Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 14.05.1958 – 2 StR 176/58
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
250 NM 2.818, 116/58
ImNanen des Volkes In der Strafsache gegen
den Hauptlchrer Ki em» aus Den (GERD, 9
dori geboren am wegen Unzucht mit Abhängigen
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Mai 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof.Dr.Busch Bundesrichter Dr.,Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel
Bundesrichter Dr.Schalscha als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt in der Verhandlung, Bundesanwalt bei der Verkündung
als Vertreter der Bunäesanwaltschaft, Justizangestellter rn
als Urkundsbean er Geschäftsstelle,
für Recht erkannts
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Limburg (Lahn) vom 22.0klbober 1957 wirä verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmiitels zu tragen.
Von Rechts wegen
-2-
Gründe§
Die Strafkanmer hat den Angeklagien wegen Verbrechens nach § 174 Nr. 1 StGB in zwei Fällen zu einer Gesamntstrafe von einen Jahr und acht Monaten Gefängnis verurteilt.
Die Revirion des Angeklagten, die das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt ohne Erfolg.
I. Verfahrensrüg
Sat
1. Die Ablehnung des Beweisamtrages auf KEinholung eines Oberguiachtens über die Glaubwürdigkeit der jugendlichen Zeugin Margarethe HB verstößt nicht gegen $_244 Abs. 4 StPO. Die Sirafkammer hat die Anhörung cines weiteren Sachverständigen abgelehnt, weil sie das Gegenteil der behaupseien Unglaubwürdigkeit der Zeugin bereits durch das Gutachten des Sachverständigen Dr. Leuner [ür erwiesen ansah und die Voraussetzungen des § 244 Abs, 4 Satz 2, 2. Halbsatz StPü nicht vorlagen. Diese Entscheidung entspricht dem veset?z. Die Behauptung, der Sachverständige sei von unzuvretTenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen, weil or nicht berücksichtigt habe, daß die Schwester der Zeugin nöglicherweise an Verfolgungswahn leide, ist unrichtig.
Die Urveilsgründe ergeben, daß sich der Sachverständige
nit dieser Möglichkeit auseinendergesetzt hat und die Zeugin dennoch Tür glaubwürdig hält, weil er bei ihrer Untersuchung nıchtsiesigestellt hatte, was zu Zweifeln an ihrer Glaubwürdigkeib Anlaß geben konnte. Dagegen ist nichts einzuvenden, Ob sein vor der Hauptverhandlung erstellies schrift. liches Gutachten von anderen Tatsachen ausgeht, ist ohne Bedeutung. Soweit die fNevision auf weitere krankhafte Erscheinungen in der Familie der Zeugin hinweist, entspricht sıe nicht den Anforderungen des 5 344 Abs, 2 Satz 2 StPO.
Zum mn m s
2. Die Küge, die Strafkamner habe die beantragte Orisbesichtigung im Falle Irma I) zu Unrechü abgelehnt, kann auf sich beruhen, da der Angeklagte in diesem Falle nichl verurteilt worden ist. Daß die Aussagen von Irma BD: deren Unrichtigkeit durch die Ortsbesichtigung unter Beweis sestellt wurde, die Entscheidung in den übrigen Fällen beeinflußi hat, ist ausgeschlossen. Bedeutungslos ist ebentalls, ob die Urteilsbegründung in diesem Falle Widersprü. che enthält.
3. Unbegründet ist die üge, die Strafkemmer habe ihre
Aufklärungspflicht verletzt, weil sie bei dem Angeklagten kein
"psychiatrische und psychologische Testprüfung" habe vor. nchmen lassen. Nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe bestand für die Strafkammer kein Zweifel an der vollen strafvechilichen Verantwortlichkeit des Angeklagten. Umstände, dig solche Zweifel rechifertigen könnien, sind nicht ersichtlich. Was die Revision dazu anführt, ist offensicht: lich unbegründet, II. Sachbesch
Die Verurteilung wegen zweier, in sich. fortgesetzter Verbrechen nach § 174 Nr. 1 StGB läßt weder im Schuldspruch noch im Sirafausspruch einen RechtsTehler erkennen, Die Revision greift im wesentlichen die Beweiswürdigung der Strafkemmer an; das ist unzulässig. Widersprüche oder Verstöße gegen Denkgesetze, wie sie die Revision behauptet; enthält das Urteil nicht. Der Grundsatz "in dubio nro reo" ist nicht verletzt. Bei der klaren Sachlage erübrigten sich nähere Ausführungen zur inneren Tatseite.
Nur in folgendem besteht Anlaß zur Lrörterungs
Ah -
Nach den Urteilsfeststellungen verging sich der Angeklagıe an der damals 14 Jahre alten Ilse Hp in der Zeıw zwischen dem 17. März 1956, ihrem letzten Schultag, und dem 23. März 1956, dem lag der Schulentlassungsfeier. Soweit das Urteil an einer Stelle den 21. März 1956 als den Tag der Entlassungsfeier bezeichnet, liegt ein Schrei.bfehler vor. Die Yeilnahme an dieser Feier, in deren Verlauf die Zeummisse verteilt und eine Tombola veranstaltet wurden, war freiwillig. Wer nichi mitmachen wollte, erlielv sein Zeugnis schon am letzten Schultag. Der Angeklagte hat sich an Ilse Tg» die an der Entlassungsfeier teilnahm,
im Schulgebäude anläßlich gemeinsamer Vorbereitungen Tür die Tombola vergangen. -
Nit Recht nimmt die Strafkammer auch noch für diese Zeit ein “rziehungs- und Betreuungsverhältnis im Sinne des 3 174 Nr. i SiGB an. #in solches Verhältnis besteht zwischen einem Lehrer und seinen Schülern kraft Gesetzes für die Dauer der Schulzeit, Diese schließt nicht schon mit der letzten Schulstunde ab, sondern mit Gücr Entlassung des Schülers aus der Schulpflicht durch die übliche Aushändigung des Schlißzeugnisses. Dies geschah bei Ilse ] ım Kohmen der Entlassungsfeier. Daß sie in der laye gewesen wäre, sich ihr Zeugnis vorher aushändigen zu lassen und danit von sich aus eine frühere Beendigung des Schulver-
hältnisses herbeizuführen, ist ohne Bedeutung. Entecheidend ist die tatsächliche Gestaltung der Verhältnisse
(LGHSt 1, 55, 58).
Senaispräsident Dr. Baldus ist beurlaubi und ortsabwesend und deshalb an der Unterschrift verhindert,
Busch Busch Dr. Dotterweich
Scharpenseel Dr,Schalscha