Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 22.04.1958 – 5 StR 65/58
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 55/58 (alt: 5 StR 535/56) 2220 020
ImNanen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Volksschullehrer Johannes R REED aus Leib (Ostfriesl.),
geboren an EEEEED 1904 in STE, wegen Unzucht mit Abhängigen
hat der 5.Strafsenat des Bundesgeiichtshofs in der Sitzung vom 22.April 1958, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Saundesrichter Schmidt 3undesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt we als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ze als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aurich vom 19.Septenber 1957 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Landgericht in Oldenburg zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
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Gründe;
Der Angeklagte war durch Urteil des Landgerichts vom 29.August 1955 (unter Freisprechung im übrigen) wegen Unzucht mit Abhängigen in Tateinheit mit Vornahme unzüchtiger Handlungen mit Kindern unter 14 Jahren, begangen in drei Fällen, zu einer Sesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt worden. Nach erfolgreicher Revision des Angeklagten hat die Strafkammer ihn jetzt in den Fällen Roi un: Tem freigesprochen und im Falle Gerda Hsnesen Unzucht mit Abh_.ngigen in Tateinheit nit Vornahme unzüchtiger Handlungen mit cinem Kinde unter 14 Jahren zu einer Gefängnisstrafe von neun Monaten verurteilt.
Die Revision des Angzeklarten gegen diese Verurteilung greift aus sachlichrechtlichen Gründen durch.
1.) Der Tatrichter hat den Angeklagten allein auf Grund der Bekundungen des Kindes Gerda HW als überführt angesehen. Nach den Feststellungen hat diesesMädchen "bei ihren verschiedenen Vernehmungen in manchen Punkten abweichende Anganen gemächt". Das Landgericht teilt die Widersprüche nicht mit, sondern führt hierzu im Urteil nur aus;
"Die in den einzelnen Aussagen enthaltenen Unterschiede betreffen durchweg Handlungen oder Bezebenh.iten, die am Rande des sigentlichen Tatgeschehens liegen. Sie vermögen nicht den Kern des von der Zeugin Geschilderten anzugreifen oder als unglaubhaft erscheinen zu lassen. Den eigentlichen Vorgang der Unzuchtshandlung hat die Zeugin von Anfang an in gleicher Weise geschildert, Nach der Überzeugung des Gerichts kann sie ihn nicht ihrer Phantasie untnonmen unä aus gänzlich anderen Anlaß ihrer Mutter mitgetiilt
- haben" (UA S.9,1o).
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Diese Ausführungen sind schon unter sachlichrechtlichen Gesichtspunkten bedenklich, so daß auf die insoweit auch erhobene Aufklärungsrüge nicht näher eingegangen zu werden braucht. Es besteht nämlich die Möglichkeit, daß die Strafkammer nur dasjenige Geschehen als "eigentlichen Vorgang der Unzuchtshandlung" angesehen hat, das unter rein strafrechtlichen Gesichtspunkten bemerkenswert ist. Darauf würde es aber für die hier zu beurteilende Frage, welche Widersprüche in den früheren Bekun-
dungen des Kindes gegen seine Glaubwürdigkeit sprechen könnten, nicht ankommen. Denn insoweit ist nur erheblich, welche Vorgänge dem Kinde selbst ungewöhnlich erscheinen und sich ihm deshalb hätten einprägen müssen. Dabei können auch Dinge, die rechtlich am Rande des Geschehens liegen (bloße Vorbereitungshandlungen), für die 3eurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin bedeutsam sein. Es wäre mithin rechtsfehlerhaft, wenn das Landgericht solche Umstände bei der Untersuchung der Glaubwürdigkeit unberücksichtigt gelassen hätte. Die Möglichkeit eines derartigen Rechtsirrtums läßt sich nicht sicher ausschließen, weil die undeutlichen Darlegungen des Urteils einer näheren Nachprüfung unzugänglich sind.
