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BGH Entscheidung vom 26.06.1958 – 5 StR 235/58
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Für das Nachschlagewerk! 222] 0 Nicht für die Amtliche Sammlung! 64
Gesetz: StPO §§ 139, 142
Rechtssatzs Hat der Vorsitzende dem als Verteidiger bestellten Rechtsanwalt erlaubt, seinem Stationsreferendar die Verteidigung unter seiner Aufsicht zu überlassen, so kann er diese Erlaubnis auch während der Verhandlung jederzeit zurücknehmen.
aktenzeichen: 5 StR 235/58 Urteil des BGH vom 26.Juni 1958 LG Berlin
5 _ StR 235/58
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Putzer Hans H mm zus SEE.
zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit einem Kinde
hat der 5.5Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26.Juni 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schnitt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EB als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellt: >
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 21.Januar 1958 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. ,
- Von Rechts wegen -
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I:
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einem Kinde (§ 176 Abs.1 Nr.3 StGB) zu einen Jahr drei Monaten Cefängnis verurteilt, Seine Revision beanstandet das Verfahren. Zur Begründung trägt er vor;
1. Der als Verteidiger beigeordnete Rechtsanwalt sei in der Hauptverhandluns mis seiner Relerendarin erschienen. Er habe dem Gericht erklärt, daß er ihr die Verteidigung übertragen wolle; dem habe auch der Angeklagte zugestimmt. Demgemäß habe die Referendarin während der Verhandlung Fragen an den Angeklagten und die Zeugen gestellt, sich Aufzeichnungen für den Schlußvortrag gemacht und während einer Pause nach der Beweisaufnahme den Schlußvortrag entworfen. Das Gericht habe sie gewähren lassen. Deshalb habe der Anwalt geglaubt, die Referendarin werde auch den Schlußvortrag halten dürfen. Das habe der Vorsitzende aber richt zugelassen, sondern nur einer Vortrag des Anwalts gestattet. Dieser jedoch habe sich keine Notizen gemacht; er sei zwar während der ganzen Verhandlung zugegen, auf einen eigenen Schlußvortrag aber nicht vorbereitet gewesen. Das Gericht habe durch die Weigerung, den Vortrag der Referendarin anzuhören, die Verteidigung unzulässig beschränkt.
2. Nach der Beratung und. vor der Urteilsverkündung hat der Anwalt beantragt,
"im Protokoll aufzunehmen, daß als Verteidigerin von Beginn der Hauptverhandlung an aufgetreten ist die ätaticnsreferendarin Frau Höge, und zwar, nachdem der Pfiichtverteidiger Rechtsanwalt Dr.Eofßpvortier die Genehmigung des Herrn Vorsitzenden hierzu erbeten hatte",
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Die Sitzungmiederschrift fährt fort:
"Eine Bescheidung dieses Antrages wird abgelehnt."
Die Revision trägt vor, der Vorsitzende sei es gewesen, der dies abgelehnt habe; er habe sich auch geweigert, einen Gerichtsbeschluß darüber herbeizuführen. auch in dieser „blehnung erblickt die Revision einen Verfahrensverstoß.
II. Das Rechtsmittel ist unbegründet.
1. Akten und Sitzungsniederschrift ergeben folgendes: Am 14.November 1957 hatte der Angeklagte beantragt, ihm den Rechtsanwalt Dr.Ho@W, mit dem er in der Rechtsamtragsstclle gesprochen hatte, als Pflichtverteidiger beizuordnen. Rechtsenwalt Dr.Ho@B erklärte sich einverstanden. Zwei Tage später überreichte er eine Vollmacht und bat um Akteneinsicht. Diese wurde ihm gestattet. Im Eröffnungsbeschluß vom 29.November 1957 lehnte das Landgericht die Beiordnung eines Pflichtverteidigers ab, weil sich inzwischen ein "Wahlverteidiger mit Vollmacht" gemeldet habe. Gemeint war Dr.HofBB selbst. Unter dem 17.Dezember 1957 fragte Rechtsanwalt Dr.HoB an, wer sich als Wahlverteidiger gemeldet habe. Er setzte hinzu: "Ich darf darauf hinweisen, daß meine Meldung nur geschehen ist, um eine Sprecherlaubnis zu erhalten. Meine Vollmacht sollte nicht eine Wahlverteidigung umfassen. Ich bitte gegebenenfalls um Abänderung des Beschlusses und um Bestellung als Pflichtverteidiger." Er fügte einen Brief des Angeklagten an ihn bei, der sich im gleichen Sinne äußerte. Unter dem 16.Januar 1958, fünf Tage vor dem
Hauptverhandlungstermin, crinnerte Rechtsanwalt Dr. Hose
an seinen Antrag. In der Hauptverhandlung erschien er "mit seiner Stationsreferendarin HB’. Die Sitzungsniederschrift vermerkt das vor dem Aufruf und der Meldung
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der Zeugen und Sachverständigen. Nach Aufruf und Meldung der Zeugen und Sachverständigen vermerkt sie den Beschluß: "Dem Angeklagten wird Techtsanwalt Dr. Ho als Pflichtverteidiger beigeordnet."
jus diesem Geschehensablauf geht zweifelsfrei hervor, daß das Gericht nicht etwa - was nach §§ 142 kbs.2 StPO möglich gewesen wäre - die Referendarin als Verteidigerin bestellt hat. Es ist auch ausgeschlossen, daß der “\nwalt das Gericht dahin mißverstanden hat; die Revision behauptet das auch nicht. Der Angeklagte und er hatten übereinstimmend beantragt, ihn zum Verteidiger zu bestellen; diesem Antrage entsprach der Beschluß. Er ist verkündet worden, nachdem der Anwalt seine Referendarin vorgestellt hatte. Der Hergang konnte also auch von niemandem dahin mißverstanden werden, als solle die Referendarin nunmehr an Stelle des Anwalts Verteidigerin werden. Verteidiger war vielmehr allein Rechtsanwalt Dr. Hin.
