Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 08.05.1958 – 5 StR 388/58
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR_388/58
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
*205 025
gegen
den landwirtschaftlichen Arbeiter Gustav W EHEEEEEE»>
aus ICE, geboren am BD 1924 in wein Kreis To,
zur Zeit in Unterbringungshaft, wegen Unzucht mit einem Kinde
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28.0ktober 1958, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Sarstedt
als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Hoepner
als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat Dr ED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkanntz
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 8.Mai 1958 samt den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das
Landgericht zurückverwiesen. )
- Von Rechts wegen -
->2. Gründes
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter Unzucht mit einem KXKinde zu einem Jahr Zuchthaus verurteilt und seine Unterbringung in eine Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten. Er rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts.
I.
Die Verfahrensrüge kann nicht durchdringen.
l. Die Revision rügt, die Strafkammer habe zu Unrecht einen Antrag auf Augenscheinseinnahme abgelehnt.
2. Gegen die Zulässigkeit dieser Rüge bestehen schon Bedenken. Die Revision teilt nicht mit, mit welcher Begründung die Strafkammer den Antrag abgelehnt hat.
3. Darüber hinaus ist aber die Rüge auch unbegründet. wie die Sitzungsniederschrift ergibt, hat die Strafkammer den Antrag mit der Begründung abgelehnt, nach der eindeutigen und klaren Aussage der Zeugin Frau Pf bestehe keine Veranlassung, den Augenschein einzunehmen. Das war bei der Sachlage nach § 244 Abs.5 StPO eine zulässige Begründung für die Ablehnung des Antrages, da die Zeugin Pe nicht die einzige Tatzeugin war.
II. Dagegen dringt die Sachrüge durch.
l. Zu Unrecht bemängelt allerdings die Revision, daß die Strafkammer in dem Verhalten des Angeklagten den Versuch der Unzucht mit einem Kinde und nicht bloß eine Vorbereitungshandlung hierzu gesehen habe. Nach den Feststellungen der Strafkammer hat der Angeklagte die 6jährige Gisela mit der Absicht in den Wald gelockt, an ihr unzüchtige Handlungen vorzunehmen oder sie zur Verübung oder Duldung unzüchtiger
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. „begonnen, um die unzüchtige Handlung, die er sich vorgestellt
- 3.
Handlungen zu verleiten. Der Angeklagte hat, nachdem er
das Kind in den Wald gelockt hatte, es aufgefordert, sich
an einen Baum zu stellen. Das hat das Kind auch getan. Zu weiteren Handlungen seitens des Angeklagten ist es nur
deshalb nicht gekommen, weil die Mutter des Kindes dazwischentrat.
a) Soweit die Strafkammer die unzüchtige Absicht des Angeklagten feststellt, wenden sich die Ausführungen der Revision nur in unzulässiger Weise gegen die dem Tatrichter zustehende 'Beweiswürdigung.
b) Daß es schon zur versuchten Unzucht ‚gekommen ist, begründet ‘die Strafkammer damit, schon das, was der Angeklagte getan habe, habe nach seinem Plan den Beginn der Ausführung enthalten, das Kind sei durch das Hineinführen in den Wald bereits erheblich gefährdet worden.
Diese Begründung ist rechtsirrtunsfrei. Nach der Recht- ‚sprechung des Bundesgerichtshofs genügt es zum Versuch, daß die Angriffsmittel in tätige Beziehung zum Angriffsgegenstand gesetzt worden sind und daß dadurch das geschützte Rechtsgut unmittelbar gefährdet ist (BGHSt 4,333,334 mit weiteren Nachweisen).
Das war hier der Fall. Das Kind war im Wald dem Angeklagten ausgeliefert. Durch das Hineinlocken in den Wald unter dem Versprechen eines Geschenks und durch die Aufforderung, sich an den Baum zu stellen, hatte der Angeklagte auch schon mit der psychischen Einwirkung auf das Kind
hatte, zu ermöglichen.
2. Rechtliche‘ Bedenken bestehen’ aber gegen die Ausführungen, mit denen die Strafkamer die Voraussetzungen des § 51 Abs.1 StGB abgelehnt hat.
Das Urteil enthält hierzu nur folgende Ausführungen:
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"Der Angeklagte ist für seine Tat auch strafrechtlich verantwortlich. Der Sachverständige Dr. St hat in überzeugender Begründung, die sich die Kammer in vollem Umfang zu
eigen macht, dargelegt, daß der Angeklagte nur vermindert zurechnungsfähig im Sinne des § 51 Abs.2 StGB ist. Bei dem Angeklagten treffen drei geistige Störungen zusammen; angeborener Schwachsinn, degenerative Psychopathie und Depravation durch seine jahrelang bestehende Alkohol- und Betäubungsmittelsucht. Diese Störungen erfüllen nicht die Voraussetzungen des § 51 Abs.1 StGB; jedoch kann der Angeklagte in strafrechtlicher Hinsicht nicht wie ein geistig Gesunder beurteilt werden, so daß die Voraussetzungen des § 51 Abs.2 StGB in seiner Person gegeben sind."
Diese Ausführungen genügen nicht, um dem Revisionsgericht die Nachprüfung zu ermöglichen, ob die Strafkammer von einem zutreffenden Rechtsbegriff der Zurechnungsfähigkeit ausgegangen ist. Mit Rücksicht auf die drei geistigen Störungen, an denen der Angeklagte leidet, hätte es vielmehr näherer Darlegungen darüber bedurft, daß weder die Einsichtsfähigkeit noch die Hemmungsfähigkeit des Angeklagten zur Zeit der Tat völlig ausgeschlossen waren.
Bei dieser Sachlage bedurfte es keiner Erörterung der Frage, ob die Strafkammer es bei Anwendung des § 42b StGB auf den richtigen Zeitpunkt abgestellt hat.
- 5.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage .es Generalbundesanwalts.
Sarstedt Dr.Koffka Schmidt
Börker ".oepner