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BGH Entscheidung vom 29.05.1958 – 4 StR 23/58

4. Strafsenat

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2252 091 1

4_StR 23/58

ImNamen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Elektriker Reinhard K EM aus EB, Gort geboren en MB. ED ;

wegen fahrlässiger Tötung u.a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Mai 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender

Bundesrichter Krumne

Bundesrichter Dr. Sauer

Bundesrichter Dr. Seibert

Bundesrichter Prof, Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt in der Verhandlung, Landgerichtsrat Dr. bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Jusiizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkanntzs . ' an “ en Br

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Landau in der Pfalz vom 23. Oktober 1957 insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als dem Angeklagten die Fahrerlaubnis enizögen worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten seines Rechismittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

I. Der Angeklagte bekämpft mit sachlich-rechtlichen Einwänden das Urteil der Strafkammer nur insoweit, als sie die gegen ihn wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung erkannte Gefängnisstrafe von vier Monaten nicht zur Bewährung ausgesetzt und ihm die Fahrerlaubnis entzogen hat. Die Beschränkung des Rechtsmittels auf die genannten Entscheidungen ist zulässig und wirksam.

II. 1.) In der Begründung ihrer Entscheidung zu § 23 StGB führt die Strafkammer aus, die Persönlichkeit des Angeklagten und sein Vorleben in Verbindung mit seinem Verhalten nach der Tat lasse zwar erwarten, dass er in Zukunft ein gesetzmässiges und geordnetes Leben Führen werde, jedoch fordere das öffentliche Interesse eine Vollstreckung der Strafe, weil sich der Angeklagte einer grob fahrlässigen und folgenschweren Verletzung des Vorfahrtsrechts schuldig gemacht habe.

Bei dem von ihn verschuldeten Zusammensioss seines Motorrads-mit einem auf der Bundesstrasse Nr. 272 von Landau nach Speyer fahrenden Motorroller kam der jüngere Bruder Ges Angeklagten, der auf seinem Begleitersitz mitfuhr, uns Leben; Fahrer und Beifahrer des Motorrollers erlitten schwere Verletzungen. Die Bewertung der Fahrweise des Angeklagten als eines groben Verstosses gegen die Wartepflicht ist nach den Feststellungen der Strafkammer über den Unfallvertauf begründet. Der Angeklagte, der auf einer Landstrasse I. Oränung fuhr, schickte sich an, die bevorrechtigte Bun-Gesstrasse zu überqueren. Er verminderte zwar zuvor seine etwa 80 km,'h betragende Geschwindigkeit, fuhr aber mit noch etwa 50 km/h an und über die Bundesstrasse. Wegen der Höhe dieser Geschwindigkeit konnte er nur durch einen flüch-

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tigen Blick nach links und rechts erkunden, ob die Bundesstrasse frei sei. Da er niemand wahrnahn, setzte er zum Überqueren an. Erst auf der Kreuzung bemerkte er den von links auf der Bundesstrasse heranfahrenden Roller.

Die Strafkoemmer sieht sein Verschulden darin, dass er mit zu hoher Geschwindigkeit an und in die Kreuzung gefahren sei. Daher habe er sich zu einer sorgfältigen Beobachtung der Bundesstrasse ausserstande gesetzt.

Wegen der Schwere der Vorfahrtrechtsverletzung und der erheblichen Folgen dieses Verstosses durfte die Strafkammer die Verbüssung der Strafe im öffentlichen Interesse für erforderlich halten. Sie bringt nicht, wie die Revision behaupteti, zum Ausdruck, sie halte bei jeder Vorfahrtrechtsverletzung mit schweren Folgen die Verbüssung der Strafe für geboten. Sie begründet das öffentliche Interesse am Strafvollzug vielmehr mit dem Hinweis auf die "gröbliche Missachtung" des Vorfahrtrechts, das sie zutreffend als einen "tragenden Grundpfeiler unseres Verkehrsrechts" bezeichnet.

2.) Die Entziehung der Pahrerlaubnis hat die Strefkanmer nur mit den Worten des Gesetzes begründet, der Angeklaßte habe sich durch die Tat als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Dies entspricht nicht den Grundsätzer, die der Bundesgerichtshof für die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis aufgestellt hat. Darnach (BGHSt 5, 168, 174 - 176) sind die gesamten Umstände des Falles sorgfältig zu würdigen, also sowohl der Gehalt der Tat en äusserem Unrecht wie an innerer Schuld, die sich it der Fahrweise des Angeklagten offenbarte, sowie sein bisheriges Verhalten im Strassenverkehr, sein sonstiges Vorlebel

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und seine Einstellung zur Tat. An anderer Stelle ihrer Ürteilsgründe, nämlich bei der Schilderung der Persönlichkeit und in ihren Strafzumessungserwägungen, weist die Strafkanmer aber darauf hin, dass der Angeklagte in seinem Heimatort einen sehr guten Ruf geniesse, als bescheidener, stiller und korrekter junger Mann gelte und dass er unter dem von ihm verschuldeten Tod seines einzigen Bruders sehr leide. Die Strafkammer wird bei ihrer neuen Entscheidung zu § 42 m St@B Veranlassung haben, diese Gesichtspunkte gegen jene abzuwä- .

gen, die die Tat des Angeklagten in ungünstigem Licht erschei-

nen lassen.

Rotberg Krumme: Sauer Seibert. bang-Hinriehsen

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