Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 16.04.1958 – 2 StR 118/58
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Fu v3 een
5 2 StR 118/58 2266 07 1 4 y
Im Nauen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Autoschlosser Werner 8 EB 20: Hg» MB: Kreis > ; geboren an EEE 1515 in vB» (Thüringen),
wegen fahrlässigen Falscheides
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. April 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus
als Vorsitzender, Bundesrichter Prof.Dr. Busch “ Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt WB in der Verhandlung, Bundesamwalt Dr. (ED vei der Verkündung als Vertreter’der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Limburg (Lahn) vom 7. Januar 1958 wird die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über die Bildung einer Gesamtstrafe an das land-- gericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Im übrigen wird die Revision verworfen,
Von Rechts wegen
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Der Angeklagte ist wegen fahrlässigen Falscheides zu drei Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision ist zum Schuldspruch und zur Strafzumessung offensichtlich unbegründet. Die Annahme, daß der Angeklagte fahrlässig seine Eidespflicht verletzt hat, weil er nicht einmal versucht -hat, eine Aufschiebung der Eidesabnahme zu erlangen, ist rechtlich nicht zu beanstanden; denn er hat, wie das Landgericht feststellt, seine Erregung erkannt und gewußt, daß er in diesem Zustand unfähig war, das Vernögensverzeichnis mit der gebotenen Sorgfalt aufzustellen. .
Das Urteil ergibt, daß der Angeklagte nach Begehung, aber vor Aburteilung seiner Eidesverletzung mehrfach bestraft worden ist, läßt jedoch nicht erkennen, ob er bei Verkündung des angefochtenen Urteils die verhängten Strafen bereits vollständig verbüßt hatie. War dies nicht der Fall, so mußte § 79 StGB angewandt werden.
Baldus Busch Dr. .Dotterweich Scharpenseel Dr. Schalscha