Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 10.06.1958 – 5 StR 212/58
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Schmied Hans F mw aus KW, geboren am MMMEMMMEEED 1951 ir rm (GE Oo. ),
zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls im Rückfalle
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10.Juni 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt
als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Hoepner
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte mw als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kiel vom 6.Februar 1958 wird verworfen.
Die nach dem 6.Februar 1958 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet,
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels
zu tragen.
- Von Rechts wegen -
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten schweren Diebstahls im Rückfalle zu vier Jahren Zuchthaus verurteilt, die Untersuchungshaft angerechnet, Polizeiaufsicht für zulässig erklärt und bestimmte Tatwerkzeuge eingezogen.
Die Revision sieht darin, daß das Urteil die Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nicht ausdrücklich behandelt, eine Verletzung des sachlichen Rechts, Sie meint, die Häufigkeit und Hartnäckigkeit, mit der er gestohlen habe, begründe Zweifel an seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit, so daß das Gericht einen ärztlichen Sachverständigen hätte hören müssen.
Diese Einwendungen sind haltlos, Das Rechtsmittel hätte durch Beschluß als offensichtlich unbegründet verworfen werden können (§ 349 Abs.2 StPO), wenn das Urteil nicht in anderen Punkten sachlichrechtliche Fehler enthielte, die es allerdings im Ergebnis nicht erschüttern.
Die Strafkammer nimmt an, der Angeklagte habe auch in den Fällen Nr.32 und 33 der Urteilsgründe "mittels Einsteigens" (§ 243 Abs.1 Nr.2 StGB) gestohlen, "inden er durch zun ordnungsmäßigen Eintritt nicht bestimmte Öffnungen in Gebäude eingedrungen" sei (UA S.12). Beide Male griff er durch ein kleines Fenster, das in einer Tür oben angebracht und offen war, und schloß die Tür mit dem innen steckenden Schlüssel auf. Dann ging er durch sie hindurch (UA S.9).
Damit ist er nicht im Sinne des § 243 Abs.1 Nr.2 StGB in das Gebäude eingestiegen. Dazu mag zwar keine aufoder absteigende Körperbewegung erforderlich sein. Der Täter muß aber jedenfalls in einer ähnlichen Weise vorgehen, indem er sich z.B. tief unter ein Hindernis bückt (BGH NJW 1953,992 Nr.19), Was der Angeklagte tat, kan
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einer steigenden Körperbewegung noch weniger gleich als in dem Falle, den der Senat in seinem Urteil BGHSt 10,132 entschieden hat.
Trotzdem bleibt das Urteil bestehen.
Der Schuldspruch wegen fortgesetzten schweren Diebstahls im Rückfalle umfaßt, von den beiden erwähnten Fällen abgeschen, 18 vollendete und 17 versuchte schwere, ferner 7 vollendete einfache Rückfalldiebstähle. (Drei weit«.re einfache Diebstähle /Nr.31,34 und 43 der Urteilsgründe/sind jcweils nur ein Teil der Tat, dic im Urteil unter der vorhergehenden Nummer geschildert wird.) Der Schuldspruch bleibt also unberührt. Es. beschwert den angeklagten auch nicht, daß er nur wegen einer, wenn auch fortgescetzten Handlung verurteilt worden ist, während in Wahrheit 44 selbständige Taten deshalb vorliegen, weil der Entschluß, den Lebensunterhalt durch Diebstähle zu bcostreiten, kein Gesamtvorsatz im Sinnc der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist (vgl.BGHSt 1,313,315).
Dieser Fehler und die unrichtige Bewertung der Fälle Nr.32 und 33 als schwere statt als einfache Diebstähle becinflussen auch nicht den Strafausspruch. Es ist ausgeschlossen, daß das Landgericht wegen 18 vollendeter schwerer, 17 versuchter schwerer und 9 vollendetcr einfacher Rückfalldiebstähle eine geringere Gesamtstrafe als vier Jahre Zuchthaus verhängt oder die Polizeiaufsicht nicht zugelassen hätte, zumal der Angeklagte mit den Taten schon einen Monat nach seiner Entlassung aus dem Zuchthause begonnen hat.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
Sarstedt Schmidt Schmitt
Dr.Börker Hoepner