Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 18.04.1958 – 5 StR 414/58
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 stR_414/58
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2205 025
InNanen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Elektroschweißer Karl-Heinz H EEE aus BE, geboren am EEE 1955 in raggmmn Kreis Ve.
wegen Rauschvergehens (§ 330a StGB)
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28.0ktober 1958, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Sarstedt
als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Hoepner
als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat Dr >
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte mn als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 18.April 1958 mit den Feststellungen aufgehoben,
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,.
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergehens gegen § 330a StGB zu einem Jahre Gefängnis verurteilt. Die Revision rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.
1. Die Strafkammer entnimmt dem Sachverhalt "die objektiven Merkmale des schweren Raubes" (UA S.4). Sie stellt jedoch nicht fest, daß sich der betrunkene Angeklagte die Handtasche aneignen wollte, als er sie der Zeugin Giese gewaltsam entriß. Dieser Zueignungswille gehört zum Raube und damit auch zum inneren Tatbestande des Vergehens nach § 330a Abs.1 StGB, wenn die "mit Strafe bedrohte Handlung" des zurechnungsunfähigen Täters in einem Raube gefunden wird. Dafür reicht, wie die Revision mit Recht geltend macht, der bloße äußere Tatbestand dieses Verbrechens nicht aus, Das scheint die Strafkammer, die nur von den "objektiven" Merkmalen des Raubes spricht, verkannt zu haben. Sie füst zwar hinzu, der Angeklagte habe "sich die Handtasche angeeignet, indem er damit davonging". Sie beschreibt damit aber nur einen Vorgang, der das äußere Bild einer Aneignungshandlung ausmachen kann, und schweigt über die innere Einstellung des Angeklagten bei der Wegnahme. Den Willen, eine Sache für sich zu behalten, also sich zuzueignen, kann auch jemand haben, der unter der Wirkung des Alkohols unfähig ist, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder nach dieser Finsicht zu handeln. Daß der Angeklagte mit dieser Willensrichtung vorgegangen sei, kann das Revisionsgericht auch dem Zusammenhange der Urteilsgründe nicht mit Sicherheit entnehmen.
2. Das Landgericht sagt, der Angeklagte habe sich "vorsätzlich, zumindest aber fahrlässig" in den Rausch versetzt. Für die Höhe der gerechten Strafe ist es jedoch regelmäßig wichtig, ob sich der Täter so stark betrinken
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wollte, daß er zurechnungsunfähig wurde, oder ob er diese Folge nur hätte voraussehen müssen und können. Angesichts der knappen Strafzumessungsgründe erscheint es zweifelhaft, ob die Strafkammer die Strafe von einem Jahre Gefängnis für den 21ljährigen Angeklagten auch dann als schuldangemessen angesehen hätte, wenn sie nicht offengelassen hätte, ob sein Rausch auf Vorsatz oder auf Fahrlässigkeit beruhte.
5. Es wird sich empfehlen, in dem neuen Urteil auch ausdrückliche Feststellungen darüber zu treffen, ob es für den Angeklagten, ehe er sich bis zur Zurechnungsunfähigkeit betrank, voraussehbar war, daß er infolge des Rausches möglicherweise irgendwelche Hanälungen begehen werde, die mit Strafe bedroht sind (vgl.BGH JR 1958,28).
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
Sarstedt Dr.Koffka Schmidt Dr.Börker Hoepner