Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 10.06.1958 – 5 StR 192/58
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 192/58 2221 06F
In Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Rentner Franz T EEE aus IE Xrei: C GE 1 GE. geboren an EEE 1907 in ou,
wegen Unzucht mit einer Abhängigen
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10.Juni 1958, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Sarstedt
als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Hoepner
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr in
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte we als Urkundsbeanmtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Verden an der Aller vom 21.Februar 1958 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Osnabrück zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
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Gründej3
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einer Abhängigen zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt.
Nach den Feststellungen des Urteils berührte der Angeklagte im Spätsommer 1956 in der Küche seiner Wohnung in wollüstiger Absicht den nackten linken Oberschenkel seiner damals 15 oder 16 Jahre alten Tochter Inge, indem er mit der rechten Hand gegen die Außenseite des Oberschenkels klopfte und die andere Hand wiederholt an der Innenseite von oben in Hüfthöhe nach unten führte. Das geschah auf einem Sofa, das sich von der Küchentür her gesehen hinter einem Tisch befand.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie führt zur Aufhebung des Urteils.
Die Revision beanstandet zu Recht, daß die Strafkammer es unter Verletzung der tatrichterlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs.2 StPO) unterlassen habe, durch Einnahme eines Augenscheins zu prüfen, ob die Zeugin Jaeger das von ihr bekundete Tatgeschehen durch das Schlüsselloch der Küchentür überhaupt habe beobachten können.
Ob zur Erforschung der Wahrheit ein Augenschein erforderlich ist, entscheidet zwar grundsätzlich das pflichtgemäße Ermessen des Tatrichters (§ 244 Abs.5. StPO). Das schließt aber nicht aus, daß im Einzelfall der Tatrichter, der von dem Beweismittel des Augenscheins keinen Gebrauch macht, die ihm nach § 244 Abs.2 StPO obliegende Wahrheitserforschungspflicht verletzen kann. So liegt es hier.
Die Schuldfeststellungen der Strafkammer beruhen ausschließlich auf den Bekundungen der Zeugin SD, die mit dem Angeklagten und dessen Tochter Inge verfeindet ist und
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die den Tathergang durch das Schlüsselloch der Küchentür beobachtet haben will, und auf den Aussagen ihres Ehemannes, dem sie ihre Beobachtungen mitteilte. Der Angeklagte, der unbestraft ist, und seine Tochter Inge haben das von der Zeugin JB bekundete Tatgeschehen bestritten. Die Strafkammer ist nun allerdings auf Grund der Bekundungen der Zeugin JB zu der Überzeugung gelangt, daß der Angeklagte den nackten linken Oberschenkel seiner Tochter in der oben mitgeteilten Weise berührt habe. Das Urteil
gibt aber keine klare Auskunft über die weiteren Einzelheiten des Vorfalles. Während es zunächst heißt, der Angeklagte und Inge hätten auf dem Sofa hinter dem Tisch gesessen, und zwar der Angeklagte halb sitzend, halb auf dem Rücken liegend mit dem Kopf nach links zur Tür der Vorratskammer, Inge in ähnlicher Stellung mit dem Kopf zurückgelehnt nach rechts zum Spülstein und zur Pumpe hin, die gespreizten Beine dem Angeklagten zugekehrt, wird anschließend ausgeführt, Frau IB habe nicht genau feststellen können, ob und gegebenenfalls wer auf wem lag
(vgl. S.3 unten/4 UA). Diese den Bekundungen der Zeugin ID folgenden Feststellungen lassen u.a. die Möglichkeit offen, daß der Angeklagte auf seiner Tochter oder diese auf ihm lag. Das sind Unklarheiten, die es zweifelhaft erscheinen lassen, ob die Zeugin JB den Vorfall durch das Schlüsselloch zuverlässig beobachten konnte. Deshalb hätte sich der Strafkammer die Frage aufdrängen müssen, wie es möglich sei, durch das Schlüsselloch zu sehen, daß der Angeklagte halb saß, halb auf dem Rücken lag, die Stellung der Köpfe beider Personen wahrzunehmen sowie den Schenkel der Inge ünd die Handbewegungen des Angeklagten zu bemerken, gleichzeitig aber nicht feststellen zu können, "ob und: gegebenenfalls wer auf wem lag". Ohne eingehendere Feststellungen ist unerfindlich, wie das miteinander vereinbar sein soll.
An dieser rechtlichen Beurteilung ändert auch nichts,
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daß nach der Aussage des Zeugen Kriminalmeister WW zur
Zeit seiner Ermittlungen Vorfälle zwischen auf dem Sofa sitzenden Personen durch das Schlüsselloch deutlich zu
sehen waren, weil der Kichentisch nicht zu hoch und das
Sofa nicht so schlecht war, daß man tief absackte. Hierauf kommt es nicht an, weil die Ausführungen auf Seite 4 UA die Möglichkeit offenlassen, daß der Angeklagte und seine Tochter auf dem Sofa lagen.
Das Urteil muß aus diesem Grunde aufgehoben werden. Die Sachrüge braucht hiernach nicht erörtert zu werden. Für die neue Hauptverhandlung wird jedoch noch auf folgendes hingewiesen;
Der Angeklagte hat ausweislich der Urteilsgründe geltend gemacht, daß er die von der Zeugin JB pekundete Tat wegen seiner leiblichen Beschaffenheit (empfindlicher Leib) gar nicht habe begehen können. Das Urteil tut diesen Einwand mit der Begründung ab, daß die Tochter Inge nicht auf seinem Leib gelegen habe (S.9 UA). Das widerspricht den Ausführungen auf Seite 4 UA, die die Möglichkeit offenlassen, daß Inge auf dem Angeklagten lag.
5. Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
Die Verweisung an ein anderes Landgericht beruht auf § 354 Abs.2 Satz 2 StPO.
Sarstedt Schmidt Schmitt Börker Hoepner