Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 04.06.1958 – 2 StR 141/58
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2 StR_ 141/58
a ' Ä 2265 0°0 i ) In Nam e n des V 01 kes
In der Strafsache gegen
1. den ven en ee Adolf BED aus sel, dort
geboren an 1933, rt EEE vo III aus HE, dort y
wegen fahrlässiger Brandstiftung
2. den Landwi geboren am
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Juni 1958, an der teilgenommen habenz
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichier Prof.Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. der Verhandlung, Oberstaatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellier in
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Rech; erkannt:
Auf die Revision der Sisatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Gieden vom 20. Dozember 1957 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Der Angeklagte BP schnitt auf Veranlassung des Angeklagten WB III am 28. Mai 1957 mit seinem Schweißapparat einige Eisenträger in einem Raume des dem Vater WEB gehörigen Hauses an einer Nauer ab, die diesen Raun von der Scheune trennte. Die Wand war nicht verputzt, die Fugen waren nicht besonders verschmiert, und die Steine hatten im oberen Teil vielfach abgessoßene Scken, so daß überall und besonders an der Auflage der Decke Fugen und Löcher bestanden. Auf Befragen BED erklärte wg 117, die Wand sei ganz aus Stein; er verschwieg, daß sich in der Wand dicht oberhalb eines Trägers ein sogenanntes Katzenloch befand, das er gerade zuvor durch zwei Schwenmmnsteine zugestellt hatte. Durch Flug von Funken, die durch Hauer-Tugen oder durch das Katzenloch in die Scheune eindrangen, entzündete sich das an .der Scheunenwand liegende’ Stroh; es enistand ein Großfsuer, das den Hof des sg und eines Nachbarn einäscherte.
Das Landgericht hat beide Angeklagte von Jer Anklage der fehrlässigen Brandstiftung freigesprochen; es hat auf Grund von Sachverständigengutachten fahrlässiges Handeln insbesondere deshalb verneint, weil BP nichts von dem Ratzenloch wußte und WB 11T die Gefahren des Schweissens nicht kannie, und weil infolgedessen die Angeklagten den £riolg nicht hätten voraussehen können.
Die Revision der Staatsanwaltschaft macht geltend, die Verwertung der Gutachten im Rahmen der Schuldfrage überschreite die Grenzen der freien Beweiswürdigung, verletze daher den Grundsatz des § 261 StPO, sie erhebt außerdem die Sachbeschwerüde.
I. Verfahrensrüge.
Einer Entscheidung über die Verfahrensrüge bedarf es nicht, da die Sachbeschwerde durchgreift. Es sei jedoch darauf hingewiesen, daß gewisse Wendungen des Urteils den Eindruck hervorrufen können, als ob die Beurteilung des ‚aßes der anzuwendenden Sorgfalt und der Voraussehbarkeit des Schadens vom Gericht den Sachverständigen überlassen worden wäre. Dies könnte nicht gebilligt werden, da die Beurteilung dieser Fragen allein dem Richter obliegt, der Sachverständige nur die Grundlagen der Beurteilung beizu-
steuern hat. IT. Sachbeschwerde.
1.) 2.
Dem Angeklagten 38. der einen Schweisskurs nitgemacht hatte, waren die mit dem Schweissvorgang verbunderen Gefahren bekanni; über die Örtlichkeit wußte er jedenfalls, daß auf der anderen Seite der Lauer, an der er die „isenstücke abschweisste, leicht entzündliche Vorräte lagerten. Er wußte also auch, deß ein Brand ertstehen könne, wenn die Mauer nicht "dicht" war. Nun sagt die Strafkameer ausärücklich, daß die Angeklagten einiges mehr hätten tun können, um jede Srandgefahr auszuschließen, insbesondere hätte BP die Mauer Fuge für Fuge mit ausreichender Beleuchtung absuchen müssen; gleichwohl habe er den Erfolg nicht voraussehen können, weil er bei der Untersuchung der Nauer ohne nachweisbare Nachlässigkeit keine Lücke entdeckt habe. Diese Ausführungen halten der rechiwlichen Nachprüfung nicht stand. In der Tat mußte N] die kauer Fuge für Fuge untersuchen, weil er die Gefährlichkeit des Schweissens kannte. Er hätte dann - nach den Fest-
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stellungen der Strafkammer über den Zustend der Mauer - die konkrete Gefahr ohne jede Schwierigkeit und mit Sicherheit sofort erkannt. Es ist aber nicht angängig, den ürfolg für nicht voraussehbar zu erklären, wenn der Täter es durch Vernachlässigung seiner Sorglalispflicht unterlassen hat, sich die Grundlagen der Voraussehbarkeit zu verschaffen. Daß BE "ohne nachweisbere Nach-Jässigkeit" keine Lücke entdeckt habe, steht in Widerspruch mit den vorausgekenden Erwägungen der Strafkanmer. Sie wird die Frage der Fahrlässigkeii deshalb neu prüfen müssen. Sie hat hierbei bisher nicht berücksichtigt, daß O3 ] auf seine Frage nech der Beschaffenheit der Mauer von ü III keine klare Antwort erhalten haite, die ihm seltesmerweise Veranlassung gab, die Verantwortung” für das, wes geschehen könne, abzulehren. Im übrigen zahlt das Urteil noch weitere Vorsichtsma@nahmen auf, deren Anwendung die Brandgefahr verhindert hätie, und die 80 einfacher Art sind, daß nicht erkennbar ist, warum sie nicht auch einem einfachen Dorfschmied nahegelegen und zumuibar gewesen sein sollen.
2,) Weber.
Hinsichtlich des Angeklagten Wi stellt das Land-. gericht ebenfalls Sorgfaltspflichtverletzung, insbesonäere durch Verschweigen des Katzenlochs, fest, verneint aber auch für diesen "mit der Gefahr van Schweissvorgängen nicht bekannten"! Angeklagten die Voraussehbarkeit. Insowei; wird allgenein auf die Ausführungen zur Revision des Angeklagten Bi verwiesen. Zudem übersieht die Strafkanmer, daß WE schon durch die Frage 3GB ach der Beschsffenheit der Mauer und durch dessen auffällige Erklärung, er lehne jede Veraniwortung ab, auf die Gefahr hingewiesen worden war. WB war bei der Arbeit anwesend
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und sah sofort bei Beginn üse Abschweissens, daß große tkitze entwickeli wurde und die Funken herumflogen. Ihm war der Zustand der Mauer mit den Ritzen und Undichtigkeiten ebenso bekannt, wie das Katzenloch, das er gerade erst
mit lose hineingestellten Steinen verdeckt hatte. Die Annahme des Landgerichts, er habe die Fevuersgefahr trolzden nicht voraussehen können, ist mit diesen Feststellungen nicht vereinbar.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts- “
Baldus Busch Dr. Dotterweich Scharpenseel \ Dr. Schalscha