafzumessung nur solche Tatsachen, die es als erwiesen ansieht, zu Ungunsten des Angeklagten verwerten darf,
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts. .
Sarstedt Sohmidt Siemer
Schmitt Dr,Börker
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