Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 15.04.1958 – 1 StR 118/58
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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ı StR 118/58 ' be 2316 039 In Samen des Voikes
In der Strafsache gegen
den Kaufmann Kurt POEEEED zu: O2... geboren au EEE 1911 in aM (Kreis EEE,
wegen Anstiftung zur versuchten Abtreibung u.a.
hat der 1. Strafssnat des Bundesgerichtrhors in der Sitzung vom 15. April 1958, an der teilgenomuen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundssrichter Mantel Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. EEE
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > “als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkamit:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil Tandgerichts Darmstadt vom 12. Dezember 1957
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des wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmitiels zu tragen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Das Lanägericht hat den Angeklagten wegen Anstifiung zur versuchten Fremdabtreibung sowie wegen Anstiftung zur Tremdabtreibung in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung zu einer Gssamistrafe von 11 jionaten Gefängnis verurteilt.
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Der Angeklagte macht die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts geltend. Das Rechtsmittel
hat keinen Erfolz.
1.) Die Rüge, das Landgericht habe seine Pflicht zur Erforschung der Wahrheit (§ 244 Abs. 2 StPO) verletzt, ist unbegründet.
Es war nicht erforderlich aufzuklären, ob der Rentner CHE, der die Abtreibungshandlungen an Frau SP vorgenommen bat, ein bekannter gewerbsmäßiger Abtreiber ist, und festzustellen, daß gegen ihn damals ein Strafverfahren wegen zahlreicher Abtreibungen anhängig war. Auch eine zu Abtreibungen geneigte Person kann zu diesem Verbrechen angestiftet werden (siehe Abschnitt 2). z .
Die Ärzte Dr. un: Dr. BEE rechte die
Strafkammer nicht von Amts wegen als Zeugen über den Grad des Asthmeleidens der Frau SW zu hören. Der Tatrichter hatte nicht darüber zu entscheiden, ob bei ihr eine ärztliche Schwangerschaftsunterbrechung aus dem Gesichtspunkt des übergesetzlichen Kotstands gerechtfertigt war; er hatte su klären, ob der Angeklagte den Rentner EP anecstiftet . hat, bei Frau SB arzutreiven, und ob er für die Folgen der Abireibung, den Tod der Frau sim, strafrechtlich j I verantwortlich ist. Der Beschwerdeführer hatte in der Haupi- un verhandlung nur beantraxt, die Ärzie Dr. SC, Dr. SED und Dr. HE als Zeusen zum Beweis folgender Behauptungen zu hören;
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"]) Daß der Angoklagte etwa 4 Tage vor dem 26. Februar 1957 bei Dr. SÜD vorsesprochen hat und von ihn dahingehend belehrt wurde, daß Frav SB sich von sen Hausärzten : zum Zwecke der evtl. Durchführung einer Schwangerschaftsunterbrechung Bescheinigungen ausstellen lassen sollte.
2) Daß Freu SW :n 25.2.1957 hierwegen bei Dr. und am 26.2.1957 bei Dr. BED vorsesprochen hat". Diese Beweisamträge hat die Strafkamner abgelchnt, da die zu beweisenden Tatsachen als wahr unterstellt werden können. Daß das Landgericht sich an diese Zusicherung nicht gehalten habe, behauntet der Beschwerdeführer richt.
2.) Die Feststellungen tragen im Falle 1 die Verurteilung “ wegen Anstiftung zur versuchten Fremdabtreibung. Sie wird entgegen der Auffassung des Revisionsführers nicht dadurch ‚ ausgeschlossen, daß Jis schwangere Frau SW Aic Anregung zur ;; Abtreibung gab und dem Angeklagten mitteilte, der Rentner 4 vB nehme solche vor. Die Verhandlungen mit vi führte der Beschwerdeführer. Mag WEM auch solchen Vorschlägen leicht zugänglich gewesen sein, wie es der Angeklagte behauptet, so schließt dies eine Anstiftung nicht aus. Anhaltspunkte dafür, daß vol ereits fest enischlossen war, bei Frau SW apzutreiben, als der Angeklagte mit ihm in Verbindung trat, sind aus dem Urteil nicht zu ersehen. Aber nur ein zu einen bestimmten Verbrechen bereits fest Entschlossener kann nicht.mehr angestiftet werden (u.a. RGSt 13, 121), wohl aber eine Person, dis zu Verbrechen solcher Art allgemein geneigt ist (vgl. RGSt 37, 171).
