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BGH Entscheidung vom 31.03.1958 – 4 StR 302/58

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

4sn Kaufmann Karı H EEE aus Vin > ch GE geboren am &. NEED a in BER; zur Zeit in Unter-

suchungshaft,

wegen fahrlässiger Tötung u.a. hat der 4. Sirafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 23. Oktober 1958, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, j Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter, - Oberstaatsanwalt Dr.Dr. EEE in ser Verhanälung, Lardgerichtsrai Dr: ED hei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeantier der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 31. März 1958

im Strafausspruch mit den Feststellungen aufge- - hoben. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückver- "wiesen. ‘ .

Von Rechts wegen

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I. Die Strafkanmer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung und Unfallflucht zu zwei Jahren sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Sie hat ihm außerdem die Fahrerlaubnis entzogen und der Verkehrspolizeibehörde untersagt, ihm vor Ablauf von fün? Jahren eine neue Erlaubnis zu erteilen.

Den Feststellungen des Landgerichts zufolge, fuhr der Angeklagte am 22. Desember 1957 um 6 h morgens nach einer durchzechten Nacht in erheblich angetrunkenem Zustand (1,75 %o Alkohol) mit seinem Volkswagen auf der auch zu dieser Zeit belebten Bundesstraße 262, der sogenannten Saarstraße, von Wiesbaden in Richtung Schierstein. Er hatte auf leicht abfallender Strecke eine mindestens 100 m übersehbare leichie Linkskurve zu nehmen. Die vor ihm liegende Straße war durch elektrische Lampen, die über der Fahrbahnmmitte angebracht waren, gut erhellt.

Am Ende der Kurve ging in derselben Richtung der Heiser Gustav RB von seiner Arbeitsstätte nach Hause. Er benützte die äußere rechte Seite des Fonrdamns, weil ein Büryersteig fehlte und der rechts an die Fahrbahn anschließende Teil der Straße schlecht zu begehen war. Er war für einen nachfolgenden Kraftfahrer auf mindestens 100 m zu erkennen. Der Angeklagte aber sah ihn zu spät, weil er angetrunken war. Er fuhr auf der äußersten rechten Fahrbahnseite, erfaßte RGEB mit den rechten Kotflügel und schleifte ihn etwa 5,80 m nit: RB wurde auf die rechte Seite der Kühlerhaube und sodann weiter nach oben gegen die Winäschutzscheibe geschleudert und erlitt tödliche Verletzungen. "

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Nach dem Unfall hielt der Angeklagte kurz an, blickte ohne auszusteigen nach hinten, fuhr einige Meter zurück und entfernte sich dann, ohne sich um den Verunglückten zu kümmern.

II. Die Revision des ängeklagten, mit der er das Urteil aus sachlichrechtlichen Gründen beanstandet, kann nur zun Strafausspruch Erfolg haben.

1) Die Einwände des aungeklagten gegen den Schuldspruch

sind offensichtlich unbegründet; zum Teil richten sie sich unzulässigerweise gegen Feststellungen der Strafkammer.

2) Ob das Landgericht zu Recht angenommen hat, such die nach dem Unfall begangene Flucht sei Teil einer natürlichen, durch das Band der auch danach fortdauernden fahrlässigen Straßenverkehrsgefähräung begründeten Handlungseinheit, stehe also in Tateinheit sowohl zu dieser Straftat wie zur fahrlässigen Tötung, mag auf sich beruhen. Denn durch die Annahme tateinheitlichen anstatt tatmehrheitlichen Zusammentreffens ist der Angeklagte nicht beschwert.

3) Bei Prüfung der Frage, ob der Angeklagte den Unfall fahrlässig herbeigeführt habe, mißt die Sirafkamner der Tatsache keine Bedeutung bei, daß der angefahrene Fußgänger entgegen § 37 Abs. 1 Satz 2 StVO auf der rechten anstatt auf der linken Straßenseite gegangen war. Sie meint, die erwähnte Vorschrift diene allein dem Schutz der Fußgänger, befreie aber den Autofahrer nicht davon, auch einen unvorschriftsmäßig gehenden Fußgänger mit der nach § 1 StVO geforderten Sorgfalt zu überholen. Diese Auffassung isl: zwar, soweit sie auch in einem solchen Falle die Pflicht eines Yahrers zur sorgfältigen Beobachtung der Fahrbahn und der Rücksicht auf einen vorschrifiswidrig auf der falschen Seite gehenden Fußgänger den 1 StVO entnimnt, nicht zu

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beanstanden. Die Auffassung aber, daß § 37 Abs. 1 Satz 2 StyoO nur zum Schutz der Fußgänger erlassen sei, enispreicht nicht dem Standpunkt des erkennenden Senats. Wie er in seinen Ur-

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teil 4 StR 160/57 vom 11. Juli 1957 (BGHSt 10, 369) näher N gdergelegt hat, müssen Fußgänger jene Vorschrift, die aller- i dings in erster Linie sie selbst vor Gefahren schützen will, } euch im Interesse der übrigen Verkehrsteilnehmer beachten. j Für den Schuldspruch kann die irrtürliche Auffassung der H Strafkammer auf sich beruhen; denn sie hat mit zutreffender R Begründung ausgeführt, daß der Angeklagte fahrlässig den Tod 3 des Fußgängers verursacht habe. Ihm war nämlich die Unfall- re

strecke von täglichen Fahrten her vollständig vertraut. Er wußte insbesondere, daß äie Fahrbahn wegen des mangelhaften Zustands des GehstreifTens von Fußgängern benützt wurde. Sie wirft ihm daher mit Recht vor, daß er diese Köglichkeit nicht in Betracht gezogen und darauf sein Verhalten eingestellt nabe. Sie macht ihm insbesondere zu Recht den Vorwurf, daß er unier diesen Unständen keinen genügenden Abstand von ler äudersten rechten Seite der Fahrbahn einhielt:

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Dagegen kann sich die der Entscheidung in BGHSt 10, 269 widersprechende Meinung der Strafkammer im Strafmaß zun Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben. Der Senat vermag nicht sicher auszuschließen, daß die Straikammer bei Berücksichtigung jener Entscheidung in der Verkehrswidrigkeit des Fußgängers ein mitwirkendes Verschulden am Unfall gesehen und dann möglicherweise die Strafe niedriger bemessen hätte. Voraussetzung dafür wäre allerdings, daß es dem Verunglückten nach den Straßenverhältnissen zuzumuten war, die linke Straßenseite zu benutzen, worüber das Landgericht noch nähere Feststellungen su treffen haben wird. j

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Die Grundsätze, die der Tatrichter bei der Str. fzunessung in einem Fall zu beachten hat, bei dem ein Verschulden des Verletzten oder Getöteten bei dem Unfall mitgewirkt hat, sing in BGHSt 3, 218 näher dargelegt.

Das angefochtene Urtsil muß hiernach im Strafausspruch aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung an die Straikammer zurückverwiesen werden.

Roiberg Krumne Seibert Lang-Hinrichsen Flitner