Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 29.05.1958 – 4 StR 62/58
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Gesetz:
Rechtssatz:
Aktenzeichen: - Urteil des BeH vom 29. Mai 1958. . ...sı26.
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Im Namen Aa8S Volkes
In der Strafsache gegen
die Hausfrau Gisela K ı EB z:r: KEEEB aus Hgp/"EEEB., geboren an @. ED ED in ve Kreis
TEE», wegen Hehlerei u.a. “nl hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung EEK vom 29. Mai 1958, an der teilgenomnen haben: . E Senatspräsident Dr. Rotberg Rey als Vorsitzender, N Bundesrichter Krumme er Bundesrichter Dr. Sauer ER
Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen
als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Dr. >
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter >
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 23. Oktober 1957
mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als
sie wegen Begünstigung verurteilt worden ist,
sowie im Gesamtstrafausspruch. .
In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten . ibresrechtsmittels, an das Landgericht zurückver-
wiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
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Die Strafkammer hat die Angeklagte außcr wegen Hehlorei wegen eines selbständigen Falles der Begünstigung zu drei Monaten Gefängnis verurteilt. Den Urteil liegen insoweit folgende Feststellungen zugrunde: Der Ehemann der Angeklagten, der rechtskräftig verurteilte Hammerführer _ Herbert Ki, hatte bei einem Raubiiborfalil auf Kassen- i boten eine große Geläsumme erbeuiot und in seinem Schlafzimmer aufbewahrt. Ale nach einigen Tagen die Polizei bei Killisch nach dem Raubgut fahndete, gab die Angekla;te, die i inzwischen über die Tat ihres Mannes voll unterrichtet ' war, den Beamten bewußt wahrheitsvwidrig an, vom Geld nichts zu wissen. "Auf ihre Aufforderung", so stellt die Strafkammer ferner wörtlich fest, "nahm Kargot Gap (die Schwester der Angeklagten) das im Schlafzirmer Killisch verborgene Geld an sich, um es sicherzustellen". Frau Gm prachte das Geld zu einer ihr bekannten Familie und versprach ihr für die Aufbewahrung dor Beute einen Teil davon. . .
Die Strafkammer sieht den Tatbestand der Begünstigung u; nach § 257 StGB bei der Angeklagten deshalb als erfüllt : an, weil sie das Raubgut "zum Zwecke der Sicherstellung" verheimlicht und beseitigt habe.
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Den Feststellungen des Landgerichts kann indes nicht j zweifelsfrei entnommen werden, ob die Angekla;;te, als sie nn ihre Schwester zum Verstecken des Geldes aufforderte, in der Absicht handelte, ihrem Nann die Vorteile scines Verbrechens zu sichern. Der von der Sirafkenzer mitgete_lie Sachverhalt läßt der Möglichkeit Raum, daß die \ngoklagie mit ihrer Aufforderung an ihre Schwester die 3eseitigung
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oder das Verstecken des Geldes nur zu dem Zwecke, eine Überführung ihres Mannes unmöglich zu machen, beabsichtigte, nicht aber auch die Sicherstellung der Beute für ihren Mann. Der Senat vermag nach den Fesistellungen nicht die
. Möglichkeit auszuschlioßen, daß Nargot SB aus eigenen Entschluß handelte, als sie das Geld der Fanilie Hcii> zur Aufbewahrung brachte. Würde alleräings - wovon die Strafkammer bei ihrer rechtlichen Würdigung, aber ohne eindeutige Grundlage in ihren Feststellungen, ausgeht -
die Angeklagte ihrer Schwester dic Beute ausgshändigi haben, weil sie, die Angeklagte, ihrem Mann dia Vorteile seines Verbrechens sichern wollte, so wäre sie zu Rechi wegen Begünstigung verurteilt. Dem stände nicht entgegen, wenn .sie daneben auch in der Absicht gehandelt haben sollte, mit der Beute das wichtigste Überführungsstück
zu beseitigen, um ihren Mann der Bestrafung zu entzichen. Eine neben der auf sachliche Begünstigung des Täters einhergehende Absicht der persönlichen Begünstigung verschafft dem Angehörigen keine Straflosigkeit. Denn der
Sinn der in § 257 Abs. 2 StGB ‚vorgesehenen Straflosigkeit ist der, einem nahen Angehörigen des Täters zu ersparen, .daß er an dessen Überführung mitwirken muß. Wenn er ihn begünstigt, um eine drohende Besürafung von ihm abzuwenden, so soll er deshalb nicht strafbar sein. Wenn
aber die Absicht des Begünstigers darüber hinaus dareuf gerichtet ist, dem Täter die Vorteile seines Verbrechens
zu sichern, ohne daß diese Absicht nach der Vorstellung
des Begünstigers die notwenäige Folge des Zweckes der persönlichen Begünstigung ist, so entspringt das Sicherrung®- streben nicht der Zwangslage, mit Rücksicht auf die das Geseiz einen Angehörigen straffrei gestellt hat.
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Insoweit, als sich die Revision gegen die Verurteilung wegen Hehlerei richtet, ist sie offensichtlich unbegründet.
Mit der Gesamtstrafe ist auch die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung entfallen. Über sie wird die Strafkammer, sei es im Anschluß an eine neue Gesamtstrafe, wenn es wiederum zur Verurteilung wegen Begünstigung kommt, sei es neben der rechtskräftigen Einzelstrafe für die Hehlerei, neu zu entscheiden haben. Rotberg Bundesrichter Krunmnre Sauer
ist durch Urlaubsabwesenheit am Unter-
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