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BGH Entscheidung vom 06.05.1958 – 5 StR 20/58

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2221 041 5 StR 20/58

1t3 5 StR 412/56 (abi 2 SER 174755)

ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Bäckermeister, jetzigen Hilfsarbeiter

Helmut V mE =u: BEE, geboren am EEE 1915 in OENB,

wegen versuchter Verleitung von Kindern zur Unzucht

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6.Mai 1958, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr REED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 12.Oktober 1957 nebst den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

Gründej3

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter Verleitung von Kindern zur Unzucht in drei Fällen zu einer Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis verurteilt.

Gegen diuses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt. Er rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts.

Das Rechtsmittel hat Erfolg, weil eine Verfahrensrüge durchädringt.

I.

Der Angeklagte rügt, die Strafkammer habe eine Reihe von Beweisamträgen zu Unrecht abgelehnt;

l. Folgende Rügen sind unbegründets

a) Die Hauptanträge auf Vernehmung der Professoren CHE und Dr EEE -PEEED hat das Gericht mit zutreffender Begründung abgelehnt. Wenn die Ausführungen bereits vernommener Sachverständiger dem Gericht die notwendige Sachkunde verschafft haben, darf es die Vernehmung weiterer Sachverständiger ablehnen.

b) Auch die Urteilsausführungen zu den Hilfsamträgen auf Vernehmung der genannten beiden Sachverständigen sind nicht zu beanstanden.

aa) Zum Hilfsamtrag auf Vernehmung des Professors CB ersehen die Urteilsgründe ausreichend, wie das Gericht die Persönlichkeit des Angeklagten beurteilt und welche Schlüsse es daraus für die Glaubwürdigkeit seines widerrufenen Geständnisses zieht; besonderer fachwissenschaftlicher Ausführungen bedurfte es, entgegen der Auffassung der Revision, hierzu nicht.

bb) Zum Hilfsamtrag auf Vernehmung des Professors

Dr . De "EB bemängelt die Revision zu Unrecht, die

Urteilsausführungen setzten sich in Widerspruch zu dem

Beschluß, mit dem das Gericht den Hauptantrag abgelehnt habe.

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Die Revision meint, aus dem Hauptantrag sei zu erschen gewesen, wie die Verteidigung die Sachverständigen Dr.Geyer und Dr.Meyer verstanden habe, nämlich; nach ihrer gutachterlichen Überzeugung könne an Hamder Zeugenaussagen nicht festgestellt werden, daß der Angeklagte gewollt habe, die Kinder sollten geflissentlich seinen Geschlechtsteil betrachten, vielmehr müsse das Hüsteln des Angeklagten auf die mit dem Exhibitionismus verbundene sexuelle Erregung zurückgeführt werden und berechtige nicht zu dem Schluß, ‚daß er die Aufmerksamkeit der Kinder auf sich habe lenken wollen. Das Gericht habe durch seinen ablehnenden Beschluß zu erkennen gegeben, daß es die Sachverständigen ebenso verstanden habe. Hiermit habe es sich bei den Ausführungen ‚im Urteil zum Hilfsamtrag in Widerspruch gesetzt, indem es von einem anderen Sinn der Darlegungen der Sachverständigen ausgegangen sei.

Dem kann nicht gefolgt werden.

Die Urteilsausführungen ergeben, daß das Gericht von dem allein zutreffenden Verhältnis zwischen den Aufgaben des Sachverständigen und des Gerichts ausgegangen ist. Die Entscheidung darüber, ‚welche Schlußfolgerungen aus den Aussagen der Kinder zu ziehen waren, war ausschließlich Sache des Gerichts. Die Strafkammer hat an einer anderen Stelle des Urteils den Verleitungsvorsatz des Angeklagten insbesondere damit begründet, daß dieser einen Standort eingenommen hat, von dem aus die Kinder ihn ‚sehen mußten.

Wenn der Verteidiger den Beschluß des Gerichts mißverstanden hat, so kann das nur darauf beruhen, ‘daß er von einer unrichtigen Auffassung über die Aufgabenverteilung . zwischen Sachverständigen und Gericht ausgegangen ist; ‚hiermit‘ brauchte das Gericht nicht zu rechnen,

c) Den Hilfsamträg auf Augenscheinseinnahme hat die

-, Strafkammer, ol:ne Rechtsirrtum mit der Begründung abgelehnt, die Augenscheinseinnahne sei zur weiteren Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich. Beweisthema des Antrages war, daß der Angeklagte sich so hingestellt habe, daß er nicht

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damit habe rechnen können, daß die Kinder sich nach ihm umdrehten. Hierzu bedurfte die Strafkammer der Augenscheinseinnahme nicht. Zu Unrecht beruft sich die Revision auf die Entscheidung BGHSt 8,177. Der Fall liegt hier völlig anders. Abgesehen davon, daß hier nicht nur ein einziger Zeuge zur Verfügung stand, sondern mehrere Tatzeugen, betraf die beantragte Augenscheinseinnahme auch gar nicht die Glaubwürdigkeit der Kinder.

d) Den hilfsweise wiederholten Antrag auf Vernehmung mehrerer Zeugen über das Auftreten von Exhibitionisten brauchte das Urteil in den Gründen nicht noch einmal zu bescheiden. Die Strafkammer hatte auf den entsprechenden Hauptantrag des Angeklagten die behauptete Tatsache als wahr unterstellt. Hiermit hat sie sich in den Urteilsgründen nicht in Widerspruch gesetzt.