2.) Auch aus anderem Grunde noch hat die Sachrüge Erfolg.
a) An demselben Tage, als Gerda ihrer Mutter von dem Verhalten des Angeklagten erzählte, entdeckte Frau HEEEEB abends an dem Hemd des Kindes "vorne unten einen Blutfleck etwa von der Größe eines 5-Markstückes. Bei der am nächsten Morgen erfolgten ärztlichen Untersuchung durch Dr.med Ee in NOW stellte dieser um den Bereich des Scheideneingangs des Kindes alte verkrustete Blutreste, einen spärlichen dünnen blutend-wässerigen Ausfluß sowie kleine blutende Einrisse in der Schleinhaut der Scheidenwand und am Hymen fest" - UA S.5 -
(die Verletzungen des Kindes sind nicht durch den Angeklagten verursacht worden - UA S.8).
Bei der Untersuchung der Glaubwürdiskeit des Xindes ist das Lindgericht den Ursachen der Verletzungen und des Blutfleckes nachgegangen, hat diese jcdoch nicht ermitteln können. Der Tatrichter meint, "der Umstand, daß die Zeugin für die Entstehung dieses Blutflecks eine Erklärung nicht hat geben können, vermag keineswegs ihre Glaubwürdi skeit zu erschüttern". Nach seiner Auffassung h..t auch auszuscheiden, daß Gerda HlWwihrer Mutter eine unwahre Darstellung über das Verhalten des Beschwerdeführers nur deshalb gegeben habe, um sich wegen des Blutflecks zu sichern. Das Landgericht begründet diese Meinung wie folgt;
"Der im Hemd des Mädchens vorgefundene Blutfleck scheidet als Selbstsicherungsgrund ebenfalls aus, zumal er erst am Abend von der Mutter der Zeugin entdeckt worden ist" (TA S.8).
b) Diese Folgerung geht Tehl. Denn für die Frage, ob sich das Kind wegen des im Hemd vorhandenen Blutflecks durch eine unwahre Darstellung sichern wollte, ist es nicht entscheidend, wann die Mutter den Blutfleck entdeckt hat. Insoweit kommt es vielmehr vor allem darauf an, ob Gerda schon vorher von dem Blutfleck gewußt, eine Entdeckung durch ihre Mutter (von der das Kind übrigens jeden Abend "zum Schlafengehen! ausgezogen wurde - UA S.5) befürchtet und deshalb beabsichtigt haben kann, sich im voraus zu sichern. Erwägungen in dieser Richtung sind im Urteil nicht enthalten.
3.) Für die neue Verhandlung wird vorsorglich auf folgendes hingewiesen;
a) Sollte sich wiederum ergeben, daß der Angeklagte für die Verletzungen an "der Schleimhaut der Scheidenwand und am Hymen" nicht verantwortlich ist, so wird bei der Bedeutung dieses Umstandes geprüft werden müssen,
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ob auch die Verletzungen des Hymens selbst durch "einen Kontakt in Verbindung mit dem Stoff des von dem Kind getragenen Schlüpfers" verursacht worden sein können. Dabei werden nähere Angaben über die Art des "Kontaktes" nicht zu entbehren sein.
b) Um Aufklärungsrügen zu vermeiden, empfiehlt es sich, der Behauptung des Angeklagten nachzugehen, Gerda HB habe am 23.Dezember 1955 eine '"Drainings- oder Skihose" getragen.
ce) Im übrigen wird es Sache der Verteidigung sein, durch entsprechende Beweisamträge oder geeignete Fragen und Vorhalte an die Zeugin zur Aufklärung beizutragen.
Gemäß § 354 Abs.2 StPO ist die Sache an ein benachbartes Gericht gleicher Ordnung zurückverwiesen worden.
Auch insoweit entspricht die Entscheidung dem Antrage des Generalbundesanwalts.
Sarstedt Schmidt Siemer
Börker Hoepner