Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1958

BGH Entscheidung vom 13.05.1958 – 5 StR 123/58

5. Strafsenat

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Polizei-Hauptwachtmeister Hermann > EEE

BD } geboren am EEEED 1920 in Tau (Ostpr.), - Sachbezeichnungs KW u.a. -

wegen Hehlerei u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13.Mai 1958, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof un als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär EB als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten Hermann BEER wird das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 10.Dezember 1957, soweit es den Beschwerdeführer verurteilt, mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

Gründe3g

Der Stadtsekretär KB und der städtische Angestellte Lepsien hatten in der Fundstelle des Polizeipräsidiums in Braunschweig die Gegenstände zu verwalten, die als gefunden abgeliefert worden waren. Sie teilten sich wiederholt mit dem Angeklagten DES Geläbeträge, die zu den Fundsachen gehörten, und überließen ihm auch zahlreiche andere Gegenstände aus den Beständen der Fundstelle. Den Empfang bestätigte er meistens in den dienstlichen Unterlagen. Dabei gebrauchte er viermal einen falschen Namen.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Beihilfe zur Unterschlagung in Tateinheit mit fortgesetzter Hehlerei und mit Urkundenfälschung zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt.

Die Revision erhebt nur die ‘allgemeine Sachrüge. Sie hat Erfolg.

Die Hehlerei setzt nach § 259 StGB voraus, daß die Sache, die der Hehler an sich bringt, von einem anderen "mittels einer strafbaren Handlung erlangt", diese Vortat also vor dem Beginn der hehlerischen Tätigkeit abgeschlossen . worden ist (RGSt 55,145,146). Ist die Vortat eine Unterschlagung und wird diese erst durch die Veräußerung der fremden Sache begangen, fällt also deren Aneignung durch den Gewahrsamsinhaber mit dem Erwerbe durch den Abnehmer zusammen, so kann dieser nicht Hehler, sondern nur Gehilfe des Unterschlagenden sein (RGSt 67,70,72).

Diese anerkannten Grundsätze der Rechtsprechung berücksichtigt das Landgericht nicht. Aus dem Sachverhalt,

den es feststellt, geht nicht hervor, daß KW una ICE Sie Sachen, die sie dem Angeklagten aushändigten, schon vorher unterschlagen, d.h. den Willen, sie sich zuzueignen, nach außen hin offenbart und betätigt hatten, sei es auch nur gegenüber dem Angeklagten (vgl.RGSt 67,70, - 3 -

- 3.

Die Verurteilung wegen Hehlerei kann daher nicht bestehenbleiben. Das Revisionsgericht vermag den Schuldspruch auch nicht in der Weise zu berichtigen, daß es die Verurteilung wegen Beihilfe zur Unterschlagung in Tateinheit mit Urkundenfälschung aufrechterhält. Die Feststellungen sind nicht so erschöpfend, daß sie cine solche abschließende rechtliche Beurteilung zulassen. Sie schließen nicht völlig die Möglichkeit aus, daß Km und ICE in einem oder in mehreren Fällen die Sachen, die der Ängeklagte von ihnen erhielt, schon zu einem

früheren Zeitpunkte unterschlagen ‚hatten.

Der unteilbare Schuldspruch gegen den Beschwerdeführer muß daher im vollen Umfange aufgehoben werden.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts. Sarstedt Dr.Koffka Siemer

Dr.Börker Hoepner