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BGH Entscheidung vom 15.05.1958 – 5 StR 122/58

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 StR 122/58 2227 0617

ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Eicher Julius M CD zu: TEE dort geboren am EB 1302,

wegen Verbrechens nach § 174 Nr.1 StGB

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15.Mai 1958, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Sarstedt

als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Hoepner

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär gun als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 21. Dezember 1957 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

- Von Rechts wegen -

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Gründe3

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Verbrechens nach § 174 Nr.1 StGB zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie hat keinen Erfolg.

I.

Der verheiratete Angeklagte hat im Jahre 1956 mehrfach mit der damals 16jährigen Ingrid IB zeschlechtlich verkehrt, und zwar das erste Mal auf einer Reise, die er mit seiner Frau, einer Pflegetochter und Ingrid unternommen hatte, die weiteren Male teils in seiner Wohnung, teils auf seinem Gartengrundstück.

Der Angeklagte kennt Ingrid seit etwa 1950. Sie wohnt bei ihren Eltern im selben Haus wie der Angeklagte. Ingrids Eltern, die außer ihr noch drei Kinder haben, leben in schwierigen wirtschaftlichen Verhältnissen. Die Ehe des Angeklagten ist kinderlos geblieben. Ingrid hatte zunächst für den Angeklagten mehrfach kleinere Besorgungen gemacht. Der Angeklagte und seine Ehefrau nahmen. sich des Kindes immer mehr an. Ingrid wuchs allmählich in ihre Hausgemeinschaft wie ein Pflegekind hinein. Sie fuhr mit den Eheleuten auf deren in Schöneiche bei Friedrichshagen gelegenes Grundstück, holte sich morgens, ehe sie zur Schule ging, bei ihnen ihre Frühstücksbrote ab, erledigte. bei ihnen ihre Schularbeiten, aß dort zu Mittag und zu Abend, wurde von ihnen gekleidet und beschenkt, kurz wie ein leibliches Kind behandelt, auch erzogen, getadelt und zurechtgewiesen, wenn es notwendig war. |

Als Ingrid sich vor der Einsegnung einem Wunsch des Angeklagten und seiner Frau bezüglich ihrer Haartracht nicht fügte, wurden diese böse und kamen nicht zur Einsegnungsfeier. Ingrid kam daraufhin eine kurze Zeit auch nicht mehr

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zu dem Angeklagten und seiner Ehefrau. Auf Bitten des Angeklagten besuchte sie ihn aber bald wieder. Sie tat dies auch weiter, als sie später eine Stelle als Anlernling in einem Industrieschneidereibetrieb antrat, hielt sich häufig dort auf und. wurde auch weiterhin wie ein eigenes Kind betreut und versorgt. Dabei blieb es auch, nachdem zwischen dem Angeklagten und Ingrids Eltern ein Zerwürfnis eintrat und diese darauf drangen, daß Ingrid ihre Besuche beim Angeklagten einstellte. Die Eheleute VW nahmen Ingrid auch wiederholt mit auf Reisen, so auch auf die Reise ins Fichtelgebirge, bei der es zum ersten Mal zum Geschlechtsverkehr zwischen

Ingrid und dem Angeklagten kam. Beide hatten allein eine Autotour unternommen und rasteten im Walde. Es entstand zunächst eine Balgerei, es kam dann zu einem Gespräch über geschlechtliche Dinge und schließlich zum Geschlechtsverkehr, dem Ingrid aus innerer Neigung zum Angeklagten keinen Widerstand entgegensetzte; anschließend waren beide tief beschämt. Trotzdem verkehrten sie nach Beendigung der Reise noch mehrfach geschlechtlich, bis Ingrid feststellte, daß sie im vierten Monat sehwanger war. Ingrid war sich nach den Feststellungen der Strafkammer bei dem ersten Geschlechtsverkehr der sittlichen Bedeutung des Geschlechtslebens nicht bewußt.

II.

