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BGH Entscheidung vom 18.06.1958 – 2 StR 204/58

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2_StR 204/58 2264 009

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

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geboren am 1934 in > 2. den Arbeiter nn M 5 KR», geboren am 92, in ‚„ zur Zeit in

r Untersuchungshaft,

wegen schweren Diebstahls im Rückfall

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Juni 1958, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha

Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,

Bundesanwalt > in der Verhandlung. Oberstaaisanwalt Ev: der Verkündung

ais Vertreter der Bundesanwaltschaft, Jusiizangestellter un als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 3. Dezember 1957 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung. auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

-2-

Gründe§

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Nach den Urteilsfeststellungen haben die Angeklagten nach Verabredung Gartentor und Laube des Schrebergartens des Zeugen ww nit Gewalt geöffnet und zwei Hühner und zwei Spankörbe mit je 7 Pfd. Johannigsbeeren entwendet. Die Strafkammer hat sie unter Verneinung der Anwendbarkeit des § 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall verurteilt, und zwar iD u einer Zuchthausstrafe von zwei Jahren und drei Monaten sowie zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren, WW unter zubilligung mildernder Imstände zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr. Sie hat die zur Begehung der Tat gebrauchten Gegenstände eingezogen.

Die Revisionen der Angeklagten beanstanden das Verfahren und rügen die Verletzung sachlichen Rechts. Sie haben Erfolg:

I. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.

i- Die Revision des Angeklagten a rügt zu Unrecht Verstöße gegen § 267 StPO. Das angefochtene Urteil gibt in ausreichender Weise die Tatsachen wieder, in denen, die Strafkamner die gesetzlichen Merkmale des gemeinschaftlichen Diebstahls gefunden hat. Eine Erör terung einzelner Beweistatsachen oder die Angabe der Beweismittel sind nicht erforderlich. Was die Revision hierzu vorbringt. richtet sich in Wahrheit gegen die Beweiswürdigung und ist deshalb unzulässig. Soweit sie im übrigen Verfahrensverstöße behauptet, rügi sie in Wirklichkeit die Verletzung sachlichen Rechts,

2, Die Verfahrenerüge des Angeklagten WB ist zurückgenommen. Im übrigen ist sie auch nicht näher ausge-

Im.

führt und wäre daher unzulässig /§ 544 Abs. 2 StPO).

IT. Die Sachrügen sind dagegen begründet,

1. Das Urteil 1äßt nicht erkennen, ob die Strafkammer die Sondervorschrift des § 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB aus rechtlich zutreffenden Erwägungen nicht angewendet hat.

Sie hat Mundraub abgelehnt, weil zwei Hühner und 14 Pfd. Johannisbeeren nicht mehr als "geringe Menge" im Sinne

der genannten Vorschrift anzusehen seien und weil zumindest die 14 Pfd. Johannisbeeren nicht "zum alsbaldigen Verbrauch!" bestimmt gewesen sein könnten. Diese Begründung gibt In melırfacher Hinsicht zu Bedenken Anlaß.

a) Die Strafkanmer geht zwar zutreffend von der Gesauntmenge der von den Angeklagten als lWittäter oniwendeten Nahrungsmittel aus (BGH 3 StR 793/51 vom |5. Novenber ı95i bei Dallinger MDR 1952, 1475 RG JW 1935, 1595 mit Nachweisen: Sic erörtert aber an keiner Stelie ihren Wert.

Daß der Wert von zwei Hühnemund 14 Pfä. gohannisbeeren in jedem Falle außerhalb der Grenze dessen liegt, was als unbedeutenä gilt, kann nicht gesagt werden. Es ist daher nicht auszuschließen. daß die Strafkammsr angenommen hat, der großen Menge wegen käme es auf den Wert der entwendehen Nahrungsmittel nicht mehr an, Das wöre aber fehlerhaft; denn § 379 Abs, 1 Ur. 5 StGB ist auch bei einer großen Menge entwendeter Gegenstände anzuwenden. sofern ihr Wert unbedeutend ist ıRGSt 10, 308, 309; RG GA 68. 277).

Ob hier der Gesamtwert äer entwendeten Nahrungsmittel unbedeutend war oder nicht, kann der Senat nicht entscheiden. Das ist in erster Linie eine Frage tatsächlicher Natur, die der Würdigung des Tatrichters obliegt (RGSt 63, 273; BGH 5 StR 308/54 vom 12. Oktober i954 und 188/56 vom 19- Juni 19565 vgi. auch BGHSt 5, 26%, 264 und 6. 41, 45 zu

