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BGH Entscheidung vom 10.06.1958 – 4 StR 427/58

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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4 StR_427/58

Im Namen

22E6 08 N

des Volkes

In der Strafsache

gegen

äie Haushälterin Emma 0 EEEED zehorene wi zus Dip, zeboren an. ED ED ir Eu

wegen Meineids u.a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom i8. Dezember 958, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Br. Rotberg

Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

als Vorsitzender,

Krume

Dr. Seibert

Prof. Dr. Tang-Hinrichsen

Dr. Flitner als peisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. Dr. |

als Vertreter. m. Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter iD

für Recht erkannt:

als Urkundsbeanter der Geachäftsstelle,

Die Revision der Angeklagten gegen das _ Urteil des lemigerichts-in Bielefeld vom 10. Juni 1958 wird verworfen,

Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels

zu tragen.

Von Rechts wegen

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Die Strafkammer hat die Angeklagte wegen fortgeserzten Meineias in Tateinheit mit fortgesetzter Begünstigung zu neun Monaten Gefängnis verurteilt, ihr die bürgeriichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren aberkannt und sie für eidesunfähig im Sinne des $& i6! Abs. ' StGB erklärt.

Die hiergegen erhobene Revision der Angeklagten, die Verletzung des § 74 StPO und des sachlichen Strafrechts rügt, katin’keinen Erfolg. habenaı ıı.

I. Der Verurteilung liegt folgender Sachverhalt augrundeer

Die Angeklagte lebt mit dem Zigarrenhersteller Friedrich FEED zusammen, dem sie den Haushalt führt. In ihrer Begleitung verursachte HP an 30. September 1956 mit seinem dunkelblauen Opel-Olympia-Personenwagen einen Verkehrsunfall. Er streifte gegen 20.40 Uhr auf der Lanästraße Rödinghausen — Bieren einen ihm entgegenkommenden Linienomnibus der Firma Eduard Bon in BE und fuhr weiter, obwohl er den Unfall bemerkt hatte. Deshalv wurde er vom Amisgericht in Bi wegen Fahrerflucht zu einem Monat Gefängnis und wegen Übertretung der $$ '!, 8 StVO zu einer Geldstrafe von 50 DM verurteilt. Seine Berufung wurde vom Landgericht in Bielefeld verworfen. Das Oberlandesgericht in Hamm verwar? auch seine Revision.

In diesem Strafverfahren bestritt HD seine Täterschaft bis zuletzt. Die Angeklagte wurde mehrmals

as Zeugin vernommen. Schon vor der Polizei. in DEE ssgte rie an :2. Oktober 056 u.a. wehrheitswidrig aus, Hg könne am \C. September .9556 keinen Omnibus gestreift haben, weil. ihnen avf der Fahrt kein Omnibus und kein sonstiges Fahrzeug begegnet sei. Die an seinem Wagen festgestellten schweren Beschädigungen seien erst am nächsten Tage vor der Gastwirtschaft "Am Braimp" in BEP aurch ein unbekanntes Fahrzeug verursacht worden. Diese Aussage wiederholte sie in der Hauptverhandlung vcm 26. März 0957 vor dem Amtsgericht in BEP. Wegen Verdachts der Beteiligung blieb sie unvrereidigt. In der Berufungsverhandlung vom

8. Juli '957 machte sie die gleiche Bekundung und Deschwor sie auch.

Die Überzeugung des Landgerichts, daß HE der Iinienomnibus mit seinem Wagen gestreift und die Angeklegte somit die Unwahrheit vekundet habe, beruhl -.- eben-- so wie dic der Tatrichter des früheren Strafverfahrens vu der Schuld FEB - neben zahlreichen anderen Beweisan-- zeichen auf dem Sachverständigengutachten des Dr. Leczynski. des wissenschaftlichen Mitarbeiters im Bundeskriminalamt. Vieser hat blaue Iackspuren, die teils an der Zierleiste des Omnibusses haften geblieben, teils an einigen von der Zierleiste herrührenden Metallsplitterchen angetragen woT-Gen waren, sowie eine Lackprobe vom Kotflügel des Opel-Olympis-Wagens untersucht. Er hat festgestellt, daß ein wesentlicher Teil des Spurenmaterials völlige Strukturgleichheit mit der vom Wagen des Angeklagten entnommenen Lackprobe aufweist.

Die Möglichkeit, daß die Angeklagte den Unfall nicht bemerkt haben könne, hält die Strafkammer wegen der Art und Schwere der an beiden Fahrzeugen entstandenen Schäden für ausgeschlossen. Der linke Ketflügei des Wagens des Angeklagten wurde nämlich nach den Urieilsfeststellungen

nicht nur eingebeuli, Sondern aufgeschlitzt, an zwei S4ellen sogar durchlöchert, wodurch erhebliche Geräusche entstanden sein müssen. Das Landgericht ist daher davon überzeugt, daß die Angeklagte am ?6. Mirz und ®. Juli 19157 wissentlich falsch ausgesagt hat:

Der Tatrichter erblickt hierin nicht wur einen fortgesetzten Meineld sondem auch’ sine fortgesetzte Begünstigung HE, weii die Angeklagte ihm "durch ihre falschen Aussagen nach Begehung der Fahrerflucht wissentlich Beistand geleistet" habe, um ihn der Bestrafung zu entziehen.

II. Die Verfahrensheschwerde ist unbegründet.

Ohne Rechtsirrtum hat das landgericht die gegen den Sechverständigen Dr, Leezynski gerichtete Ablehnung wegen Besorgnie der Befangenheit zurückgewiesen.

Dadurch, daß der Sachverständige schon im Ermittlungsverfahren im Auftrage der Polizei beim Bundeskriminalamt die Begutachtung vorgenommen hatte, wie der Angeklagte in der Hauptverhandlung zunächst geltend machte, wurde er nicht etwa als Organ der Kriminalpolizei tätig (vgl. RG in DR '942, 573 Nr. 8; BayObIe 1951, 390.. Ein berechtigter Ablehnungsgrund kann auch entgegen der Meinung der Revision ‚icht darin gefunden werden, daß der Sachverständige schon in den beiden Rechtszügen des Strafverfahrens gegen HD tätig geworden war (vgl. RGSt 33, 198), ebenso nicht darin, daß er sich infolge seiner mehrfachen Vernehmung "auf seine Meinung festgelegt hatte." Denn die Tatsache allein, daß der Sachverstänäige seine Gutachten immer im gleichen Sinne erstattei hat, kann den Angeklagten vernünftigerweise, sofern nicht ganz besandere Anhaltspunkte dafür gegeben sind, nicht daru veranlassen, an dessen Unpserteilichkeit zu zweifeln:

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IT!, Der Schuldspruck wegen forigesetzten Meineids 186: keinen Rechisfehler erkennen (vgl. BGH Großer Senat

für Strafsachen vom 24. Oktober 1955 - GSSt 1,55 - in BGHSt 8, 50i. 513 unter V 2). Die auf Grund der allge-

meinen Sachrüge vorgenommene Prüfung des Urteils hat auch im übrigen keinen zum Nachteil der Beschwerdeführerin

wirkenden Rechtsmangel ergeben.

Rotberg Krunme Seibert

Lang-Hinrichsen Flitner