2. Jedoch dringt die Rüge durch, die Strafkammer habe den Antrag auf fototechnische Untersuchung des Poststempels auf dem in der Hauptverhandlung überreichten Briefumschlag unrichtig behandelt.

Die Verurteilung des Angeklagten wird u.a. auch damit begründet, daß er die hier abgeurteilten Taten und eine weitere, am 9.August 1954 in Wardenburg begangene am 10.August 1954 vor der Polizei in Wardenburg gestanden habe. Wegen der Tat in Wardenburg ist der Angeklagte rechtskräftig freigesprochen worden, weil das betreffende Mädchen belastende Bekundungen nicht machen konnte.

Der Angeklagte hat behauptet, das Geständnis sei sachlich unrichtig gewesen, er habe es nur abgegeben, weil er gefürchtet habe, sonst verhaftet zu werden. Zum Beweise dafür, daß er nicht, wie in seinem Geständnis angegeben, am 9.August 1954 kurz nach 10 Uhr vormittags in der Nähe

der Wardenburger Schule gewesen sein könne, hat der Angeklagte

vorgetragen, "seine Schwägerin, Maria OR habe am 6.8.1954, 15.20 Uhr in Streek ein Telegramm erhalten, wonach ihr Vater tödlich verunglückt sei. Sie sei daraufhin sofort von Streek zu ihrem Bruder Alfons 2 in den Kreis

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Hümmling gefahren. Am 9.8.1954 sei er in ihrem Auftrage beim Arbeitsamt in Oldenburg guwesen und habe ihr an-Schließend einen wichtigen Brisf unter der Anschrift ihres Bruders vom Hauptpostamt Oldenburg aus geschrieben, welcher den Poststempcl vom 9.8.1954 bis 11 Uhr trage. Wenn er aber kurz vor 11 Uhr noch in Oldenburg gewesen sei, könne ser nicht gleichzeitig kurz nach der großen Pause, also nach 10 Uhr 10 min. an der etwa 20 km vom Hauptpostamt Oldenburg entfernt licgenden Schule in Wardenburg gewesen sein. Er habe lediglich ein Fahrrad gehabt."

In diesem Zusammenhang hat er Beweis dafür angetreten, daß der etwas verrutschte Poststempel auf dem Brief-. umschlag "9.8.1954" laute.

Nachdem das Gericht zwei Sachverständige hierüber vernommen hatte, lehAte „s einen Antrag, ein Gutachten des Bundeskriminaliechnischen Instituts Wiesbaden darüber einzuholen, daß der Poststempel vom "9.8.1954, 10 - 11 Uhr!" ist, mit der Rogründung ab, Jaß das (ericht die erforderliche Sachkunde selbst. besitze.

Nunmehr beantragte der Verteidiger

"eine fototechnische Auswertung des Poststempels B1.76 d.A. (wie K.U.K@B angeregt

hatte, um sichere Feststellungen zu treffen) (unter 8Sfacher Vergrößerung fotografieren bei Abwandlung der Lichtstärken). Erst der Vergleich der verschiedenen Fotografien wird

- wegen der verschiedenen Lichtstärken - die sichere Auswertung ergeben, wie K.U.Kg»

sagte",

Diesen Antrag lehnte das Gericht mit der Begründung

ab, er entspreche sachlich dem vorhergehenden, über den

bereits entschieden sei. Den nochnäls in etwas anderer Foru gestellten Antrag lehnte es dann üit der Begründung ab, Gas Gericht besitze selbst die erforderiiche Sachkunde. Diese Behandlung ler Beweisamtbrige isv nicht frei von Rechtsirrtum. Der Sinn der Arträge sin, dahin, daß sich der

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bei Betrachtungmit bloßem Auge und bei Lupenvergrößerung ergebende Anschein, vs handele sich um eine "6", durch

disc beantragte Untersuchung als irrig erweisen würde. Für die beantragte Art der Untersuchung, die es auch gar nicht vorgenommen hat, konnte das Gericht nicht die notwendige Sachkunde haben.

Auf dieser rechtsfehlerhaften Behandlung des Beweisamtrages kann das Urteil auch beruhen. Daran ändern auch die Darlegungen im Urteil nichts. Nach ihnen würde sich nach Überzeugurg des Gerichts an der Glaubwürdigkeit des Geständnisses des Angeklagten nichts ändern, wenn man davon ausginge, daß der Briefumschlag am 9.8.1954 gestempelt ist. Mit dieser Begründung, die eine Wahrunterstellung der Beweisbehauptung des Angeklagten enthält, hätte das Gericht zwar den Hauptantrag ablehnen dürfen. Das hat es aber nicht getan, und das Revisionsgericht ist nicht in der Lage festzustellen, daß in diesem Fall das Ergebnis kein anderes geworden wäre. Der Verteidiger hat auf ausdrückliches Befragen der Revisionsinstanz erklärt, daß er bei einer derartigen Ablehnung des Beweisamtrages noch weitere Beweisamträge gestellt oder mindestens Fragen an den Angeklagten gerichtet hätte, die zu weiteren Beweisamträgen hätten führen können. Das vermag das Revisionsgericht nicht auszuschließen.

II.

Für die neue Entscheidung sei noch auf folgendes hingewiesen;

Nach § 358 Abs.2 StPO dürfen weder die Gesamtstrafe, noch die Einzelstrafen höher sein als die im Urteil vom 4.Februar 1955 ausgesprochenen, gegen das nur der Angeklagte Revision eingelegt hat.

Sarstedt Dr.Koffka Schmidt

Sicmer Bundesrichter Schmitt ist krank und kann deshalb nicht unterschreiben.

Sarstedt