Die Strafkammer führt aus, Ingrid sei dem Angeklagten zur Aufsicht und Betreuung anvertraut gewesen. Das ergäbe sich, und zwar nicht nur für die Dauer der Urlaubsreise, aus dem tatsächlichen Verhältnis, wie es zwischen dem Angeklagten und Ingrid bestand. Aus diesem Vertrauensverhältnis sei die Pflicht des Angeklagten entstanden, das Mädchen auch in geschlechtlicher Hinsicht zu behüten. Der Angeklagte habe dieses Vertrauensverhältnis ausgenutzt, um mit Ingrid Unzucht zu treiben. Das Einverständnis des Mädchens sei unerheblich, da es bei dem ersten

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Verkehr. nicht die richtige Vorstellung vom Wesen und der Bedeutung des Geschlechtsverkehrs gehabt habe. Der Angeklagte habe. bei der Tat auch bewußt in Kenntnis des Unrechts gehandelt, das er dadurch seiner Frau zufügte.

IIl.

Verfahrensrechtlich rügt die Revision, die Strafkammer habe ihre Aufklärungspflicht dadurch verletzt, daß sie nicht über die Frage, ob Ingrid sich des Wesens und der Bedeutung der Geschlechtsehre bewußt gewesen sei, einen Sachverständigen gehört habe.

Die Rüge ist unbegründet. Das Gericht brauchte um so weniger von Amts wegen einen Sachverständigen über die Frage zu hören, als es auf diese gar nicht entscheidend ankam; Das Einverständnis einer Jugendlichen kann auch dann, wenn sie sich des Wesens und der Bedeutung des Geschlechtsverkehrs und der Geschlechtsehre klar bewußt ist, nur in ganz seltenen Ausnahmefällen dem Geschlechtsverkehr mit einem Mann, dem sie zur Aufsicht und Betreuung anvertraut ist, den Charakter des Mißbrauchs nehmen. Ein derartiger Ausnahmefall kommt angesichts der Tatsache, daß der Angeklagte verheiratet und Ingrid erst 16 Jahre alt war, nicht in Betracht.

IV:

Auch sachlichrechtlich ist das Urteil nicht zu beanstanden. nt

1.) Jedenfalls auf der Reise ins Fichtelgebirge war die l16jährige Ingrid dem Angeklagten zur Betreuung und Aufsicht anvertraut. Dafür ist es unerheblich, ob sie diese Reise mit oder ohne Zustimmung ihrer Eltern gemacht hat. Für die Dauer der Reise hatten Ingrids Eltern keine Möglichkeit, ihre Lebensführung zu beaufsichtigen. Indem der etwa 54jährige Angeklagte das 1l6jährige Mädchen, das jahrelang in einem pflegekindähnlichen Verhältnis zu ihm gestanden

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hatte, an einer mehrtägigen Reise seiner Familie teilnehmen ließ, übernahm er die Pflicht, das Mädchen auch in sittlicher Hinsicht zu beaufsichtigen. Wer aber die Pflicht hat, die Lebensführung eines Jugendlichen zu beaufsichtigen, dem ist dieser nach § 174 Nr.1 StGB anvertraut (vgl. BGHSt 1,292).

Darauf, ob Ingrid dem Angeklagten auch außerhalb der Reise zur Aufsicht und Betreuung anvertraut war, insbesondere bei ihren Besuchen in seiner Wohnung in dem Haus, in dem auch ihre Eltern wohnten, kommt es nicht an. Die Strafkammer hat den Angeklagten mit der Mindeststrafe des § 174 Nr.1 StGB bestraft. ES ist deshalb gleichgültig, ob er nur durch eine Einzelhandlung oder durch eine fortgesetzte Handlung in mehreren Teilakten gegen diese Vörschrift verstoßen hat.

2.) Daß der Geschlechtsverkehr des Angeklagten mit Ingrid trotz ihres Einverständnisses ein Mißbrauch der Jugendlichen zur Unzucht war, ergibt sich bereits aus dem zu II Ausgeführten. Der Begriff des Mißbrauchs setzt entgegen der Auffassung der Revision keine Böswilligkeit des Täters voraus.

Daß der Angeklagte die Umstände kannte, die dazu führten, daß Ingrid ihm zur Aufsicht und Betreuung anvertraut war, und daß er diese Umstände laienhaft

richtig gewertet hat, ergibt der Zusammenhang der Urteils-

gründe. Er ergibt ebenfalls, daß der Angeklagte sich bewußt war, ‚nicht nur seiner Ehefrau, sondern auch dem

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Mädchen gegenüber Unrecht zu tun.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Sarstedt Dr.Koffka Siemer

Börker Hoepner