Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 07.05.1958 – 2 StR 181/58
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2 StR 181/58 2266 072
Im Namen des v.lkes9
In der Sırafsache
gegen
den Landarbeiter Horst B iEEB aus >GER. geb.:ren an BED '922 ir vu.
wegen versuchter schwerer Unzucht
hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Mai 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus . als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof, Dr, Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel
Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,
Vberstaatsanwalt ER als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstell
für Kecht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bremen .- Strafkammer Bremerhaven --
vom 5. Februar 1958 wird verworfen. °
Der Angeklagte hat die Kosten des Rschtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
1x
I
Gründe§
Die Strafkamer hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer Unzucht (§ 175 a Nr. 3 StGB) zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt.
Der Angeklagte rügt mit der Revision die Verleizung "formellen" und "materiellen" Rechts, jedoch ohne Erfolg.
Die Verfahrensrüge ist nicht in der in § 344 Abs. 2 Satz 2 StRO vorgeschriebenen Weise ausgeführt und daher un-
zulässig.
Die Überprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachbeschwerde hat weder zum Schuldspruch noch zum Strafausspruch einen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben.
Auch die Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung ist im Ergebnis zutreffend. Die Strafkammer hat zwar ihre Entscheidung auf § 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB gestützt mit der Begründung, daß dem Angeklagten während der letzten fünf Jahre vor Begehung der hier abgeurteilten Straftat die Vollstreckung einer gegen ihn im Inland erkannten Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt war. Von dieser Strafe in Höhe von zehn Monaten Gefängnis, zu der er durch Urteil des Landgerichts in Bremen - Strafkammer Bremerhaven - vom 2. März 1956 verurteilt worden war, hat er jedoch sechs Monate verbüßt, während ihm der Rest von vier Monaten unter Bewilligung einer Bewährungsfrist ausgesetzt wurde. Die Vorschrift des § 25 Abs. 3 Nr. 2 SiGB ist aber nur anwendbar, wenn die Vorstrafe ganz ausgesetzt war (BGHSt :0, 82).
Dennoch hat die Strafkammer hier eine Strafaussetzung zur Bewährung mit Recht abgelehnt, weil die Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 Nr. 3 StGB vorliegen. Der Angeklagte ist durch das vorgenannte Urteil während der letzten fünf Jahre vor Begehung der Tat, die den Gegenstand des anhängigen Verfahrens bildet, zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden. Somit kommt aus diesem Grunde eine Strafaussetzung zur Bewährung nicht in Betracht.
Baldus. . Busch Dr. Dotterweich
Scharpenseel Dr. Schalscha