88 248 a. 264 a StGB). Dieser hat dabei zunächst einen sachlichen Maßstab zugrunde zu legen. insbesondere Geldwert., Größe oder Qualität der entwendeten Gegenstände festzustellen sowie zu ermitteln. was in einem solchen Falle nach dem Sprachgebrauch und der Verkehrsauffassung als "geringwertig" angesehen wird. Daneben hat er aber auch die Verhältnisse der Beteiligten, vor allem die des Geschädigten zu berücksichtigen. wird dieser durch den Verlust in nennenswerter Weise getroffen, scheidet im allgemeinen die Anwendbarkeit des

§ 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB auch dann aus, wenn die Wertung nach objektiven Maßstäben eine solche Beurteilung zulassen sollte. Dies alles hat die Strafkammer nicht geprüft, Die für eine solche Prüfung erforderlichen Feststellungen lassen sich auch dem Zusammenhang der Urteilsgründe nicht entnehmen. Der Umstend allein. daß der Geschädigte ein Schrebergärtner ist, 1äß+ keinen eindeutigen Schluß auf seine Vermögensverhältnisse und die Wirkung des ihn treffenden Verlustes zu.

db) Die Annahme, die entwendeten Nahrungsmittel, zumindest die 14 Pfd. Johannisbeeren,könnten unmöglich "zum alsbaldigen Verbrauch" bestimmt gewesen sein. ist aus der bisher getroffenen feststellungen ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Sie würde voraussetzen, daß der Wille der Angeklagten nicht nur auf die alsbaläige Befriedigung eines zur Zeit der Tat bestehenden Bedäürfnisses nach dem Genuss der Nahrungsmitiel gerichtet war. Das wäre allerdings der Fall, wenn die Angeklagten so viel entwendet hätten, daß es uur bei mehreren Mahlzeiten nach und nach verzehrt werden konnte, sie sich also einen Vorrat für mehrere Mahlzeiten erschaffen wollten (RGSt 76, 66. 67 mit Nachweisen; BGH IM Nr. ' zu § 570 Abs. 1 Nr. 5 StGB). Das kann dem Sachverhalt aber nıcht entnommen werden. Die Strafkammer stellt die Entscheidung ersichtlich nur auf den möglichen Verzehr durch

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- 5.

die beiden Angeklagten selbst ab, Sie prüft und würdigt dagegen nicht, daß der Angeklagte a am Tattage seine Ehefrau aus dem Krankenhaus zurück erwartete und daß der Angeklagte BB zretrau und Kinder zu versorgen hat. Das ist fehlerhaft, denn Mundraub ist auch dann anzunehmen, wenn der Täter den alsbaldigen Verbrauch nicht durch sich allein, sondern in Gemeinschaft mit anderen bezweckt haı (Rest 53, 168 mit Nachweisen).

2. Die Strafkammer wird die hiernach gebotenen Feststellungen nachholen müssen. Sollte sie auf Grund der neuen Verhandlung zu dem Ergebnis kommen, daß die gestohlenen Nahrungsmittel zwar geringwertig, aber nicht zum alsbaldigen | Verbrauch entwendet worden sind, wird sie die Frage der Notentwendung zu prüfen haben. Eine Notlage im Sinne des § 248 a StcB wäre gegeben, wenn die Angeklagten keine Mittel zur Fristung ihres Tebens mehr zur Verfügung hatten und sie sich auch in redlicher Weise nicht hätten beschaffen können (BEHSt 5, 26%, 264). Das ist nach Lage der Sache nicht schon deshalb | auszuschließen. weil der Angeklagte «DB vor der Tat eine Kinovorstellung besucht hat. Die Strafkammer geht bei der Strafzumessung selbst davon aus. daß eirie "gewisse Notlage" den Entschluß dieses Angeklagten zur Tat begünstigt habe. Sie hat außerdem festgestellt. beide Angeklagten seien mittellos gewesen, WB: weil er arbeitslos, 3>- weil er wegen der Niederkunft seiner Ehefrau nur für einige Tage aus der Strafhaft beurlaubt war.

3. Die Strafkammer wird auch eingehendere Feststellungen zum Vorsatz der Angeklagten treffen müssen, Sie wird zu prüfen haben, ob die Angeklagten nur geringwertige Nahrungsmittel entwenden wollten oder ob sie darauf ausgegangen sind. alle Lebensmittel. die sie vorfinden würden, mitzu-

nehmen, und sich lediglich mit dem Vorgefundenen begnügen

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mußten. Im letzteren Falle käme eine Verurteilung allein wegen Mundraubs oder wegen Notentwendung nicht in Betracht (RGSt 30, 685 53, 198; 68, 198). Die Feststellung, die Angeklagten hätten beschlossen, "sich Lebensmittel, insbesondere Hühner, zu besorgen", reicht für diese Entscheidung nicht aus,

Im übrigen sei noch bemerkt, daß für eine Verurteilung wegen Mundraubs oder wegen Notentwendung ein Strafantrag des Geschädigten erforderlich ist.

Busch Dr.Dotterweich Scharpenseel

Dr. Schalscha . Menges