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BGH Entscheidung vom 17.04.1958 – 5 StR 42/58

5. Strafsenat

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5 StR_42/58

ImNamen des Volkes

In der Strafsache 2229 073

gegen

den Rentner Paul TFT EEE zu: Po geboren am MED 1921 ir ACEEEED,

wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17.April 1958, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Sarstedt

als Vorsitzender, Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Hoepner

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr MEEEB

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lübeck vom 24.0ktober 1957 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurück-

verwiesen.

- Von Rechts wegen -

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Gründes

Die Strafkammer (Jugendkammer) hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht, begangen im März und April 1957 an seiner damals 16 Jahre alten, ihm zur Erziehung anvertrauten Tochter Renate FEED, gemäß § 174 Nr.1 StGB zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie führt zur Aufhebung des Urteils.

Folgende Verfahrensrüge greift durchs

Der Verteidiger hat in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer hilfsweise beantragt, über die Glaubwürdigkeit der Zeugin Renate FÜEEEW einen psychologischen Sachverständigen zu hören, Die Strafkammer hat dem Antrag nicht stattgegeben. Dabei hat sie sich ausweislich der Urteilsgründe (S.16-19 UA) von der Erwägung leiten lassen, daß sie als Jugendkammer und Jugendschutzkammer hinreichende Erfahrung in der Vernehmung kindlicher und jugendlicher Zeugen besitze, daß Renate TÜEEEB in einem Alter stehe, in dem sie im Gegensatz zu Kindern von etwa 6-7 Jahren durchaus in der Lage sei, den Ernst und die Bedeutung einer Zeugenvernehmung zu begreifen, und daß ihre Angaben durch die glaubwürdigen Bekundungen der Zeugen Magdalena FEED (Ehefrau des Angeklagten),

Frau KB (Schwiegermutter des Angeklagten), Eheleute Kö und Polizeimeister Sag teilweise bestätigt worden seien. Diese Begründung hält bei der Sachlage des Falles, wie sie sich aus den Urteilsgründen ergibt, einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Nach § 244 Abs.4 Satz 1 StPO darf der Tatrichter einen Antrag auf Vernehmung eines Sachverständigen zwar mit der Begründung ablehnen, daß das Gericht selbst die

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erforderliche Sachkunde besitze. Die Gründe des angefochtenen Urteils zeigen aber, daß die Jugendschutzkammer darüber geirrt hat, welche besondere Art von Sachkunde hier erforderlich war. Die Kammer führt nänlich zur näheren Begründung aus, Renate TEE stehe in einem Alter (15/2 Jahre zu Beginn der angenommenen Tatzeit, 16/2 Jahre zur Zeit der Hauptverhandlung),

"in dem sie durchaus in der Lage ist, den Ernst und die Bedeutung einer Vernehmung als Zeugin zu begreifen, was bei Kindern im Alter von vielleicht 6-7 Jahren in der Regel keineswegs der Fall ist". Darin mag die Kammer durchaus recht haben; der Senat hat keinen Anlaß, ihre Sachkunde zu bezweifeln, soweit es um die Beurteilung der Glaubwürdigkeit unter diesem Gesichtspunkt ging. Ein Urteil darüber, ob eine 1l6Y2jährige Zeugin die Wahrheit sagen will, muß eine Strafkammer sich in der Tat zutrauen dürfen.

Aber nicht um diese Sachkunde ging es bei dem Beweisamtrag. Renate DO |] stand zu der angenommenen Tatzeit noch in einem Alter, in dem die Pubertät noch nicht - mindestens nicht immer -— abgeschlossen ist.

Zu den Erscheinungen der Pubertät gehört bei Mädchen bisweilen, daß eingebildete Vorgänge ihnen als wirkliche Erlebnisse vorkommen, daß sie Vorgänge, die sie mit einem Mann erlebt haben, unbewußt auf einen anderen übertragen, oder daß sie Vorgängen, die in Wahrheit ohne geschlechtliche Bedeutung sind, eine solche irrtümlich beimessen und in diesem Irrtum den wirklichen Hergang unbewußt entstellen. Mit diesen Möglichkeiten setzt die Strafkammer sich nicht sachkundig auseinander. Sie sagt dazu nur, es hätten sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, daß Renate TEE das Verhalten des Angeklagten unbewußt falsch bewertet habe, und es erscheine auch ausgeschlossen, daß ihre Phantasie sich in sexuellen Gedankengängen bewege und daß sie daher das Verhalten des Angeklagten unter einem derartigen Gesichtspunkt

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sehe (S.16 UA). Ein Tatrichter, der die erforderliche Sach-

kunde besitzt, weiß, daß die naheliegenden Möglichkeiten fehlerhafter Zeugenaussagen in Fällen der hier in Rede stehenden Art in dieser Weise nicht ausgeschlossen werden können.

Der Senat steht nicht vor der Frage, ob schon die Aufklärungspflicht den Tatrichter zur Heranziehung eines Sachverständigen genötigt hätte. Diese Frage wird in Fällen der vorliegenden Art möglicherweise verneint werden können; denn der Tatrichter braucht seine eigene Sachkunde nicht stets von sich aus, ohne äußeren Anstoß, zu bezweifeln. Anders liegt es aber, wenn - wie hier -— ein Beweisamtrag gestellt worden ist. Die Pflicht, beantragte Beweise zu erheben, geht weiter als die Pflicht, die Sache von Amts wegen aufzuklären. Mit dem Beweisamtrag zog der Verteidiger die Sachkunde der Kammer erkennbar in Zweifel. Das nötigte sie, sich die Frage nach ihrer Sachkunde in allen Beziehungen vorzulegen, die hier in Betracht kamens nicht nur in Bezug auf den Willen, sondern auch auf die Fähigkeit der Zeugin, die Wahrheit zu sagen.

Das Urteil kann auf der rechtsirrigen Ablehnung des Hilfsbeweisamtrages beruhen, Es muß daher aufgehoben werden.

Die weiteren Reyisionsrügen brauchen hiernach nicht erörtert zu werden. Für die neue Hauptverhandlung wird jedoch noch auf folgendes hingewiesen;

Die Strafkammer hat ihre Überzeugung von der Glaubwürdigkeit der Renate FEED auch aus dem Umstand gefolgert, daß die Zeugin sich trotz ihrer lang andauernden, bis ins einzelne gehenden Vernehmung nicht in Widersprüche verwickelt habe. Dies erscheint deshalb bedenklich, weil die Strafkammer es ersichtlich unterlassen hat, in diesen Zusammenhang auch die Entwicklung zu überprüfen, die die Aussagen der Zeugin vom Beginn ihrer ersten polizeilichen Vernehmung an hatten.

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Das angefochtene Urteil sagt, Renates Angaben würden "äurch die glaubwürdigen Bekundungen anderer Zeugen teilweise bestätigt". (Von den vier Urteilen des Bundesgerichtshofs, auf die sich die Strafkammer in diesem Zusammenhang beruft, sind die drei ersten zur Aufhebung der tatrichterlichen Entscheidung gelangt, beweisen also nicht, was sie hier beweisen sollen; das vierte betrifft einen Fall, in dem kein Beweisamtrag gestellt worden war.) Von einer "Bestätigung" kann nur da die Rede sein, wo ein anderer Zeuge aus eigener Wahrnehmung etwas bekundet, was mit den Angaben Renates übereinstimmt; nicht ‘aber da, wo andere Zeugen nur wiedergeben, was Renate ihnen erzählt hat. Das scheint die Strafkammer bisher “ nicht durchweg erkannt zu haben.

Sarstedt Siemer Schmitt

Börker Hoepner