Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1958

BGH Entscheidung vom 03.06.1958 – 5 StR 159/58

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

2 zitierte Normen Als PDF speichern

SSR 190/58 2221 054

ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Bauhilfsarbeiter Günter W HE a.s ve, geboren am EEE 932 in TUE Kreis Va,

wegen Meineides

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3.Juni 1958, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Sarstedt

als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Hoepner

als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat Dr (EB

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 15.Januar 1958 samt den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Hannover zurückverwiesen,

- Von Rechts wegen - )

- ? —-

Gründesz3

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Meineides zu neun Monaten Gefängnis verurteilt und die Strafe zur Bewährung ausgesetzt.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt. Er rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Die Verfahrensrüge dringt durch.

Mit Recht rügt die Revision, die Strafkamer habe ihre Pflicht, gemäß § 244 Abs.2 StPO den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären, dadurch verletzt, daß sie KB und SCHE nicht darüber als Zeugen vernommen habe, ob der Angeklagte bei Abfassung des UA Seite 3/4 wörtlich wiedergegebenen undatierten Schreibens der Zeugin Hi zugegen gewesen ist.

Das Urteil steht und fällt mit der Glaubwürdigkeit in erster Linie der Zeuein HE, bis zu einem gewissen Grade auch des Zeugen KalB. Die Zeugin I] hatte ein erhebliches Interesse am Ausgang des Strafprozesses, weil sie in dem Unterhaltsprozeß als Zeugin das Gegenteil bekundet hatte wie der Angeklagte; der Zeuge Kap ist der uneheliche Vater des Kindes der Zeugin HB: Alles, was für oder gegen die Glaubwürdigkeit dieser beiden Zeugen spricht, mußte bei der Sachlage mit besonderer Sorgfalt geprüft werden.

Die Urteilsfeststellungen schließen es aus, daß der Angeklagte selbst etwa zugegeben hätte, bei Abfassung des ‚erwähnten Schreibens zugegen gewesen zu sein. Die diesbezügliche Feststellung des Urteils kann daher nur auf den Angaben der Zeugin Hip, eventuell zusätzlich des-Zeugen KalBals Zeugen vom Hörensagen beruhen. Für die Frage der Glaubwürdigkeit der Zeugin HE konnte es von

- 3 -

-3-

wesentlicher Bedeutung sein, ob sie hinsichtlich der Entstehung dieses Schreibens die Wahrheit gesagt hat. Zweifel daran, ob der Angeklägte bei der Abfassung des Schreibens zugegen gewesen sein könne, mußten sich hier für das Gericht insbesondere daraus ergeben, daß der Angeklagte von Ende 1951 bis August 1954 nach den Urteilsfeststellungen in der Ostzone war, während: das Schreiben nach seinem Inhalt in der Zeit von Ende Dezember 1951 bis Anfang Juli 1952 abgefaßt sein muß. In dem Schriftstück

ist davon die Rede, daß die Zeugin HB am 24.Dezember 1951

wit K@iverkehrt hat, daß sie anschließend dem Kapiwdies gestanden und ihm Besserung versprochen hat, und daß dann anschließend ein neuer Arbeiter, offenbar Schwaninger, gekommen ist, mit dem sie am zweiten Tage seiner Anwesenheit verkehrt hat. Das Schriftstück ergibt weiter, daß es vor der Geburt des Kindes abgefaßt worden ist; das Kind ist an 10.Juli 1952 geboren.

Die Vernehmung von KB una SC darüper, wann das Schriftstück geschrieben ist, ob der Angeklagte dabei

war und wie er sich bejahendenfalls dabei verhalten hat, könnte wesentliche Anhaltspunkte für die Glaubwürdigkeit der

Zeugin HB zeben.

In der Nichtverhehmung der beiden Zeugen liegt daher ein Verstoß gegen § 244 Abs.2 StPO, der zur Aufhebung des . Urteils führen muß.

'In diesem Zusammenhang sei noch darauf hingewiesen, daß es sich in der neuen Hauptverhandlung empfiehlt, auch abgesehen- von der Fräge der Anwesenheit des Angeklagten, die Einzelheiiondes'erwähnten Schreibens bei der Untersuchung. der Glaubwürdigkeit der Zeugen ns Kati genau zu prüfen: Nach den bisherigen Feststellungen hat die Zeugin

HOEEEEED acıı Zeugen Ko den Verkehr mit dem Angeklagten erst zugegeben, als dieser ihr dies auf. den Kopf zusagte.

-4-

-A-

Kap ist nach den Feststellungen zu dem Verdacht dadurch gekommen, weil ihm bekanntgeworden war, daß die Zeugin HOEEEEED Männern leicht zueär lich war, und daß sie mit Kuna SCHE zeschlechtlich verkehrt hatte. Nach dem Schreiben hat aber die Zeugin HD den Kap den Verkehr mit dem Angeklagten bereits gestanden, ehe sie mit Km und SC verkehrt hatte; Kill hat auch nicht durch Dritte davon erfahren, daß die Zeugin FED nit KB un: SCHERE verkehrt hatte, sondern sie hat ihm den

Verkehr mit KB auch vor dem Verkehr nit Sue

eingestanden.

Der Senat hat von der Befugnis Gebrauch gemacht, die Sache gemäß § 354 Abs.2 Satz 2 StPO an ein benachbartes Gericht zu verweisen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Sarstedt Dr.Koffka Siemer Börker Hoepner