Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1958

BGH Entscheidung vom 01.04.1958 – 1 StR 350/58

1. Strafsenat

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1 StR 350/

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In Namen des Volkes

, In der Strafsashe gegen \

den Kaufmann Felix CD aus : zeroren au GEREEEREEE | 925 i:. VOREEREEEEEEEEED:

wegen Unzucht mit einer Abbängigen .

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3N. September 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Nr. Geier als Vorsitzender, .

Bundesrichter Mantel Bundesrichter Werner Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,

Iberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizeangesteillter WB als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 1. April 1958 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Der Angeklagte hat von etwa Ende Mai 1957 an mit der damals 16 Jahre alten Heide Anna A, die in seinen Geschäft ala Lehrmäädchen tätig war, wiederholt geschlechtlich verkehrt.

Die Strafkammer hat rechtlich zutreffend festgestellt, daß das Mädchen dem Angeklagten während der Dauer der Lehrzsit zur Ausbildung anvertraut war. Sie hat ihn jedoch freigesprochen,

" weil zugunsten des Angeklagten angenommen werden müsse, daß Heide Anna HE in rechtlich beachtlicher Weise ihre Zustimmung zu den unzüchtigen Handlungen gegeben habe; dadurch werde "ein Mißbrauch der Unzucht" im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB ausgeschlossen.

Gegen dis Freisprectung richtet sich die Revision der Staatsamwaltschaft; sie rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmititel, das der Generalbundesamwalt vertreten hat, ist begründet.

Die Strafkammer hat rechtsirrig verneint, daßder Angeklagte &ıe Heide Anna EB u: Unzucht mißbraucht hat.

Es ist davon auszugehen, daß auch bei freiwilliger Hingabe Ges Abhängigen regelmäßig Mißbrauch des Minderjährigen zur Unzucht vorliegt (u.a. BGHSt 1, 71 £). Dieser Mißbrauch kann Qurch eine Zustimmung des Abhängigen nur dann ausgeräumt werden, wenn sie von der Rechtsordnung berücksichtigt zu werden verdient (BGHSt 8, 278, 281). Das ist im vorliegenden Fall aus- "zuschließen. Als der Angeklagte die geschlechtlichen Beziehungen zu Heide Anna Ha au£nann, war er verheiratet. Daß

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"zwischen inm und seiner khefrau keine rechte Harmonie" mehr bestand und daß er die Heide Anna im Laufe der Zeit liebgewann, berechtigte ihn keinesfalls geschlechtsvertraute Beziehungen zu seinem Lehrmädchen anzuknüpfen. Das Mädchen war kerade erst 16 Jahre alt und stand am Beginn seiner Lehrzeit. Es ist sittlich verwerflich, daß der verheiratete Angeklagte mit einem so jungen Mädchen, das er auszubilden und zu

einem anständigen Lebenswandel anzuhalten hatte, Geschlechtsverkehr pflog. Mag das Mädchen sich auch, wie die Strafksmier angenommen hat, der Bedeutung der Geschlechtsehre bewußt gewesen sein, so kann doch seiner Zustimmung zu den geschlechtlichen Beziehungen kein entscheidendes Gewicht beigelegt werden. Das ehebrecherische Verhältnis war geeignet, die Grundlage des Lehrverhältnisses zu untergraben.

Nach alledem liegt ein Mißbrauch zur Unzucht vor. Hieran ändert auch die Tatsache nichte, daß der Angeklagte nach der Ehescheidurg das Mädchen im März 1958 geheiratet hat.

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In der neuen Verhandlung muß die Strafkammer den Schuldumfang (Mindestzahl der Fälle) festzustellen versuchen.

Dr. Geier Mantel Werner

Martin Dr. Hengsberger