Nach § 139 StPO kann der als Verteidiger gewählte Rechtsanwalt unter gewissen Voraussetzungen die Verteidigung einem Referendar "übertragen". Der vom Gericht als Vertcidiger bestellte Rechtsanwalt kann das dagegen nicht, auch nicht mit Zustimmung des Angeklagten und des Gerichts. Rechtsanwalt Dr.HoÜB war in keinem Zeitpunkt des Verfahrens Wahlverteidiger, sondern stets nur Pflichtverteidiger. Das kann weder ihm selbst noch anderen Prozeßbeteiligten unklar gewesen sein. Allerdings kann der Pflichtverteidiger einen Referendar zu “usbildungszwecken die Verteidigungsaufgaben wahrnehmen lassen. Das ist aber keine "Übertragung" der Verteidigung. Hier bleibt allein verantwortlich für die Verteidigung der anwalt selbst. In Fällen der notwendigen Verteidigung muß er sclbst während der ganzen Verhandlung anwesend sein. Daran hat Rechtsanwalt Dr.Ho@W8 sich auch gehalten.
Das Gericht muß davon ausgehen, daß einem Anwalt diese Rechtslage kiar ist, daß er sich also während der ganzen Verhandlung bewußt ist, er allein sei der verantwortliche Verteidiger. Wenn das Gericht nicht, obwohl es das könnte, den Referendar, sondern den inwalt zun Verteidiger bestellt, so kommt darin zum „usdruck, daß nach Auffassung des Gerichts ein Referendar der Aufgabe möglichem eise nicht gewachsen ist. Der Vorsitzende kann zwar gestatten, daß der dem Anwalt zugeteilte Referendar zu Ausbildungszwecken wie ein Verteidiger auftritt. Eine solche Erlaubnis muß aber jederzeit widerruflich sein, schon weil der Vorsitzende die Fähigkeiten des Referendars nicht. von vornherein, ehe er ihn gehört hat, abschließend beurteilen kann, Sobald der
: Vorsitzende etwa den Eindruck hat, der Referendar verteidi-
ge nicht richtig, kann die Pflicht zur Fürsorge für den Angeklagten es ihm sogar gebieten, das weitere Auftreten des Referendars zu unterbinden und auf persönlicher Verteidigung durch den beigeoräneten Rechtsanwalt zu bestehen. Gericht und Vorsitzender dürfen sich auch darauf verlassen, deß der Anwalt sich von vornherein darauf einrichtet, Nicht
nur Seine Verteidigerpflicht, sondern auch seine Ausbilder-
pflicht gebieten es ihm, den Refcrendar verantwortlich zu überwachen. Von einer solchen Überwachung kenn nicht. die Rede sein, wenn der Anwalt der Verhandlung nicht so folgt, daß er jederzeit selbst die Verteidigungsaufgeben wahr-.
nehmen kann. Ob der Anwait gazu Notizen braucht, kann nur er selbst beurteilen. Aus’ der Tatsache, daß Rechtsanwalt
r ED sich keine Zufze »ichnungen mächte, brauchte der
Vorsitzende nicht zu Folgen, daß er zum 'Schlußvortrag : “. nicht - oder doch nicht so gut wie seine Referendarin - in der Lage sein weräs. \
Die Revision trägt auch nicht vor, daS der Verteidiger sich vor dem Landgericht außorstande erklärt habe, dei Schlußvortrag selbet zu kalten, Soweit Ihr Vorbringen erkennen läßt, hat er in aer Kauptverhanälung nichts davon
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gesagt, daß er sich mangels eigener Aufzeichnungen für weniger gut vorbereitet halte als seine Referendarin. Er hat den Schlußvortrag gehalten. Eine solche Pflichtwidrigkeit, wie er sie in der Revisionsbegründung von sich selbst behauptet, brauchte die Strafkammer ohne ausdrückliche Erklärung aber nicht für möglich zu halten.
2. Die zweite Rüge bezieht sich nur auf das Protokoll. Das Urteil beruht auf dem Inbegriff der Hauptverhandlung, die sich vor allen Mitgliedern der Strafkamnmer abgespielt hat, die sie also nicht dem Protokoll entnahmen. Ob gewisse Vorgänge aus der Hauptverhandlung ins Protokoll aufgenommen werden oder nicht, kann deshalb keinen Einfluß auf das Urteil haben. Der Verteidiger hätte auch keine anderen Verteidigungsmöglichkeiten gewonnen, wenn über den Protokollantrag noch vor der Urteilsverkündung entschieden worden wäre.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts,
Sarstedt Dr.Koffka Schmidt Siemer Schnitt