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BGH Entscheidung vom 14.05.1958 – 2 StR 183/58

2. Strafsenat

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2 StR_ 183/58

ZUR 2266 072 Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Kraftfahrer Herbert L u aus De, geboren an BD 1915 ir si.

wegen Mißbrauchs einer Abhängigen

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Mai 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus

als Vorsitzender, Bundesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schsalscha

als beisitzende Richter, Oberstaaisanwalt ED in der Verhandlung, Bundesanwalt > bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter «>

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil

Ph

des Landgerichts in Bremen -Strafkammer Bremerhaven - vom 21. Februar 1958 im Strafausspruch mit den Fest-

stellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechismitiels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen,

Von Rechts wegen

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Der Angeklagte ist wegen Verbrechens nach § 174 Nr. 1 StGB

zu einem Jahr Gefängnis verurteilt worden. Mit seiner Revision beanstandet er das Verfahren und erhebt die Sachrüge. Diese führt zur Aufhebung des Urveils.

I. Verfahrensrüge.

Die Aufklärungsrüge ist nicht ordnungsgemäß angebracht, da der Ängeklagte nicht das Beweismittel angibt, dessen sich nach seiner Ansicht die Strafkammer zur weiteren Aufklärung hätte bedienen sollen (BGHSt 2, 168).

II. Sachrüge. 1. Das Landgericht verkennt nicht, daß eine Hausangestellte ' dem Haushaltungsvorstand nur dann zur Aufsicht oder Betreuung anvertraut ist, wenn sich dies aus besonderen Umständen ergibt (BGHSt 1, 55; Koeniger in NJW 1957, 161, 163). Diese findet die Strafkemner in der Jugend der l6jährigen

Inge s@B. in ihrer vollen Aufnahme in den Haushalt und

der räumlichen Trennung von ihren Eltern. Die Strafkammer erachtet es für unwesentlich, daß das Mädchen einen Halt

bei ihrer am Ort lebenden Tante finden konnte, die ihr bei

der Beschaffung der Stelle behilflich gewesen war, sie bei

der Vorstellung begleitet und den nur mit der Ehefrau des Angeklagten geführten Verhandlungen beigewohnt hatte. Sie stellt fest, daß "eine Übertragung der Aufsicht auf die Tante der Inge Stahl nicht erfolgt" ist. Hiernach ist der äußere Tatbestand des § 174 Nr. 1 StGB ausreichend festgestellt. Auch hinsichtlich des inneren Tatbestandes bestehen keine Bedenken. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte spätestens bei dem Besuch, den er mit Inge ss» deren Zltern abstattete, erkannt, daß ihm das Mädchen von den

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Eltern zur Beaufsichtigung anvertraut war, nachdem er ihnen versichert hatte, er passe auf Inge auf und behandele sie wie seine Tochter.

2: Der Angeklagte hat sich auf einen Verbotsirrtum berufen.

Er hat vorgetragen, er sei der Meinung gewesen, der Geschlechtsverkehr mit einen l6jährigen Mädchen sei nicht verboten. Das Landgericht hat diesen Verbotsirrtum unterstellt, aber bei dem Alter und Bildungsgrad des Angeklagten für unentschuldbar gehalten. Auch dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Daß der Angeklagte sich des Unrechts des durch dieselhe Handlung begangenen Ehebruchs bewußt war, steht der Annahme eines Verbotsirrtums hinsichtlich der Verwirklichung des Tatbestandes des

8 174 Nr. 1 StGB nicht im Wege (BGHSt 10, 35).

Das Urteil 1&ßt aber nicht erkennen, daß die Strafkanmer sich der Möglichkeit bewußt geweren ist, die Strafe nach Versuchsgrundsätzen zu ermäßigen, und vom richtigen Strafrahmen ausgegangen ist.

Deshalb muß das Urteil unter Verwerfung der weitergehenden Revision im Strafausspruch aufgehoben werden.

Senatspräsident Dr. Baldus Busch Dr. Dotterweich ist beurlaubt und ortsabwesend

und deshalb verhindert, seine

Unterschrift beizufügen.

Busch Scharpenseel Dr. Schalscha