3.) Aus den vorstehend angeführten Grünien hat das Landgericht auch im Falle 2 rechtlich bedenkenfrei festgestellt, daß der Angeklazte erneut den WÜRD ar.s2stiftet hat, bei
Frau SE abzutreiven.
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VD wcate dei ihr im Januar und Februar 1957 teils in Gegenwart des Angeklagten 2 bie 3 kiuspr'itzungen. Sie hatten keinen Erfolg. Der Beschwerdeführer wollte nun, wie des Landgericht festgestellt hat, daß "keine weiteren Zingriffe mehr durch den Zeugen VEREEED vorgenommen wurden. Seine Braut gab ihm auch eine entsprecherde Zusage". Der Angeklagte suchte wahrscheinlich am 22. Februar 1957 den Arzt Dr. ] auf und erkundixte sich, ob bei Frau su wegen ihres Asthmaleidens sine &yztliche Schwangerschaftsunterbrechung möglich sei. Der Arzt belehrte ihn, daß eine solche nur nack Vorlage haussratlicher Bescheinigungen und nach einen besonderen Prüfungsverfahren vorgenommen werden dürfe. Der Angeklagte erörterte dies nit Frau SB, die auch auf saine Veranlassung am 25. und 25. Februar 1957 bei ihren Hausärzten Dr. Hana Dr. BEE vorsorach.
m 26. Februar 1957 suchte VÜREED, "ohne das der Angeklagte hiervon besondere Kenrtinis hatte", Frau SED erneut auf und nalın bsi ihr eine Einspritzung mit einer Sunillösung vor. kin Teil der Lösung kam in die Fruchtblase und in die glutbahn; er führte den Tod der Frau SB herbei. Das Avsterben der etwa im 6. Konat befindlichen Leibesfrucht trat erst nach dem Ableben der Schwangeren infolge Unterbrechung der Nahrungszufuhr ein.
Die Strafkammer hat reohtlich bedenkenfrei festgestellt, daß eine vollendete Abtreibung vorliegt. Die Angriffe der Revision gehen insoweit offensichtlich fchl (RGSt 67, 206; BEHSt 1, 278, 280; vel. 3CHSt 10, 312, 314). Nach den Urteilsgründen hat der Angeklagte nichts unternommen, um den von ihm zur Abtreibung angestifteten vB von weiteren Eingriffen abzuhelten, nachdem er solche nicht mehr wünschte,
sondern eine Ärztliche Schwangerschaftsunterbrechung anstrobie.
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Dbenso ist ersichtlich, daß seine Anstiftung für den weiteren Ablauf des Geschehens noch ursächlich war. Der Angeklagte woll' von Anfang an einen Erfolg der Abtreibungrhandlungen; er nuß Ss: daher dem Erfolg, der durch die letzte, wenn auch ohne seine Kenntnis vorgenommene Einspritzung eingetreten ist, zurechnen lassen (vgl. RGSt 20, 259; 70, 293, 295).
Das Landgericht hat daher den Beschwerdeführer im Ergebnis
richtig wegen Anstiftung zur vollendeten Abtreibung (§§ 218 Abe
48 StGB) verurteilt.
Daß sich der Angeklagte in Tateinheit mit diesem Verbreche einer fahrlässigen Tötung schuldig gemacht hat, ergeben die Urteilsgründe zweifelsfrei. Die Ausführungen der Strafkammer sind entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers rechtlich nicht z
beanstanden. 4.) Da auch der Strafausspruch keinen Rechtsfehler erkenne läßt, ist die Revision zu verwerfen.
Dr. Geier Dr. Peetz Nantel Werner Hübner