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BGH Entscheidung vom 30.05.1958 – 5 StR 138/58

5. Strafsenat

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5_ StR 138/58

Im Namen des Volne 2221 045

In der Strafsache gegen

den Autoschlosser Walter 5 ES au: ei, dort geboren an ED 1914,

wegen Sittlichkeitsverbrechens

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30.Mai 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat Dr in der Verhandiung,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ED bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 19.Dezember 1957 samt den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-

dung - auch über die Kosten des Rechtsmittels -— an si.ue andere Strafkammer des Lahdgerichts in Hamburg zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

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Gründes3

Der Angeklagte ist wegen Verführung eines Minderjährigen gemäß § 175a Nr.3 StGB zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt worden.

Seine Revision gegen dieses Urteil beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg, weil ein Hilfsbeweisamtrag rechtlich fehlerhaft beschieden worden ist.

Das Verfahren gegen den Angeklagten war auf Grund von Beschuldigungen des zur Tatzeit 16jährigen Klaus Ce eingeleitet worden. Geile hatte sich in einem gegen ihn durchgeführten Strafverfahren wegen fortgesetzter Unzucht zwischen Männern u.a. damit verteidigt, er sei auf Grund eines Erlebnisses mit einem älteren Mann, der ihn kurze Zeit zuvor verführt habe, abgeglitten. Auf Veranlassung der Polizei hatte er aus ihm vorgelegten 50 Lichtbildern verdächtiger Männer das Lichtbild des Angeklagten herausgesucht und diesen als Täter bezeichnet. CP ist in Oktober 1957 wegen fortgesetzter Unzucht zwischen Männern zu 14 Tagen Jugendarrest verurteilt worden.

Der Angeklagte hat stets bestritten, CWWWWEekannt und verführt zu haben. Er behauptet, Geile sei zur Tatzeit bereits ein Strichjunge gewesen und hätte gar nicht verführt werden können. GP habe - um die Verteidigung in seinem eigenen Strafverfahren zu unterstützen -— wahllos ein Lichtbild aus der Verdächtigenkartei herausgesucht. Zumindest müsse er sich geirrt haben.

Das Landgericht sieht die Schuld des Angeklagten als bewiesen an, weil es von der Glaubwürdigkeit Ges überzeugt ist.

, 1. Die Revision rügt, der Tatrichter habe diese Über-

zeugung unter Verletzung des Verfahrensrechts gewonnen. Insbesondere sei der Hilfsamtrag der Verteidigung, einen

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.. 3 .

Zeugen darüber zu hören, daß sich GiEe schon vor September 1956 in auffälliger Weise in der Nähe von Bedürfnisanstalten aufgehalten habe, in den Gründen der angefochtenen Entscheidung rechtlich fehlerhaft behandelt worden.

Es trifft zu, daß der Angeklagte am Schlusse der Hauptverhandlung einen solchen Hilfsbeweisamtrag gestellt hat. Dieser Antrag ist im Urteil (UA S.12) wie folgt abgelehnt worden:

"Die zu beweisendce Tatsache konnte als wahr unterstellt werden. Aus ihr folgt nicht, daß GEEEBschon vor September 1956 mit einen anderen Manne ein gieichgeschlechtliches Erlebnis hattc. Geile kann auch aus bloßer Neugier dort herumgestanden haben, ohne sich wirklich mit einem anderen Menne einlassen zu wollen."

2. Diesc Begründung hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Tie Wahrunterstellung schöpft nämlich den Beweisamtrag nicht aus.

wie das Urteil ergibt, hatte der Angeklagte auch behauptet, G@BB habe in der Nähe von Bedürfnisanstalten Nännerbekaunischaften gesucht (UA 8.11/12). Es konnte daher für alle Verfahrensbeteiligten nicht zweifelhaft sein, daß die Worte des Beweisamtrages "in auffälliger Weise" an diese Verteidigung anknüpfen und bedeuten sollten, C@WWhabe in der Nähe von Bedürfnisanstalten das typische Gehabe eines Homosexuellen gezeigt, der Anschluß suche. Diese Behauptung unterstellt das Urteil aber gerade nieht als wahr.

Da AiS angefochtene Entscheidung - wie sich von selbst versteh -— aur dem Verfahrensmangel beruhen kann, mußte sie in vollen Umfange aufgehoten werden, ohne daß

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es einer näheren Erörterung der anderen Beanstandungen bedurfte.

Gemäß § 354 Abs.2 Satz 2 StPO hat der Senat die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen.

Sarstedt Dr.Koffka Schmidt

Siemer Börker