Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 11.04.1958 – 5 StR 49/58
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2220 091 5 StR _49/58
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Arbeiter Lothar 2 MEEEED zu: :ı Emm, geboren an EEE 1955 in WE (Schlesien),
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen gemeinschaftlichen Mordversuchs u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11.April 1958, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Dr > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten DW zegen das Urteil des Schwurgerichts in Braunschweig vom 28.0ktober 1957 wird verworfen,
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Die nach dem 28.Oktober’1957 erlittene weitere Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
- Von Rechts wegen -
- 2.
Gründes
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Mordversuchs in Tateinheit mit versuchtem gemeinschaftlichem schwerem Raub unter Anrechnung der Untersuchungshaft zu sechs Jahren Zuchthaus verurteilt.
Die Revision rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolge.
Die Anwendung des sachlichen Strafrechts auf den festgestellten Sachverhalt ist frei von Rechtsirrtum.
Zu Unrecht meint die Revision, der Angeklagte sei nach § 46 Nr.1 StGB wegen Rücktritts vom nicht beendigten Versuch straflos. Ein Rücktritt vom Mordversuch liegt nicht vor. Der Angeklagte hat nach den Feststellungen des Urteils von weiteren Tötungshandlungen nur deshalb abgesehen, weil er glaubte, daß das Opfer bereits tot sei. Wer weitere Tatbestandshandlungen unterläßt, weil er die Tat für vollendet hält, gibt nicht die Ausführung einer beabsichtigten Straftat auf. Der Rücktritt vom Raubversuch hat keine strafbefreiende Wirkung, weil der Angeklagte an der Ausführung des Raubes durch Umstände gehindert worden ist, die von seinem Willen unabhängig waren. Nach den Feststellungen des Urteils packte den Angeklagten beim Anblick des blutüberströnten Opfers, das er für tot hielt, ein solches Entsetzen, daß er eilends weglief. Wer in dieser Weise wegläuft, ist hierbei nicht mehr Herr seiner Entschlüsse. Was den Angeklagten veranlaßte, die Ausführung des Raubes aufzugeben, war hiernach nicht sein freier Wille, sondern ein von seinem Willen unabhängiger Schock. Er war der Umstand, der ihn an der Ausführung hinderte.
Was die Revision zur Rechtfertigung der Sachrüge sonst noch vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.
-3-—
Auf die allgemeine Sachrüge hin hat der Senat das Urteil seinem vollen Umfange nach überprüft. Die Prüfung hat keinen Mangel sachlichrechtlicher Art ergeben.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des General- - bundesanwalts.
Sarstedt Dr.Koffka Schmidt Siemer Schmitt